BRAK-Mitteilungen 6/2023

BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT DEZEMBER 2023 54. JAHRGANG 6/2023 S. 355–426 AKZENTE U.Wessels Bewegte Zeiten AUFSÄTZE H. Loewe/M. Theus/M. Wallner Ein Jahr Berufsausübungsgesellschaften J.Witte Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung in der 20. Legislaturperiode D. Engel Die Entwicklung des Fachanwaltsrechts im Jahr 2023 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG LG Frankfurt am Main Rechtswidrige Durchsuchung einer Kanzlei (Anm. Chr. Knauer) OLG München Zweckgebundene Fremdgelder BGH Zulässige Ersatzeinreichung per Telefax – EGVP-Störung

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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Bewegte Zeiten 355 AUFSÄTZE H. Löwe/M. Theus/I. M. Wallner Ein Jahr Berufsausübungsgesellschaften 356 J.Witte Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung in der 20. Legislaturperiode – Der nächste Schritt steht an 370 D. Engel Die Entwicklung des Fachanwaltsrechts im Jahr 2023 374 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 379 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 386 A. Gamisch/N. Wietoska/V. Ilieva/F. Boog Die BRAK in Brüssel 390 V. Denninger/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 393 Sitzung der Satzungsversammlung 395 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 III

BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN Bayerischer AGH 25.7.2023 BayAGH III-4-5/23 n.rkr. Kammerbeitrag für nichtanwaltliche Pflichtmitglieder 395 OLG München 5.4.2023 15 U 6218/22 Zweckgebundene Fremdgelder 399 LG Frankfurt am Main 28.7.2023 5/29 Qs 5/23 Rechtswidrige Durchsuchung einer Kanzlei (m. Anm. C. Knauer) 404 VERGÜTUNG BVerfG 20.6.2023 1 BvR 524/22 Anwaltsgebühren als Teilvergütung nach Kündigung durch Mandant (LS) 409 SYNDIKUSANWÄLTE BGH 27.7.2023 AnwZ (Brfg) 12/23 Beratende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Bistums? (LS) 409 Hessischer AGH 6.2.2023 2 AGH 9/21 n.rkr. Zulassung als Syndikusanwalt für GmbH-Geschäftsführer? 409 ABWICKLUNG UND VERTRETUNG Schleswig-Holsteinischer AGH 26.4.2023 2 AGH 4/22 Vergütungsansprüche des Kanzleiabwicklers (LS) 412 PROZESSUALES BGH 22.8.2023 AnwZ (Brfg) 14/23 Beweiswirkung einer Zustellungsurkunde 412 BGH 22.8.2023 AnwZ (Brfg) 7/23 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (LS) 417 BGH 25.7.2023 AnwZ (Brfg) 25/22 Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis (LS) 417 BGH 20.7.2023 AnwZ (Brfg) 14/22 Unzulässiger Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid (LS) 417 BFH 30.6.2023 V B 13/22 Videokonferenz und gesetzlicher Richter (LS) 418 AnwG München 20.6.2023 1 AnwG 29/22 Fristablauf beim Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung 418 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 31.8.2023 VIa ZB 24/22 Verwendung eines uneindeutigen Dateinamens 422 BGH 25.7.2023 X ZR 51/23 Zulässige Ersatzeinreichung per Telefax – EGVP-Störung 424 BGH 31.5.2023 XII ZB 428/22 Nutzungspflicht für anwaltliche Berufsbetreuer (LS) 426 BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https://www.brak.de/publikationen/brak-mitteilungen/brak-magazin/, Online-Ausgaben und Archiv: http://www.brak-mitteilungen.de. REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns, Frauke Karlstedt (sachbearbeitend). VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUGSPREISE Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern werden die BRAK-Mitteilungen im Rahmen des Mitgliedsbeitrages ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 109 € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 21,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54% (Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist Preisliste vom 1.1.2022 URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz

AKTUELLE HINWEISE PERSONALIEN NEUES PRÄSIDIUM DER BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER GEWÄHLT Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein neues Präsidium. In ihrer 165. Hauptversammlung, die am 13.10. 2023 in München stattfand, waren nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit des bisherigen Präsidiums turnusmäßig das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der vier Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten sowie der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters neu zu besetzen. Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels wurde einstimmig in seinem Amt als Präsident der BRAK bestätigt. Er ist Mitglied im Vorstand der RAK Hamm und gehörte dem Präsidium ab September 2015 als 2. Vizepräsident an. Seit September 2018 ist er Präsident der BRAK. Zum 1. Vizepräsidenten wurde der Präsident der Hanseatischen RAK Hamburg, Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke gewählt. Er gehört dem Präsidium seit 2019 an und war bislang u.a. für die Bereiche Rechtsdienstleistungsrecht und besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zuständig. Zudem ist er Vorsitzender des Ausschusses „Future of the Legal Profession and Legal Services“ des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE). 