BRAK-Mitteilungen 1/2024

BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT FEBRUAR 2024 55. JAHRGANG 1/2024 S. 1–64 AKZENTE U.Wessels In unserer DNA: Rechtsstaat AUFSÄTZE T. Nitschke/N. Wietoska Fremdbesitzverbot auf dem empirischen Prüfstand Ausschuss Strafprozessrecht der BRAK Reformvorschläge für das Strafrecht und den Strafprozess angesichts der Digitalisierung Chr. Völker Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG AGH Baden-Württemberg Unveränderte Übertragung eines Arbeitsverhältnisses bei Syndikuszulassung BGH Vorlage eines Screenshots bei technischen Problemen BAG Keine beA-Nutzungspflicht für nicht als Syndikus zugelassenen Verbandsvertreter

Jetzt Gratis-Paket (Print + Digital) sichern! www.zure-zeitschrift.de/gratistest oder QR-Code scannen Fachmedien Otto Schmidt KG | Neumannstraße 10 | 40235 Düsseldorf Fon: 0800 000-1637 | Fax: 0800 000-2959 | eMail: kundenservice@fachmedien.de ZURe ist die einzige Zeitschrift auf dem Markt, die sich sowohl an Unternehmensjuristen in den Unternehmen als auch an deren Berater in Kanzleien richtet. Einzigartige und gewinnbringende Einblicke in progressive Rechts-, Karriere- und Legal Tech-Themen. Mit Praxistipps, Anwendungsfällen, Best-Practice-Beispielen und Checklisten für den Arbeitsalltag. Neben fundierter juristischer Information schaut die ZURe mit Karriere- und Wellbeing-Beiträgen über den fachlichen Tellerrand. Berufs-, Unternehmens- und Wirtschaftsrecht treffen auf Legal Tech NEU: Zeitschrift für Unternehmensjuristen, Rechtsabteilungen und deren Berater REthinking:Law inside: Die neuesten Entwicklungen imBereich Legal Tech

INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels In unserer DNA: Rechtsstaat 1 AUFSÄTZE T. Nitschke/N. Wietoska Fremdbesitzverbot auf dem empirischen Prüfstand – Einstellungen der Anwaltschaft zu Chancen und Risiken einer möglichen Lockerung 2 Ausschuss Strafprozessrecht der Bundesrechtsanwaltskammer Reformvorschläge für das Strafrecht und den Strafprozess angesichts der Digitalisierung 12 Chr. Völker Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2023 27 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 33 Stichwort Berufsrecht Wahlen von Vorstand und Präsidium einer Rechtsanwaltskammer 39 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 40 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 45 V. Denninger/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 46 Sitzung der Satzungsversammlung 49 BUCHBESPRECHUNG Chr. Wolf/H. Hölzen Dr. Peter Röthemeyer, Handkommentar Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz 49 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 III

BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN AGH NordrheinWestfalen 11.8.2023 2 AGH 06/22 Prinzip des doppelten Berufsrechts 50 FACHANWALTSCHAFTEN Bayerischer AGH 16.11.2023 BayAGH III 4-6/23 Widerruf der Erlaubnis zur Führung eines Fachanwaltstitels (LS) 53 VERGÜTUNG BGH 24.10.2023 VI ZB 39/21 Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (LS) 53 RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ LGHamburg 14.9.2023 327 O 94/21 Verstoß eines Inkassodienstleisters gegen das RDG (LS) 54 ZULASSUNG Bayerischer AGH 12.10.2023 BayAGH I 5-17/22 Wiederzulassung nach begangenen Straftaten (LS) 54 SYNDIKUSANWALTSCHAFT AGHBadenWürttemberg 17.11.2023 AGH 5/2023 II Unveränderte Übertragung eines Arbeitsverhältnisses 55 PROZESSUALES Hessischer AGH 6.11.2023 2 AGH 7/22 Unzuständigkeit des AGH (LS) 59 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 10.10.2023 XI ZB 1/23 Vorlage eines Screenshots bei technischen Problemen 60 BAG 21.9.2023 10 AZR 512/21 Keine beA-Nutzungspflicht für nicht als Syndikus zugelassenen Verbandsvertreter 62 LG München I 11.10.2023 15 O 7223/23 Keine Erstattung von Reisekosten bei verwaistem beA (LS) 63 BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Ass. jur. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Sachbearbeitung) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Für Nichtmitglieder ist der Bezug kostenfrei per E-Mail über den BRAK-Mitteilungen-Newsletter möglich; dieser kann unter https://www.brak.de/zeitschriften abonniert werden. Die Zeitschriften können außerdem über die BRAK-Mitteilungen App bezogen werden; diese ist in den App Stores von Google und Apple erhältlich. Alle Ausgaben sind zudem online abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de und recherchierbar über die BRAK-Mitteilungen Datenbank. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter https://www.otto-schmidt.de/ mediadaten. URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz

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Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung BGBl. 2023 I Nr. 320 v. 29.11.2023 Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen BGBl. 2023 I Nr. 311 v. 17.11.2023 Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG BGBl. 2023 I Nr. 296 v. 6.11.2023 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Seit dem 1.10.2023 werden die Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Amtsblatt“) einzeln veröffentlicht. Daher wurde die Zitierweise geändert. Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union BGBl. 2023 II Nr. 352 v. 29.12.2023 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 der Kommission v. 25.10.2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters ABl. der Europäischen Union L v. 29.12.2023 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2915 des Rates v. 11.12.2023 über die Festlegung – gem. Art. 8 Abs. 10 Unterabs. 2 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/ 615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insb. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insb. zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs – des Datums, ab dem die Mitgliedstaaten Norwegen personenbezogene Daten betreffend DNA-Daten, daktyloskopische Daten und bestimmte Fahrzeugregisterdaten übermitteln dürfen ABl. der Europäischen Union L v. 28.12.2023 Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ABl. der Europäischen Union L v. 27.12.2023 Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit ABl. der Europäischen Union L v. 27.12.2023 Richtlinie (EU) 2023/2843 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2023 zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit ABl. der Europäischen Union L v. 27.12.2023 Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.12.2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2Richtlinie) (ABl. L 333 v. 27.12.2022) ABl. der Europäischen Union L v. 22.12.2023 Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) ABl. der Europäischen Union L v. 22.12.2023 Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission v. 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen ABl. der Europäischen Union L v. 21.12.2023 Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 30.5.2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 v. 3.6.2022) ABl. der Europäischen Union L v. 21.12.2023 Beschluss (EU) 2023/2821 des Rates v. 4.12.2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und VI (Soziale Sicherheit) sowie Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (ELA-Verordnung) ABl. der Europäischen Union L v. 14.12.2023 Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.11.2023 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 AKTUELLE HINWEISE VI

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Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens ABl. der Europäischen Union L v. 14.12.2023 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2722 des Rates v. 4.12.2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 5.12.2023 Beschluss (GASP) 2023/2721 des Rates v. 4.12.2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 5.12.2023 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.11.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG ABl. der Europäischen Union L v. 28.11.2023 Empfehlung (EU) 2023/2611 der Kommission v. 15.11. 2023 zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen ABl. der Europäischen Union L v. 24.11.2023 Beschluss des Verwaltungsrats des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste Nr. 18/2023 v. 11.10.2023 zur Festlegung interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste [2023/2511] ABl. der Europäischen Union L v. 14.11.2023 Beschluss Nr. 3/2023 des Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben eingesetzt durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits v. 19.10.2023 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Bestimmungen über Amtshilfe bei der Beitreibung im Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben [2023/2474] ABl. der Europäischen Union L v. 10.11.2023 Beschluss (EU) 2023/2508 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v. 8.11.2023 zur Ernennung von zwei Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof ABl. der Europäischen Union L v. 10.11.2023 Beschluss (EU) 2023/2467 des Rates v. 23.10.2023 über den im Namen der Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen von Architekten zu vertretenden Standpunkt ABl. der Europäischen Union L v. 6.11.2023 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln durch Dilan Hafthalla. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail. com Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 11: Burhoff, DieAbrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Strafund Bußgeldverfahren (487); Nr. 12: Wolf, Die Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG (529); Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren (532). Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 12: Noe, Prompt zu effektiven Prompts: Mittels professioneller Befehle zum Ziel marschieren; Nr.1: Huff, „Die besondere Zulassung für die Vertretung in Zivilsachen beim BGH ist nicht mehr zeitgemäß.