2. Vizepräsident war und bleibt Rechtsanwalt Andr´e Haug, Präsident der RAK Karlsruhe. Haug wirkt seit 2018 im Präsidium der BRAK mit und war dort bislang u.a. für das Berufsrecht sowie für internationale Beziehungen u.a. mit Israel zuständig. Zum 3. Vizepräsidenten wurde Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Remmers gewählt. Er ist Präsident der RAK Celle. Dem Präsidium der BRAK gehört er bereits seit 2015 an und war bislang u.a. zuständig für das Brüsseler Büro der BRAK, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Legal-Tech und Digitalisierungsfragen. Neu ins Präsidium gewählt wurde als 4. Vizepräsidentin die Dresdener Rechtsanwältin Sabine Fuhrmann. Sie ist seit 2017 Mitglied des Vorstandes der RAK Sachsen und seit April 2021 deren Präsidentin. Seit 2020 engagiert sie sich im Ausschuss RDG der BRAK. Zudem ist sie stellvertretende Vorsitzende des Fördervereins Forum Recht e.V. und Mitglied im Verband deutscher Unternehmerinnen. Neue Schatzmeisterin der BRAK ist Rechtsanwältin Leonora Holling. Sie ist seit Ende 2020 Präsidentin der RAK Düsseldorf. Zudem ist sie seit 2018 Bundesvorsitzende des Bundes der Energieverbraucher e.V., Vorsitzende des Beirats der Schiedsstelle Energie e.V. in Berlin und im Vorstand anderer gemeinnütziger Organisationen. IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www. recht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023. Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes BGBl. 2023 I Nr. 291 v. 31.10.2023 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften BGBl. 2023 I Nr. 290 v. 31.10.2023 Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024) BGBl. 2023 I Nr. 279 v. 18.10.2023 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation BGBl. 2023 II Nr. 292 v. 16.10.2023 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/ 22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) BGBl. 2023 I Nr. 272 v. 12.10.2023 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Durchführungsverordnung (EU) 2023/1715 des Rates v. 8.9.2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L 221I v. 8.9.2023 Beschluss (GASP) 2023/1716 des Rates v. 8.9.2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L 221I v. 8.9.2023 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/ 2020 v. 23.10.2020 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens [2023/1740] ABl. der Europäischen Union L 227 v. 14.9.2023 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/ 2020 v. 23.10.2020 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2023/1745] ABl. der Europäischen Union L 227 v. 14.9.2023 PERSONALIEN AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 V

Beschluss (EU) 2023/1785 der Kommission v. 15.9.2023 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/929/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens ABl. der Europäischen Union L 229 v. 18.9.2023 Beschluss (EU) 2023/1786 der Kommission v. 15.9.2023 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/928/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung ABl. der Europäischen Union L 229 v. 18.9.2023 Beschluss (EU) 2023/1793 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v. 15.9.2023 zur Ernennung von zwei Richtern beim Gericht ABl. der Europäischen Union L 231 v. 20.9.2023 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission v. 10.7.2023 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4745) (1) ABl. der Europäischen Union L 231 v. 20.9.2023 Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.7.2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 v. 13.7.2021) ABl. der Europäischen Union L 233 v. 21.9.2023 Beschluss (EU) 2023/2099 der Kommission v. 28.9.2023 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (eCODEX-System) ABl. der Europäischen Union L 241 v. 29.9.2023 Seit dem 1. Oktober 2023 werden die Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Amtsblatt“) einzeln veröffentlicht. Daher wurde die Zitierweise geändert. Delegierter Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission v. 23.5.2023 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3276) ABl. der Europäischen Union L v. 9.10.2023 Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4.10.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen ABl. der Europäischen Union L v. 11.10.2023 Richtlinie (EU) 2023/2123 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4.10.2023 zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ABl. der Europäischen Union L v. 11.10.2023 Beschluss (EU) 2023/2170 des Rates v. 28.9.2023 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarates teilzunehmen, das das Übereinkommen von 1998 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (SEV-Nr. 172) aufhebt und ersetzt ABl. der Europäischen Union L v. 16.10.2023 Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 v. 9.6.2023) ABl. der Europäischen Union L v. 17.10.2023 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2224 der Kommission v. 17.10.2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 in Bezug auf bestimmte Mitteilungspflichten zur Gewährung des Rechts auf Verwendung des Logos, eingegangene und zulässige Beihilfeanträge sowie Änderungen von Förderprogrammen ABl. der Europäischen Union L v. 19.10.2023 Empfehlung (EU) 2023/2211 der Kommission v. 17.10. 2023 über Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden der Union angeboten werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7019) ABl. der Europäischen Union L v. 19.10.2023 Empfehlung (EU) 2023/2425 der Kommission v. 20.10. 2023 zur Koordinierung der Reaktion auf Vorfälle, die sich insbesondere aus der Verbreitung illegaler Inhalte ergeben, bis zum Beginn der vollständigen Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7170) ABl. der Europäischen Union L v. 26.10.2023 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/ 2023 v. 17.3.2023 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2023/2332] ABl. der Europäischen Union L v. 26.10.2023 Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2020 über BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AKTUELLE HINWEISE VI