“ (2); Noe, „Hey Bot, hilf’ mir, neue und kreative Kanzleimitarbeiter zu finden!“ (5); Weyand, DieAnforderungen an ein strafrechtliches Berufsverbot sind sehr hoch (9); Braun, Wettbewerbsanalyse: Diese Vorteile können Sie für Ihre Kanzlei gewinnbringend einsetzen (13); Cramer-Scharnagl, Teambuilding in der Anwaltskanzlei (16). Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) Nr. 12: Link, Was Juristen wollen und was Unternehmen brauchen. Flexibilität, Gehalt und Karriereentwicklung in der Legal-Branche (48). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 12: Gemen/Dobrolowicz, Rechtsanwaltschaft als Beruf des öffentlichen Vertrauens (472); Genitheim/Herl, Der Mangel an ReFas in deutschen Kanzleien (474); Nr. 1-2: Cosack, beA: Ausblick und Rechtsprechung. Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsverschulden (14). Der Betrieb (DB) Nr. 47: Kühnreich, Verpflichtung von Syndikusrechtsanwälten, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen (2763). Der Sanierungsberater (SanB) Nr. 3: Heidrich/Schudwitz, Der Vermögensverfall des Freiberuflers und das StaRUG (60). BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 AKTUELLE HINWEISE VIII

KochPersonengesellschaftsrechtKommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Jens Koch. Bearbeitet von 14 Experten aus Wissenschaft und Praxis. 2024, 1.644 Seiten Lexikonformat, gbd., 199 €. ISBN 978-3-504-32656-2 Das Werk online otto-schmidt.de/bmpg juris.de/hgr Personengesellschaftsrecht Kommentar Mit Umsetzung des MoPeG am 1.1.2024 tritt eine grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Passend dazu geht mit dem neuenKoch ein ebenso erstklassiger wie kompakter Kommentar an den Start. In nur einem Band liefern der Herausgeber und sein Team eine einzigartige Übersicht über alle Rechtsformen mit Kommentierungen zu allen relevanten Normen des BGB, HGB und einschlägigen Umwandlungsrechts. Das Werk tritt mit dem Anspruch an, das neue Personengesellschaftsrecht nachhaltig zu prägen und praxisgerecht fortzuentwickeln. Dieses Selbstbewusstsein spiegelt sich im Prinzip wider, thematisch zusammenhängende Normen stets von einer Fachautorität betreuen zu lassen. Das sorgt für eindeutige Argumentationslinien und liefert meinungsbildende Antworten. Leseprobe und weitere Informationen unter otto-schmidt.de Hier startet etwas Großes. NEU! Unser Angebot zum Personengesellschaftsrecht unter ottosc.hm/persgr

Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de Deutsche Richterzeitung (DRiZ) Nr. 12: Schröder, Arbeitskräftemangel sowie ein verstärkter Einsatz von Legal Tech auf Anwaltsseite beschleunigen die digitale Transformation in der Justiz (412). Deutscher Anwaltspiegel Nr. 23: Künstle/Müller, „Kir Royal“ in Kanzleien, Anwälte sind keineswegs „schimmerlos“ (19); Nr. 25: Andreae/Ovalioglu, Die Rolle von Digital-Legal-Homes, Automatisierung und KI (17); Nr. 1: Mascello, Umgang mit KI überdenken und auf Konsolidierung setzen. Was den Rechtsmarkt 2023 prägen wird (3); Wolf, Inhouse Matters 2023: Der Rechtsmarkt im Umbruch (6). Europarecht (EuR) Nr. 6: Gerhold/Lauenstein, Künftig „Open Bar“ dank EuGH? Zur Kontrolle des anwaltsrechtlichen Fremdbesitzverbotes anhand der Grundfreiheiten (563). Gewerbearchiv (GewArch) Nr. 11: Wacker/Droste, Sonderfälle des Ausscheidens von schweigepflichtigen Freiberuflern aus ihrer Praxis (438). In-house Counsel Nr. 6: Pradka, Ergebnisse aus dem aktuellen Kanzleimonitor (30); Behrend, Neue Berufsfelder durch Legal Tech. Juristisch-technologische Verbindungen (60). Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 12: Gilgan/Derlath, So implementieren Sie neue Leistungen in Ihrer Kanzlei (207); Homann, Tipps und Hinweise für die erfolgreiche Gestaltung Ihrer Kanzleiwebseite (212); Weyand, „Professionelle Adäquanz“ und strafrechtliche Gefahren (219). Mietrecht kompakt (MK) Nr. 1: Monschau, So können ChatGPT & Co. in der mietrechtlichen Kanzlei helfen (13). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 47: Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung (3401); Barde, Anforderungen an Legal Tech Tools in der Anwaltskanzlei – Digitale Transformation am Beispiel Automatisiertes Verkehrsrecht (Beilage NJW-aktuell) (22); Rinke, Die Grundlagen des Legal Prompt Engineering – Wie die Enigma mit dem juristischen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) zusammenhängt, (Beilage NJWaktuell) (24); Börner, Erleichterung bei der Dokumentenverarbeitung – Wie Künstliche Intelligenz Juristen bei der Arbeit unterstützen kann (Beilage NJW-aktuell) (26); Nr. 50: Jungk, Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht (3621); Nr. 51: Deckenbrock, Die Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts (3686). Legal Tech (LTZ) Nr. 4: Dörrscheidt/Finkelnburg, Digitale Streitbeilegung in Deutschland (255); Eder, Kultur der Konfliktlösung: Recht im digitalen Zeitalter? (264); Helbig-Marchena, Voraussetzungen für digitale Rechtsdienstleistungen im Verbraucherschutz – ein Vergleich zwischen Deutschland und Peru (276); Hartung, Legal Tech: Eine Orientierung (316). NJW-Spezial Nr. 22: Dahns, Geschäftsführer als Syndikusanwalt? (702); Nr. 24: Dahns, Vorschlag für ein Berufsrecht der Insolvenzverwalter in der BRAO (766). Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 47: Pollmanns, Künstliche Intelligenz in der Steuerberatung – mehr als nur ChatGPT und Copilot (3165). Österreichisches Anwaltsblatt Nr. 12: Brandstetter/Gartner, Geldwäscheprüfung durch die Rechtsanwaltskammern (701); Nr. 1: Schwaiger/Wölbitsch, Ist unser Beruf noch attraktiv und zukunftsfit? (1) (29); Huber, Ist unser Beruf noch attraktiv und zukunftsfit? (2) (31). Praxis Steuerstrafrecht (PStR) Nr. 1: Figatowski, Kommt generative künstliche Intelligenz als neuer Verbündeter in Betracht? (11). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 12: Burhoff, Diese Änderungen fordern die Anwälte für das Strafverfahren (206); Mock, Diese Änderungen fordern die Anwälte für das Zivilverfahren (209). BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 AKTUELLE HINWEISE X (Fortsetzung S. XI)

BRAK MITTEILUNGEN FEBRUAR 2024 · AUSGABE 1/2024 55. JAHRGANG AKZENTE IN UNSERER DNA: RECHTSSTAAT Dr. Ulrich Wessels Es war ein starkes Statement für unseren Rechtsstaat und gegen Rassismus, das die BRAK gemeinsam mit vielen anderen juristischen Verbänden Mitte Januar abgegeben hat. Kurz zuvor war durch die Recherchen des Medienhauses Correctiv ein geheimer „Masterplan“ von Rechtsextremisten zur massenhaften Vertreibung von Menschen aus Deutschland bekannt geworden. Dagegen stellten sich die juristischen Verbände ganz entschieden: „Die massenhafte Deportation von Menschen aus Deutschland darf nie wieder Realität werden!“ heißt es in der gemeinsamen Erklärung von BRAK, DAV, Juristinnenbund, Richterbund, Bundesverband der juristischen Fachschaften und vielen anderen juristischen Verbänden. Und dass die gesetzliche Legitimation solcher Phantasien mit allen juristischen und politischen Mitteln verhindert werden muss. Auch der Bundesjustizminister hat die gemeinsame Verbände-Erklärung ausdrücklich begrüßt. Beim Neujahrsempfang seines Hauses hat er das mehr als deutlich gemacht. Hinter das Statement der Verbände stellen sich auch viele Anwältinnen und Anwälte, das wissen wir aus den zahlreichen unterstützenden Reaktionen, die nicht nur die BRAK erreichten, und aus dem breiten positiven Echo in den Medien. Vereinzelt gab es auch negative Reaktionen – doch das Risiko, sich bei einzelnen unbeliebt zu machen, muss man eingehen, wenn derartige verfassungswidrige Bestrebungen öffentlich werden. Denn dann ist der Rechtsstaat mit allen seinen Institutionen gefordert, dem entschieden entgegenzutreten, und dazu gehört eben auch die Anwaltschaft. Die Enthüllungen von Correctiv lösten große Empörung aus. „Nie wieder ist jetzt!“ Seit Wochen demonstrieren unter diesem Slogan in vielen deutschen Städten tausende Menschen gegen die perfiden Vertreibungspläne, gegen Rassismus und für unseren Rechtsstaat. In diesem Jahr stehen eine ganze Reihe von Wahlen in den Ländern und zum europäischen Parlament an. Angesichts der aktuellen Wahlprognosen ist zu befürchten, dass antidemokratische Kräfte weiter erstarken und dass sie den Versuch unternehmen könnten, mit wenigen gesetzgeberischen Handgriffen unseren Rechtsstaat auszuhöhlen. Wir leben zwar in einer stabilen Demokratie. Aber damit das auch so bleibt, müssen wir aus den Fehlern der Vergangenheit lernen und dürfen uns nicht darauf ausruhen, seit nunmehr 75 Jahren eine Verfassung zu haben, die Demokratie und Rechtsstaat garantiert. Deshalb sind die aktuellen Überlegungen zu begrüßen, das Bundesverfassungsgericht besser gegen einfachgesetzliche Aushöhlungsversuche zu schützen. Das ist wichtig, doch dabei darf man nicht stehenbleiben, sondern muss auch an anderen Stellen, vor allem in der Länderjustiz und den Landesparlamenten prüfen, wie unsere parlamentarische Demokratie und unser Rechtsstaat gegen eine Aushöhlung von innen geschützt werden können. Den Rechtsstaat gegen antidemokratische und rassistische Bestrebungen absichern zu wollen, ist keineswegs nur eine allgemeinpolitische Haltung, die gerade angesichts der vielen Demonstrationen irgendwie im Trend ist. Und es ist keine Frage von Parteipolitik. Es ist viel mehr! Den demokratischen Rechtsstaat zu wahren und zu verteidigen, ist in unserer DNA als Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte. Nicht umsonst haben wir alle bei unserer Zulassung geschworen (oder weniger religiös: gelobt), die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren. Und nicht umsonst sind wir als unabhängige Organe der Rechtspflege darauf verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern „Zugang zum Recht“ zu verschaffen, ihnen also die Möglichkeiten nutzbar zu machen, die unser Rechtsstaat bietet, um private Ansprüche durchzusetzen oder staatliches Handeln gerichtlich kontrollieren zu lassen. Dass die Anwaltschaft nicht schweigen kann, wenn der Rechtsstaat auch nur im Ansatz gefährdet ist, ist also vollkommen selbstverständlich. Extremisten und Antidemokraten dürfen unseren Rechtsstaat nicht in Gefahr bringen. Lassen Sie uns gemeinsam wachsam sein. Denn der Rechtsstaat ist in unserer DNA! Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 1

AUFSÄTZE FREMDBESITZVERBOT AUF DEM EMPIRISCHEN PRÜFSTAND EINSTELLUNGEN DER ANWALTSCHAFT ZU CHANCEN UND RISIKEN EINER MÖGLICHEN LOCKERUNG RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., UND ASS. JUR. NADJA WIETOSKA* * Die AutorinNitschke ist Rechtsanwältin in Karlsruhe und Geschäftsführerin im Berliner Büro der BRAK; sie ist Schriftleiterin der BRAK-Mitteilungen und des BRAKMagazins. Die Autorin Wietoska ist Geschäftsführerin der BRAK und im Brüsseler Büro der BRAK tätig. Das Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht steht seit vielen Jahren immer wieder im Fokus. Trotz aller im Vorfeld der zum 1.8.2022 in Kraft getretenen großen BRAO-Reform geführten Diskussionen blieb das Verbot auch im geltenden Recht erhalten, wenn auch in etwas modifizierter Form, erhalten. Spätestens seit dem Vorlagebeschluss des Bayerischen AGH im Frühjahr 2023 wurden die Diskussionen wieder lauter. Zudem hatte die Ampel-Regierung sich in ihrem Koalitionsvertrag im Jahr 2021 eine Überprüfung des Fremdbesitzverbots und weiterer berufsrechtlicher Regelungen vorgenommen. Als einen Teil jener Überprüfung holte des Bundesministerium der Justiz ein Meinungsbild innerhalb der Rechts- und Patentanwaltschaft ein, um zu eruieren, wie die Rechtsanwender mögliche Konflikte mit der Unabhängigkeit einstufen und ob es aus deren Sicht überhaupt Bedarf für Fremdkapital in Kanzleien gibt. Die Autorinnen erläutern den Hintergrund der Diskussionen um das Fremdbesitzverbot sowie der Umfrage und analysieren deren Ergebnisse1 1 Gesamtauswertung abrufbar auf der Website der BRAK bzw. des BMJ; vgl. auch den Kurzüberblick in BRAK-News v. 5.12.2023. imDetail. I. DIE DISKUSSION UM DAS FREMDBESITZVERBOT Der Dialog rund um das Fremdbesitzverbot ist spätestens mit der Vorlage des Bayerischen AGH2 2 BayAGH, Beschl. v. 20.4.2023 – BayAGH III-4-20/21, BRAK-Mitt. 2023, 185 mit Anm. Schaeffer. In der Sache geht es um eine Rechtsanwaltsgesellschaft, welcher die zuständige Kammer die Zulassung entzog, nachdem sie 51 % ihrer Geschäftsanteile an einen nichtanwaltlichen Gesellschafter übertragen hatte. an den EuGH3 3 Ersuchen um Vorabentscheidung C-295/23. zum Regelungsgefüge des § 59e BRAO a.F.,4 4 In seiner Ausgestaltung vor der BRAO-Reform, die auch Gegenstand des nunmehr beim EuGH anhängigen Vorlageverfahrens ist, regelte § 59e BRAO a.F., dass nur Rechtsanwälte und Angehörige sozietätsfähiger Berufe i.S.v. § 59a BRAO a.F. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfen, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind (Abs. 1), dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Rechtsanwälten zusteht (Abs. 2) sowie dass Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden (Abs. 3). sowohl im Hinblick auf die Unionskonformität als auch seine nationalrechtliche Daseinsberechtigung wieder lauter geworden.5 5 Vgl. näher dazu Dahns/Flegler/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 204; Dahns, Das Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand, NJW-Spezial 2023, 318. Geführt wurde die Diskussion jedoch bereits multiple Male. 1. DER DISKURS AUF EU-EBENE Auf EU-Ebene reicht der Diskurs weit in die Vergangenheit zurück: Bereits in den 1960er Jahren wurde in Brüssel die Einführung eines europaweiten Fremdbesitzverbots für den Berufsstand der Apotheker diskutiert und 1969 in die Form einer Richtlinie gegossen: Konkret normierte Art. 8 der Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die selbstständigen Tätigkeiten des Kleinvertriebs von Arzneimitteln,6 6 ABl. EG v. 28.4.1969, C 54/44. dass der Offizinapotheker Eigentümer der abgegebenen Arzneimittel sowie der Einrichtung und der technischen Ausrüstung der Apotheken sein muss. Zu der Zeit des Richtlinienvorschlags traf dies mit Ausnahme Belgiens bereits auf alle Mitgliedstaaten zu. Vor dem Hintergrund der Bedeutung, die der Verantwortung eines Apothekers sowie der Gewährleistung der Volksgesundheit zukomme, vertrat die Kommission die Ansicht, dass diese Eigentumsvorschrift auf alle Mitgliedstaaten einheitlich ausgedehnt werden müsse. Um die Qualität zu wahren, sei zudem von enormer Bedeutung, dass die Verantwortung einzig und abschließend in den Händen eines Berufsangehörigen liege. 