die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 v. 2.12.2020) ABl. der Europäischen Union L v. 26.10.2023 Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Ziviloder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 v. 2.12.2020) ABl. der Europäischen Union L v. 26.10.2023 Leitlinie (EU) 2023/2415 der Europäischen Zentralbank v. 7.9.2023 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22) ABl. der Europäischen Union L v. 27.10.2023 Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18.10.2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG ABl. der Europäischen Union L v. 30.10.2023 Verordnung (EU) 2023/2431 der Kommission v. 24.10. 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten ABl. der Europäischen Union L v. 30.10.2023 Delegierter Beschluss (EU) 2023/2424 der Kommission v. 28.7.2023 zur Festlegung des Inhalts und des Formats der Fragen sowie der Reihe zusätzlicher vorgegebener Fragen für das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) gem. Art. 17 V und VI der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L v. 31.10.2023 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für alle berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den HÜLFSKASSE DEUTSCHER RECHTSANWÄLTE Hamburg, Dezember 2023 Pressemitteilung: JUBILÄUM: 75. WEIHNACHTSSPENDENAKTION DER HÜLFSKASSE DEUTSCHER RECHTSANWÄLTE Die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte hat dieses Jahr ein Jubiläum zu feiern und startet im Oktober 2023 mit der 75. Weihnachtspendenaktion! Das heißt, seit 1948 sammelt die Hülfskasse Spenden für bedürftige Personen innerhalb der Anwaltschaft. Die Aktion läuft, wie bisher, bundesweit. Auch im vergangenen Jahr folgten erfreulich viele Menschen dem Aufruf zur Solidarität. Für Bedürftige innerhalb der Anwaltschaft gingen 210.550 Euro an Spenden ein. Die Hülfskasse dankt allen Spenderinnen und Spendern sehr herzlich im Namen der Unterstützten. Die Mittel ermöglichten es, bundesweit an bedürftige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Familien einen großzügigen Betrag auszuzahlen. Erwachsene und Kinder freuten sich über jeweils 700,00 Euro. So unterstützte die Hülfskasse zum Beispiel einen Rechtsanwalt und seine vier Kinder in Norddeutschland. Der Anwalt leidet an einer unheilbaren Nervenkrankheit und ist seit mehreren Jahren arbeitsunfähig. Gerade in dieser nach wie vor schwierigen Zeit mit steigenden Kosten hoffen viele Bedürftige auf eine finanzielle Beihilfe. Bitte unterstützen Sie uns dabei – dann wird auch unsere 75. Weihnachtsspendenaktion ein Erfolg! In diesem Rahmen bittet die Hülfskasse um Kontaktaufnahme, sollten den Lesern Kolleginnen und Kollegen in Schwierigkeiten bekannt oder jemand selbst betroffen sein. Der karitative Verein unterstützt nicht nur in seinen vier Mitgliedskammerbezirken beim Bundesgerichtshof, Braunschweig, Hamburg und Schleswig-Holstein, sondern auch in den anderen 24 Kammerbezirken. Spendenmöglichkeiten: Online: https://huelfskasse.de/spenden/ Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE22 3702 0500 0020 1442 11 BIC: BFSWDE33XXX Kontakt: Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte Christiane Quade Steintwietenhof 2 20459 Hamburg Telefon: (040) 36 50 79 Fax: (040) 37 46 45 E-Mail: info@huelfskasse.de Internet: www.huelfskasse.de AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 VII

zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln durch Dilan Hafthalla. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 9: Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im strafrechtlichen Berufungsverfahren (385); Lissner, Beratungshilfe goes future (392); Nr. 10: Volpert, Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung in der 20. Legislaturperiode (433). Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 9: Rothenbühler/Bolomey, Lohnende Investition: Kaufmännische Lernende in Anwaltskanzleien (403). Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 10: Jäckel, Öffnung der Anwalts-GmbH & Co. KG wird im MoPeG fortgeführt (163); Bieniek, Diesen Namen darf sich die BAG geben (167); Nr. 11: Henke, Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz betreffen auch die Anwaltspraxis (191). Beck.digitax Nr. 5: Kirchhoff/Bräutigam/Reusche/Peper, Ungeahnte Potenziale generative Sprachmodelle in Kombination mit Verlagsinhalten – ein Praxistest (312); Michallik/Gegusch, Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz verändert den Bildungsbereich (318). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 11: Hartung/Tepper, Scheinselbstständigkeit – Ein sozialrechtliches Minenfeld mit strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen (401); Schultze/von Schöning, Geldwäscheprävention – Meldepflicht ab 2024 (415). Compliance Berater (CB) Nr. 11: Günther, BerufsrechtCompliance: Der neue § 31 BORA (455). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 8: Hansens, Anwaltspflichten beim zweiten Fristverlängerungsantrag (448). Der Betrieb (DB) Nr. 42: Arnold, Keine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Verbandsvertreter mit Rechtsanwaltszulassung (2439); Nr. 45: Sahli, KI senkt die Kosten für das Ausgabenmanagement von Anwaltskanzleien (M4). Der Steuerberater (StB) Nr. 10: Valbuena/Rennar, EuGH judiziert zum Ende von sog. „Zeithonorar-Klauseln“ in der Steuer- & steuerzentrierten Rechtsberatung? (298). Deutscher Anwaltspiegel Nr. 19: Alemann/Roth, Der „Liquid Legal Institute Roundtable“ zu generativer KI und großen Sprachmodellen (14); Pris, Personal Branding für Juristen (17); Nr. 21: Graf von Pfeil/Rohde, Erfolgreiche Kanzleiführung in turbulenten Zeiten (19); Nr. 22: Pauli/Marquardt/Tretner, Die Rechtsabteilung der Zukunft (10); Andreae/Ovalioglu, Die KI-Job-Revolution, Wie künstliche Intelligenz bestehende Berufsbilder umgestaltet und neue Berufsbilder in der Rechtsbranche schafft (14). Deutsches Steuerrecht (DStR) Nr. 40: Wacker, Geheimnisschutz im Verhältnis zum Berater und zur Finanzverwaltung (2245); Nr. 41: Kruth, Befugnisse des Kanzleiabwicklers im Verhältnis zum Insolvenzverwalter (2302); Nr. 44: Schramm, BStBK-Umfrage zur Selbstständigkeit von Steuerberater*innen, (Beilage BStBK-Report) (3). Kammermittelung der RAK Düsseldorf Nr. 3: Holloch, Neue Compliance-Pflichten für Berufsausübungsgesellschaften: Was ist zu tun? (50). Kommunikation und Recht (K&R) Nr. 10: Partheymüller, ChatGPT & Co. in der Rechtsberatung – Gamechanger oder fehlgeleiteter Hype? (Beilage) (37). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 39: Sieben, Stellhebel für eine erfolgreiche Kanzleientwicklung (Beilage NJW-aktuell) (26); Nr. 44: Offermann-Burckart, Für die Mandatschaft vereinnahmtes Fremdgeld – „tickende Zeitbombe“ oder beherrschbares Risiko? (3214); Nr. 45: Diller, Der Projektjurist im Berufs- und Haftungsrecht (3257). NJW-Spezial Nr. 17: Dahns, Einführung der „Mandatsgesellschaft“ geplant (543); Nr. 18: Dahns, Berufsausübung europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (574); Nr. 20: Dahns, Fristablauf im anwaltsgerichtlichen Verfahren (638). Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 43: v. Bezold, Paradigmenwechsel in der Mitarbeitergewinnung und -bindung für Kanzleien (2954). Österreichisches Anwaltsblatt Nr. 9: Csoklich/Gartner/ Lughofer, Überlegungen zu Fragen der Gestaltung des „Kanzleisitzes“, der längeren Verhinderung eines Rechtanwalts und zur Zulässigkeit der „Abschaltung“ des ERV (492). Praxis Steuerstrafrecht (PStR) Nr. 11: Gehm, Wiederzulassung zur Anwaltschaft kann dauern (248). Recht Digital (Rdi) Nr. 10: Lapp, Das beA im täglichen Einsatz in der Kanzlei (471). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 10: Schneider, Dies gilt für die Kostenerstattung nach gewillkürtem Parteiwechsel auf Beklagtenseite (172). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 18: Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte (II/2023) (907). Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte (RENOpraxis) Nr. 9: Then/Wagner, Die E-Rechnung in der Rechtsanwaltskanzlei (210); Vetter, Fremdgeld in der Rechtsanwaltskanzlei (211); Benker, Grundlagen der Stundensatzkalkulation (216); Nr. 10: Wolf, Künstliche Intelligenz: KI-Tools für die Kanzleiarbeit effektiv nutzen (237); Cosack, Aktuelle Hinweise und Rechtsprechung zum beA und zum Elektronischen Rechtsverkehr (240). BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AKTUELLE HINWEISE VIII

Fachanwaltslehrgang g g Steuerrecht www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/str Tim M. macht gerade seinen Fachanwalt. Dank unseres Blended Learning-Modells kann sich Tim M. die Lernzeiten flexibel einteilen. Und Sie können das auch! 50% Seminar Teilnahme wahlweise vor Ort, per Live-Stream oder einem Mix aus beidem – ein direkter Austausch ist immer gegeben 50% online-gestütztes Eigenstudium Lerneinheiten webbasiert durchführen, wenn es zeitlich am besten passt 12 statt 24 Tage Mehr Zeit für Familie und Kanzlei bei maximaler Flexibilität Seminar imLIVE-STREAM oderPRÄSENZUNTERRICHT NEU DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER Januar – Februar 2024 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht – Vergütungsklage 19.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsrecht im Krankenhaus unter besonderer Berücksichtigung der Vergütungsgestaltung bei Ärzten 16.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitnehmerdatenschutz und effektiver Geheimnisschutz im Arbeitsrecht 19.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den vier Kernbereichen der Betriebsverfassung 21.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Betriebliche Mitbestimmung in der Beratungspraxis – Erfolgreiche anwaltliche Begleitung von Verhandlungen in Betrieb und Unternehmen 27.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers 28.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Neues zu Kündigung, Aufhebung und Befristung im Arbeitsrecht 29.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Entgeltgerechtigkeit, Entgelttransparenz und Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht 29.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zahlungsdienste und PSD 3 – insbesondere unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung 15.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Sustainable Finance – Überblick und Relevanz der Nachhaltigkeits-Regulierungen für Banken & Finanzwirtschaft 27.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung im privaten Baurecht und Bauprozessrecht 17.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 IX

Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de Online-Vortrag LIVE: Vergütung und Nachträge des Bauunternehmers – Aktuelle Entscheidungen und Entwicklungen 23.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Erbrecht Online-Vortrag LIVE: Die Vor- und Nacherbschaft mit Schwerpunkten Patchwork-Konstellationen und Geschiedenentestament (zivilrechtlich) 26.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Systematik und Aktuelles zum materiellen Erbrecht, insbesondere die Rechtsstellung der Erben, Vor- und Nacherbschaft, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, die Erbengemeinschaft, Vermächtnisse und Auflagen – Update Erbrecht Pflichtteilsrecht, Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten 29.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Gemeinschaftliche Testamente: Bindungswirkung und andere Rechtsfragen 16.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Familienrecht Online-Vortrag LIVE: Unterhalts- und Zugewinnberechnungen mit Excel effektiv gestalten: Excelberechnungen anhand der neuesten BGH-Rechtsprechung 25.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Teilungsversteigerung des Familienheims – Probleme und Unwägbarkeiten im Streit von Grundstücksgemeinschaften 26.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Ausblick 2024 – Rückblick 2023 – Ehegattenunterhalt 16.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Ausblick 2024 – Rückblick 2023 – Kindesunterhalt 16.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Handels- und Gesellschaftsrecht Online-Vortrag LIVE: Veränderungen des Gesellschafterbestandes – Beratung und Vertretung in der anwaltlichen Praxis 24.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz 26.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Entwicklungen im Recht von Vorstand und Aufsichtsrat ohne die Sondervorschriften für börsennotierte AGs 29.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Informationstechnologierecht Online-Vortrag LIVE: Datenschutzrechtliche Verträge 19.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Die neue KI-Verordnung 26.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: AGB-Recht im IT-Recht 22.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Wettbewerbsvorteile durch Nutzung künstlicher Intelligenz – Ein Diskurs über Chancen und Herausforderungen von ChatGPT & Co für die Anwaltschaft 28.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Insolvenz- und Sanierungsrecht Online-Vortrag LIVE: Insolvenzrecht komplett – Gesellschafterhaftung (§ 135 InsO) Exkurs zur Insolvenz der Fonds-KGs 26.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Insolvenzrecht komplett – Verwertung, Eigenverwaltung, Insolvenzplan, StaRUG, Privatinsolvenz 20.2.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Kanzleimanagement Online-Vortrag LIVE: Das rechtsanwaltliche Berufsrecht – Berufsbild, anwaltliche Selbstverwaltung, statusprägende Berufspflichten – Pflichtfortbildung nach § 43f BRAO 18.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Mediation und Außergerichtliche Konfliktbeilegung Online-Vortrag LIVE: Vertragsgestaltung in der Mediation 16.1.2024, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AKTUELLE HINWEISE X (Fortsetzung S. XII)

BRAK MITTEILUNGEN DEZEMBER 2023 · AUSGABE 6/2023 54. JAHRGANG AKZENTE BEWEGTE ZEITEN Dr. Ulrich Wessels Noch einer von diesen Jahresend-Rückblicken?! Keine Sorge, liebe Kolleginnen und Kollegen, das erspare ich Ihnen, obwohl das Jahr wahrlich Anlass zu sorgenvollem Rückblick gäbe angesichts der rasanten Entwicklungen auf weltpolitischer, europäischer und nationaler Ebene. Doch nach vorne schauen liegt mir eindeutig mehr... Vor uns liegt eine neue Amtsperiode des Präsidiums der BRAK. Es ist mir eine Ehre, auch in den nächsten vier Jahren für die Interessen der Anwaltschaft eintreten zu dürfen, gerade in diesen turbulenten Zeiten. Mit mir hat die Hauptversammlung ein kraftvolles Team gewählt, das wir Ihnen im aktuellen BRAK-Magazin und in unserem Podcast vorstellen. Wir freuen uns auf diese gemeinsame Aufgabe! Mit mehr als nur einem weinenden Auge lassen wir zwei verdiente Präsidiums-Mitstreiter ziehen: Ulrike Paul und Michael Then, denen ich für ihr beharrliches und beherztes Engagement in so vielen für die Anwaltschaft heiklen Fragen auch auf diesem Wege von Herzen danken möchte. Vor uns „Neuen“ liegen viel rechtspolitisch Spannendes, allem voran die Anpassung der gesetzlichen Anwaltsvergütung. Richtig, das war schon mehrfach hier Thema; übrigens auch, als ich vor vier Jahren zu meinem Amtsantritt an dieser Stelle schrieb – damals mit einem zumindest in Teilen erfolgreichen Ende in Gestalt des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021. Dass damit keine vollständige Anpassung an die damalige Wirtschaftslage erfolgte und dass auch Energiekrise und Inflation zu berücksichtigen sind, wissen Sie. Die BRAK ist deshalb im Gespräch mit dem Bundesjustizministerium und den Ländern. Unsere Forderung ist glasklar: noch in dieser Legislaturperiode eine substanzielle Gebührenanpassung! Auch ein anderes Thema bewegte uns bereits damals: das Fremdbesitzverbot. Die große BRAO-Reform von 2022 ließ es im Kern unberührt. Nun steht es auf dem Prüfstand des EuGH. Das kommende Jahr bringt möglicherweise schon eine Entscheidung, ob die entsprechenden Regelungen der BRAO mit Unionsrecht vereinbar sind. Unabhängig davon prüft