40 Jahre später wandte sich das VG Saarlouis mit der Vorlagefrage, ob die Normen zur Niederlassungsfreiheit des damaligen EGV einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach der nur Apotheker Apotheken besitzen und betreiben dürften, an den EuGH. Dieses Vorabentscheidungsersuchen befeuerte abermals die Diskussionen rund um das Fremdbesitzverbot – auch für den freien Beruf der Anwaltschaft.7 7 Singer, AnwBl. 2010, 79 ff.; Streinz/Herrmann, EuZW 2006, 455; vgl. hierzu anlässlich der Doc Morris III-Entscheidung auch Henssler/Kleen/Riegler, EuZW2017, 723. Die BRAK verabschiedete ein Positionspapier zu den potenziellen Konsequenzen der Doc Morris II-Entscheidung: BRAK, Europarechtskonforme Beschränkungen für die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts, abrufbar unter https://www.brak. de/fileadmin/01_ueber_die_brak/02_05_37_BRAKPosPapierZulRABeruf.pdf. Die sog. Doc Morris II-Entscheidung8 8 EuGH, Urt. v. 19.5.2009, Apothekerkammer des Saarlandes u.a., C-171/07. bestätigte das Recht der Mitgliedstaaten die Fremdbesitzmöglichkeit für Personen, die nicht einem reglementierten Beruf angehören, zwecks Qualitätssicherung auszuschließen – und damit die Legitimität der Qualitätssicherung als Rechtfertigungsgrund.9 9 EuGH, Urt. v. 19.5.2009, Apothekerkammer des Saarlandes u.a., C-171/07. Zudem widmete sich der Gerichtshof dem häufig angeführten Gegenargument, dass auch dem Apotheker eine Gewinnorientierung anhafte: Hierzu hob er hervor, dass ein Berufsapotheker gerade nicht rein wirtschaftBRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 AUFSÄTZE 2

liche Zwecke verfolge. Sein privates Interesse an Gewinnerzielung werde „durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz erschüttert.“10 10 EuGH, Urt. v. 19.5.2009, Apothekerkammer des Saarlandes u.a., C-171/07, Rz. 37; EuGH, Urt. v. 19.5.2009, Kommission/Italien, C-531/06, Rz. 61. Diese Erwägungen lassen sich ohne weiteres in die Diskussion um das anwaltliche Fremdbesitzverbot überführen. Anhaltspunkte dafür, dass eine funktionsfähige Rechtspflege auf EU-Ebene als weniger bedeutsam eingestuft wird als die Bedeutung der Apotheker für die Bevölkerung, sind über all die Zeit nicht ersichtlich geworden. Im Gegenteil qualifiziert der EuGH regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als eines der höchsten Schutzgüter und verdeutlicht immer wieder die „grundlegende Aufgabe“, die der Anwaltschaft in einer demokratischen Gesellschaft zukommt.11 11 EuGH, Urt. v. 2.12.2010, Jakubowska/Maneggia, C-225/09, Rz. 59 ff.; EuGH, Urt. v. 19.2.2002, Wouters, C 309/9; Pressemitt. Nr. 198/22 des EuGH v. 8.12.2022 zum Urt. v. 8.12.2022, Orde van Vlaamse Balies/Vlaamse Regering, C-694/20. Schließlich ist die Rechtsstaatlichkeit eine der in Art. 2 EUV normierten Grundsäulen und damit eine unabhängige, nur dem Rechtsstaat verpflichtete Rechtsanwaltschaft auch nach europäischem Recht zwingend. 2. DIE DISKUSSIONEN AUF NATIONALER EBENE Auf nationaler Ebene wurde die Liberalisierung des Fremdbesitzverbotes zuletzt vor dem Hintergrund der „großen BRAO-Reform“ geführt, auch wenn das Thema letzten Endes ausgeklammert wurde.12 12 Vgl. näher dazu Nitschke, BRAK-Mitt. 2021, 218. Nach der bisherigen Rechtslage durften sich ausschließlich Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, Steuerberaterinnen und -berater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden, § 59a I BRAO a.F. Mit der am 1.8.2022 in Kraft getreten „großen BRAO-Reform“ wurde eine deutliche Erweiterung dieses Kreises sozietätsfähiger Berufe herbeigeführt, indem nunmehr sämtliche freien Berufe i.S.v. § 1 II PartGG umfasst sind. In seiner Gesetzesbegründung13 13 BT-Drs. 19/27670, 126. hat der Gesetzgeber jedoch gezielt darauf hingewiesen, dass bereits die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen eine große Herausforderung für die Wahrung der Unabhängigkeit darstellt. Das BVerfG betonte hierzu, dass sich bei einer Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern eine Beeinträchtigung der beruflichen Unabhängigkeit der einzelnen Partner bereits im Hinblick auf entstehende Machtstrukturen nicht völlig ausschließen lasse.14 14 BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 – 1 BvL 6/13, BRAK-Mitt. 2016, 78 = NJW 2016, 700 (702). Dies gelte insb. dann, wenn den sich zusammenschließenden Berufsträgern ein unterschiedliches Berufsrecht zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund sei es geboten, die Zusammenarbeit zumindest auf solche Berufe zu beschränken, die ebenfalls durch eine unabhängige Berufsausübung gekennzeichnet sind. Eine klare gemeinsame Kennzeichnung erfahren die freien Berufe u.a. durch das Grundprinzip der Unabhängigkeit als verbindendes Strukturprinzip. Mit anderen Worten ist die Unabhängigkeit auch beim Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe nicht gefährdet, da sie gleichermaßen der Pflicht einer eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung einer Dienstleistung unterliegen.15 15 