das Bundesjustizministerium derzeit – eine Hausaufgabe aus dem Koalitionsvertrag –, ob eine Lockerung des Fremdbesitzverbots angezeigt ist. Die dazu vom Ministerium mit Unterstützung der BRAK durchgeführte Umfrage zeigt ganz klar: Die allermeisten Anwältinnen und Anwälte sehen keinen Bedarf für reine Kapitalinvestitionen in die eigene Kanzlei. Die zahlreichen Freitext-Antworten machen deutlich, dass viele Kolleginnen und Kollegen die Unabhängigkeit ihrer Mandatsbearbeitung durch Investoren gefährdet sehen und mit Sorge auf das Gesundheitswesen blicken, wo dies bereits Realität ist. Die BRAK wird sich auch weiter dafür einsetzen, die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung zu schützen. Zündstoff birgt auch weiterhin das Thema Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen, nachdem die Länder ankündigten, das geplante Gesetz in der Sitzung des Bundesrats am 15. Dezember blockieren zu wollen. Strafverhandlungen nicht einmal in der nun noch in Rede stehenden Kompromissvariante einer reinen Audioaufzeichnung zu dokumentieren, kann keine rechtsstaatlich akzeptable Lösung sein angesichts der technischen Möglichkeiten! Die BRAK hat deshalb eindringlich an die Länder appelliert, das Gesetz zu unterstützen. Und wir werden uns auch weiter für dieses langjährige Petitum der Anwaltschaft einsetzen. Auf der Agenda für 2024 stehen noch viele weitere wichtige Vorhaben. Besonders viel Bewegung gibt es im Zivilprozessrecht: Leitentscheidungsverfahren, Erprobung des Onlineverfahrens für geringfügige Streitigkeiten, Pilotprojekt Bayerns und Niedersachsens zur Erprobung des elektronischen Basisdokuments, Einführung von Commercial Courts – um nur die für die anwaltliche Praxis bedeutsamsten zu nennen. Das neue BRAKPräsidium wird sich mit voller Kraft dafür einsetzen, dass hier die Interessen der Anwaltschaft angemessen einbezogen werden. Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, wünsche ich frohe Weihnachten (so Sie es denn feiern) und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 355

AUFSÄTZE EIN JAHR BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN RECHTSANWALT DR. HENNING LÖWE, LL.M. (UNIV. GA., USA) UND RECHTSANWÄLTINNEN MELANIE THEUS UND IMKE MAREILE WALLNER* * Der Autor Löwe ist Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der RAK Hamburg. Die Autorin Theus ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der RAK Koblenz. Die Autorin Wallner ist Rechtsanwältin und stellvertretende Geschäftsführerin der RAK Hamburg. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung der Autorinnen und des Autors wieder. Mit Inkrafttreten der BRAO-Reform zum 1.8.2022 sind Berufsausübungsgesellschaften zu Trägern von berufsrechtlichen Rechten und Pflichten geworden. Gesellschaften, die aufgrund ihrer Gesellschaftsform einer Haftungsbeschränkung unterfallen und multidisziplinäre Gesellschaften, bedürfen seither auch einer Zulassung durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer. Die Berufsausübungsgesellschaft ist nicht nur Vehikel der Kooperation, sie selbst erbringt die Rechtsdienstleistung. Die Autorinnen und der Autor geben aus Sicht zweier Rechtsanwaltskammern nach einem Jahr einen zusammenfassenden Rückblick auf die neuen Zulassungen und die damit verbundenen Mitgliedschaften in den Rechtsanwaltskammern und auf deren modifizierte Berufsaufsicht; dabei zeigen sie Problemstellungen auf. I. ZULASSUNGSZAHLEN 1. ZUGELASSENE BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN Vom 1.8.2022 bis zum 1.8.2023 haben die Rechtsanwaltskammern rund 4.289 Berufsausübungsgesellschaften (BAGen) zugelassen. Der Gesetzgeber ging im Gesetzgebungsverfahren von ca. 3.150 Gesellschaften, die einer Zulassungspflicht unterfallen, aus.1 1 BT-Drs. 19/27670, 140 ff. Nicht überraschen dürfte, dass nachdem nun zwar alle Rechtsformen aus Deutschland, der EU und aus anderen Staaten der EU und des EWR in einem rechtsformneutralen Anwaltsrecht möglich sind, vgl. § 59b BRAO, gleichwohl der überwiegende Anteil der BAGen sich in der Rechtsform einer PartmbB oder GmbH darstellen. Die mit der Reform erstmals den Anwältinnen und Anwälten erlaubten Rechtsformen (z.B. GmbH & Co KG) nehmen mit unter 5 % an der Gesamtzahl der anwaltlichen BAGen einen unbedeutenden Anteil ein. Ob dies lediglich der bisherigen Gewohnheit entspricht oder ob zukünftig mit einer Zunahme von Zulassungen der „neuen“ Rechtsformen zu rechnen ist, ist hierbei (noch) nicht zu erkennen. 2. MITGLIEDER NACH § 60 II NR. 3 BRAO Die relativ geringe Anzahl nichtanwaltlicher Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane einer BAG, die gem. § 60 II Nr. 3 BRAO nunmehr auch Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer geworden sind, überrascht ebenso wenig. Sie entspricht in etwa den bereits vor der Reform bekannten Zahlen von Kooperationen mit den sozietätsfähigen Berufen nach altem Recht (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Der mit dem Gesetz erwartete Zuwachs an Kooperationen mit bislang nicht sozietätsfähigen Berufen lässt sich nicht erkennen. Der Anteil der neuen interprofessionellen Kooperationsmöglichkeiten auch mit anderen freien Berufen liegt bei den neuen nichtanwaltlichen Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen bei unter 1 %. II. ANTRAGSVERFAHREN 1. ÜBERBLICK Die Entwicklung der Antragsverfahren für die Zulassung der neuen anwaltlichen BAGen war, neben der Implementierung der „neuen“ Mitglieder (BAGen und Mitglieder nach § 60 II Nr. 3 BRAO) in den dafür zunächst nicht vorgesehenen IT-Systemen der Rechtsanwaltskammern, ein kleiner Kraftakt. Die heute verwandten, von den Kammern gemeinschaftlich entwickelten, Zulassungsantragsformulare unterscheiden sich allenfalls unwesentlich.2 2 Auf die Unterscheide wird zu den einzelnen Punkten der Zulassungsvoraussetzungen eingegangen. Obgleich die Kammern versucht haben, das Antragsverfahren schlank zu halten, erscheint das nunmehr entwickelte Antragsverfahren aus Sicht der Antragsteller auf den ersten Blick mit einem auszufüllenden Formularsatz von rund 20 Seiten „überladen“. Aber diesen „Wahnsinn“, den Diller beklagt,3 3 Diller, AnwBl Online 2022, 551. haben sich die Rechtsanwaltskammern nicht ausgedacht. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AUFSÄTZE 356

Abb. 1 zugelassene BAGen zum 1.8.2023 StB = Steuerberater, WP = Wirtschaftsprüfer, PatAnw = Patentanwalt, BW = Betriebswirt, vBP = vereidigter Buchprüfer, Stv= Steuerbevollmächtigter, UB = Unternehmensberater, BW = Betriebswirt, WiWi = Wirtschaftswissenschaftler, Erz.Wi. = Erziehungswissenschaftler, Wi-Ing. = Wirtschaftsingenieur, Dipl.- Bio = Diplom-Biologe, Sachverst. = Sachverständiger, Archt. = Architekt, sonst. Rechtsbeist. = sonstige Rechtsbeistände Abb. 2 Mitglieder nach § 60 II Nr. 3 BRAO zum 1.8.2023 LÖWE/THEUS/WALLNER, EIN JAHR BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 357

Die Vielzahl der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten interprofessioneller Zusammenarbeit unter den freien Berufen nach § 59c BRAO sowie zusätzlich gem. § 59b BRAO die Öffnung aller Rechtsformen nach deutschem Recht, der EU und aus anderen Staaten der EU und des EWR, die damit verbundenen von den regionalen Kammern zu veröffentlichenden Daten im Gesamtverzeichnis der BRAK gem. § 31 IV BRAO sowie schließlich die Zulassungsvoraussetzungen des § 59f BRAO erfordern die Abfrage einer Vielzahl von Daten, nicht zuletzt auch deren Pflege durch die Rechtsanwaltskammern. 2. ELEKTRONISCHES VERZEICHNIS DER RECHTSANWALTSKAMMERN Die Rechtsanwaltskammern haben gem. § 31 IV BRAO in das elektronische Verzeichnis die folgenden Daten zugelassener BAGen einzutragen: 1. den Namen oder die Firma; 2. die Rechtsform; 3. die Anschrift der Kanzlei; 4. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; 5. die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; 6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern: a) bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; b) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; 7. bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; 8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; 9. den Zeitpunkt der Zulassung; 10. bei ausländischen BAGen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; 11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; 12. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; 13. im Fall des § 29a II den Inhalt der Befreiung. Damit haben die Rechtsanwaltskammern auch bei gesellschaftsrechtlich eintragungspflichtigen Gesellschaften mit den Nummern 1.-4., 6.-8. und 10. die gleichen Daten zu erheben, die ohnehin z.B. im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragen sind. Die Eintragungen in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern dienen nach dem Willen des Gesetzgebers4 4 BT Drs. 55/21, 185. allein der Transparenz, weshalb es keine Änderungshistorie gibt, sondern jeweils nur der aktuelle, von der BAG mitgeteilte Stand einzutragen ist. Gleichwohl sind die BAGen verpflichtet, diese Daten und alle Änderungen den Kammern anzuzeigen, §§ 31 VII, 59g I und IV BRAO. Die Gesellschaften haben daher diese Angaben sowohl bei den Registereintragungen den Registerstellen mitzuteilen, wie zusätzlich noch einmal im Zulassungsverfahren bei den Rechtsanwaltskammern. Sodann haben die Rechtsanwaltskammern den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, diese Daten erneut zu erheben und zu pflegen. Die Entbindung der Rechtsanwaltskammern von der Darstellung einer Änderungshistorie mindert, bei gleichzeitiger Überantwortung der Eintragung von Änderungen gem. § 31 VII 2 BRAO, den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten jedoch nicht. Weshalb die Eintragung dieser Daten in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern nicht auf solche Gesellschaften beschränkt wurde, die bislang nicht anderweitig in ein Register eintragungspflichtig sind, erschließt sich nicht, zumal sich aus der Übersicht der zugelassenen BAGen (Abb. 1) ergibt, dass allenfalls 1 % der zugelassenen BAGen solche sind, die gesellschaftsrechtlich keiner anderweitigen, d.h. gesellschaftsrechtlichen Registerpflicht unterfallen, wie etwa die GbR. Hier sollte im Rahmen der Evaluation des Gesetzes noch einmal überprüft werden, ob nicht eine radikal einfache Lösung für alle Beteiligten besser ist: Es erfolgt eine Änderung dahingehend, dass die Mitgliederverzeichnisse der Rechtsanwaltskammern nur den Namen und eine Registernummer der BAG enthalten, so dass die interessierten Personen alle gewünschten Informationen aus dem jeweiligen Register ersehen können. Parallel wird eine Registerpflicht für alle Gesellschaften geschaffen, die sich als anwaltliche BAG zulassen lassen wollen – das beträfe jedenfalls in Deutschland nur die Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Alle anderen Gesellschaften sind schon jetzt in einem Register eingetragen. Neben den im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammern einzutragenden Daten werden darüber hinaus Geburtsdatum, -ort und Staatsangehörigkeit der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane abgefragt.5 5 Kritisch hierzu Diller, AnwBl Online 2022, 551. Dabei handelt es sich um Daten, die die Kammern wegen der ggf. erforderlichen Bundeszentralregisterabfrage gem. § 41 I Nr. 10 BZRG oder einer ggf. erforderlichen Schuldnerkarteiabfrage benötigen, da Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane gem. § 59j II BRAO von der MitgliedLÖWE/THEUS/WALLNER, EIN JAHR BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 6/2023 AUFSÄTZE 358

schaft im Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan ausgeschlossen sind, wenn einer der Versagungsgründe des § 7 BRAO gegeben ist. 3. ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN Die eigentlichen Zulassungsvoraussetzungen einer anwaltlichen BAG bilden sodann den übrigen, deutlich geringeren Anteil der Formularfragen des Zulassungsantrags. Die Zulassung einer BAG ist nach § 59f II BRAO zu erteilen, wenn 1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d V, der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und 3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. a) VORAUSSETZUNGEN DER §§ 59b, 59c, 59d V, 59i UND 59j BRAO Die Berufsausübungsgesellschaft selbst, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane müssen die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d V, der § 59i und § 59j erfüllen. aa) GESELLSCHAFTSFORMEN Nach neuem Recht ist nunmehr ein rechtsformneutrales Anwaltsrecht für die Berufsausübungsgesellschaft in der BRAO vorgesehen. Nach § 59b BRAO sind alle Rechtsformen in Deutschland, der EU und aus anderen Staaten der EU und des EWR möglich. Ausdrücklich erlaubt wird auch die Ein-Personen-Gesellschaft. bb) KOOPERATIONSFORMEN Bisher waren die Möglichkeiten einer gemeinsamen Berufsausübung für Rechtsanwälte relativ eingeschränkt. Seit der Neuregelung ist eine gemeinsame Berufsausübung mit jedem anderen freien Beruf gem. § 1 II PartGG möglich, d.h. nach dem neuen § 59c BRAO für diese nur noch dann zu untersagen, wenn die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insb. seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Kammern haben daher im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu überprüfen, ob die/der jeweilige Kooperationspartner/in einen freien Beruf i.S.d. § 59c BRAO ausübt und diesen als solchen zu verifizieren bzw. sich von einer ggf. vorhandenen anderen Berufskammer bestätigen zu lassen. Sollten sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit anderen Berufsgruppen als den in § 59c I 1 BRAO genannten Berufsgruppen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden, wäre dies als Berufsrechtsverstoß zu werten. cc) AUSSCHLUSSKLAUSEL Des Weiteren haben BAGen, die eine Zulassung begehren, gem. § 59d V BRAO eine Ausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, wonach Gesellschafter ausgeschlossen werden, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwaltlichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Möglichkeit haben, die Zusammenarbeit mit anderen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zu beenden, die die anwaltlichen Berufspflichten missachten und von denen eine Bedrohung der Core Values des anwaltlichen Berufsrechts ausgeht.6 6 BT-Drs. 19/27670, 184. Die Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRAO bereits bestanden, mussten allein für diese Zulassungsvoraussetzung ihre Gesellschaftsverträge ändern, da dieser Punkt regelmäßig nicht vorgesehen war. dd) GESELLSCHAFTER- UND KAPITALSTRUKTUR Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer anwaltlichen BAG muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein und bei Aktienund Kapitalgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten, vgl. § 59i II BRAO. Jegliche Form der Gewinnbeteiligung Dritter ist ausgeschlossen, § 59i III BRAO, und Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die die Voraussetzungen des § 59c I BRAO nicht erfüllen, haben kein Stimmrecht, § 59i IV BRAO. Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen. Die Regelungen sind notwendig, um jedwede Umgehung des Fremdbesitzverbotes zur Sicherung anwaltlicher Unabhängigkeit zu unterbinden.7 7 BT-Drs. 19/27670, 192 f. Nach den Neuregelungen können auch zugelassene BAGen selbst Gesellschafter einer BAG sein, vgl. § 59i I BRAO. ee) GESCHÄFTSFÜHRUNGS- UND AUFSICHTSORGANE Zulassungsvoraussetzung ist überdies auch, dass die Personen, die Geschäftsführer oder Aufsichtsorgan sein sollen, die Voraussetzungen des § 59j BRAO erfüllen. Als Geschäftsführer und Aufsichtsorgan kommen danach für eine anwaltliche BAG nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c I 1 BRAO genannten Berufes in Betracht. Neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten können daher auch Angehörige der anderen rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie Angehörige der freien Berufe Geschäftsführer oder Aufsichtsorgan sein, soweit keine Unvereinbarkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf besteht. Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit werden die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, d.h. auch die Nichtanwaltlichen selbst, an die anwaltlichen Grundpflichten gebunden.8 8 BT-Drs. 19/27670, 193. 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