Dahns/Flegler/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 204 (210 f.). Würde die anwaltliche Tätigkeit mit einer gewerblichen Tätigkeit verbunden, rückt der kaufmännische Vertrieb des „Produktes Rechtsdienstleistung“ in den Vordergrund und ist die Unabhängigkeit gefährdet. Auch das Fremdbesitzverbot war Gegenstand der Diskussionen, wurde im Ergebnis jedoch weitestgehend ausgeklammert und in leicht modifizierter Form gezielt aufrechterhalten. Seine Absicherung erfährt es de lege lata u.a. durch das Erfordernis aktiver Mitarbeit, § 59b I 1 BRAO, Beschränkungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, § 59i II, III BRAO sowie die Ausübung von Stimmrechten und anderen Gesellschafterrechten, § 59i IV, V BRAO. Dieses Regelungsgefüge soll dem Willen des Gesetzgebers nach, eine Umgehung des Fremdbesitzverbots unterbinden. Interesse und Bedarf an einer Lockerung oder gar Abschaffung des Fremdbesitzverbots wurde damals wie heute am prominentesten aus den Kreisen der Legal Tech-affinen Kanzleien und Legal Tech-Anbieter angemeldet – weitestgehend mit dem Argument, nur so die Finanzen für notwendige technische Investitionen aufbringen zu können oder gar anwaltsspezifische Legal Tech-Lösungen zu erarbeiten. Dieses Argument scheint vielmehr ein Vorwand und weniger ein triftiger Grund zu sein: Long-term werden Anwältinnen und Anwälte vor dem Hintergrund einer Marktverdichtung zu Anwendern anwaltsspezifischer Legal Tech-Produkte und KI-Anwendungen, nicht jedoch zu ihren Produzenten – dies schon allein wegen des Entwicklungsvorsprungs der großen Tech-Unternehmen.16 16 Vgl. hierzu BRAK-Stn.-Nr. 71/2023, 4; s. auch bereits Wolf, BRAK-Mitt. 2018, 162 (164). Die Entwicklerrolle dürfte – auch mit Beteiligungsmöglichkeit Dritter – höchstens eine Ausnahme werden;17 17 Vgl. zum Ganzen vor dem Hintergrund der Umfrage unter V.1.b)bb). Zum geäußerten Bedarf an der Entwicklung eigener Legal Tech-Plattformen vgl. unter V.2.a). zudem wäre dies gerade keine anwaltliche Tätigkeit (sondern Softwareentwicklung). Ungeachtet dessen steht Anwältinnen und Anwälten bereits heute der Weg offen, sich an der (Fort-)Entwicklung von Legal Tech-Lösungen finanziell zu beteiligen – nur eben nicht im Rahmen der Anwaltskanzlei.18 18 Wolf, BRAK-Mitt. 2020, 250 (257). Interessant wäre an dieser Stelle auch ein Blick auf die Preisentwicklung der IT-Branche: Sicherlich ist der IT-Bereich stets von neuen Technologieumbrüchen und imNITSCHKE/WIETOSKA, FREMDBESITZVERBOT AUF DEM EMPIRISCHEN PRÜFSTAND AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 3

menser Marktdynamik geprägt – nichtsdestotrotz ist er auch ein Bereich, der in Teilen immense Kostenrückgänge aufweist und immer erschwinglicher wird.19 19 Vgl. hierzu u.a. die Kostenentwicklung 1956 bis 2022 für (Computer-) Speicher, McCullum, Historical cost of computer memory and storage, 2022, abrufbar unter https://ourworldindata.org/grapher/historical-cost-of-computer-memory-and -storage. Dem Bedarfsargument der finanziell aufwändigen Investitionen wird in der Diskussion verstärkend an die Seite gestellt, dass die Unabhängigkeit ein rechtspolitischer „Kampfbegriff“ ohne Inhalt sei. Dem kann nur entschieden entgegengetreten werden: Die anwaltliche Unabhängigkeit ist und bleibt Funktionsnotwendigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der eine besondere individuelle Verantwortlichkeit gegenüber Mandantinnen und Mandanten und damit der Gesellschaft zugeordnet wird. Diese setzt eine Unabhängigkeit der Anwaltschaft in alle Richtungen voraus, und damit auch die ökonomische Unabhängigkeit. An dieser Stelle wird häufig das Argument angeführt, dass der Anwalt auch heute und trotz des Fremdbesitzverbotes in der Praxis nicht selten zumindest mittelbar in ökonomischer Abhängigkeit zum Mandanten stehe. Hier kann sich der oben geschilderten Ansicht des EuGH nur angeschlossen werden: Der aktive Rechtsanwalt und sein intrinsisches ökonomisches Interesse sind von der anwaltlich obliegenden Verantwortung umhüllt. Im Falle eines berufsrechtlichen Verstoßes riskiert der Anwalt als ultima ratio seine berufliche Existenz – der exogene Investor in erster Linie nur sein Kapital. II. HINTERGRUND DER UMFRAGE Die Diskussionen im Zusammenhang mit der „großen BRAO-Reform“ führten zwar im Ergebnis zu einer – in der Ausgestaltung an die Änderungen im anwaltlichen Gesellschaftsrecht angepassten – Beibehaltung des Fremdbesitzverbots. Gleichwohl blieb das Thema Legal Tech weiterhin auf der gesetzgeberischen Agenda, weil der Bundestag, als er das sog. Legal Tech-Gesetz20 20 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, BGBl. 2021 I, 3415. im Juni 2021, gerade noch vor dem Ende der Legislaturperiode, beschloss, der künftigen Regierung eine Reihe von Prüfbitten in Bezug auf die Regulierung von Legal Tech-Anbietern mitgab.21 21 Vgl. BT-Drs. 19/30495, 7 (unter II. 1.). Geprüft werden soll danach u.a., ob die mit dem Legal Tech-Gesetz verbundenen Öffnungen der Möglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Erfolgshonorare zu vereinbaren und bei der außergerichtlichen Forderungseinziehung auch Verfahrenskosten zu übernehmen, in der Praxis genutzt werden und ob sich Risiken für die anwaltliche Unabhängigkeit gezeigt haben. Fremdbesitz bzw. dessen Verbot in anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften hat mit Legal Tech nur nachrangig zu tun und liegt v.a. auch im Interesse anderer Akteure als der Anwaltschaft, insb. aus der Bank- und Versicherungsbranche; diskutiert wurde das Thema jedoch in den vergangenen Jahren nahezu ausschließlich im Kontext mit Legal Tech. Die Parteien der Ampel-Koalition griffen die Prüfbitte des 19. Bundestags in ihrem Koalitionsvertrag auf – und verknüpfen darin das Fremdbesitzverbot ebenfalls mit Legal Tech. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass das in der vergangenen Legislaturperiode gelockerte Verbot von Erfolgshonoraren für die Anwaltschaft evaluiert und modifiziert und zudem das Fremdbesitzverbot überprüft werden soll.22 22 Vgl. Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode, 112. Unter anderem aus Statements des Bundesjustizministers bei verschiedenen Anlässen ließ sich entnehmen, dass bei der „Überprüfung“ in Bezug auf das Fremdbesitzverbot an eine Lockerung gedacht wurde. Dies kommt auch in der Formulierung der Fragen der (unten noch näher zu erwähnenden) Verbändeanhörung zum Ausdruck. Vor einer Befassung damit, ob und wie eine etwaige Lockerung des Fremdbesitzverbots im Einklang mit den berufsrechtlichen Pflichten der Anwaltschaft denkbar wäre, wollte das BMJ eruieren, wie die Rechtsanwaltschaft (und Patentanwaltschaft) als Rechtsanwender mögliche Konflikte mit der Unabhängigkeit einstuft und ob es überhaupt Bedarf für Fremdkapital in Kanzleien gäbe. Trotz der breit geführten, oben23 23 Vgl. unter I. skizzierten Diskussion innerhalb der Anwaltschaft fehlten aus Sicht des Ministeriums allerdings bislang Erkenntnisse dazu, wie stark die sich diametral gegenüberstehenden Auffassungen – Finanzierung durch reine Investoren ist unabdingbar für Legal Tech- und IT-Investitionen vs. Finanzierung durch reine Investoren gefährdet die anwaltliche Unabhängigkeit und das Vertrauen in den Berufsstand – in der deutschen Anwaltschaft vertreten werden.24 24 Das Berufsrechtsbarometer 2021 des Soldan Instituts (vgl. Kilian, AnwBl. 2022, 230 f.) befasste sich zwar (bei einem Panel von 2.770 Personen) u.a. mit dem Fremdbesitzverbot, allerdings nur anhand zweier Fragen; es liefert insofern nur ein sehr grobes Bild. Diese Lücke soll mit der Befragunggeschlossen werden. Flankierend zu der Umfrage führte das BMJ eine Verbändeanhörungdurch. In dem hierzu erstellten Fragebogen wollte das Ministerium zunächst wissen, wo die Verbände Vorteile einer möglichen Lockerung des Fremdbesitzverbots sehen und insb., ob dadurch Chancen für die Entwicklung des Anwaltsmarkts, die (internationale) Wettbewerbsfähigkeit der Anwaltschaft oder für die digitale Transformation des Anwaltsmarkts eröffnet würden. Gefragt wurde zudem, welche Finanzierungsmodelle durch eine Lockerung ermöglicht werden sollten und ob alternative Finanzierungsmodelle bestünden, um einen – insb. in Anbetracht der digitalen Transformation – gestiegenen Finanzierungsbedarf zu befriedigen. Im zweiten Teil des Fragebogens wurden Risiken bei einer möglichen Lockerung des Fremdbesitzverbots adNITSCHKE/WIETOSKA, FREMDBESITZVERBOT AUF DEM EMPIRISCHEN PRÜFSTAND BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 AUFSÄTZE 4

ressiert, die bei einer gesetzlichen Regelung berücksichtigt werden müssten. Gefragt wurde dabei explizit nach Risiken für die Struktur des Anwaltsmarkts und die anwaltlichen Grundpflichten sowie nach Auswirkungen für den Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger. Der dritte Teil befasste sich mit verschiedenen Optionen für Regelungsmodelle, mit denen man möglichen Risiken begegnen könne. Abschließend sollten die Verbände eine Gesamtbewertung der Regelungsoptionen vornehmen und angeben, ob sie weitere Möglichkeiten zur Gestaltung einer Lockerung des Fremdbesitzverbots sehen. Die BRAK beantwortete die Fragen im Rahmen einer Stellungnahme.25 25 BRAK-Stn.-Nr. 71/2023; Kurzfassung in Nachr. aus Berlin 1/2024 v. 10.1.2024. Darin kritisierte sie u.a. den Ausgangspunkt des Fragebogens, der eine Lockerung des Fremdbesitzverbots zugrunde legt und lediglich deren Modalitäten thematisiert. III. ORGANISATION DER BEFRAGUNG Die inhaltliche Konzeption der Umfrage erfolgte durch das BMJ. Es hat einen Fragenkatalog entwickelt, um die unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der deutschen Anwaltschaft zu ermitteln. Die BRAK hat sich bereit erklärt, den Fragebogen des BMJ technisch zu unterstützen und das von ihr genutzte Online-Umfragetool für die Übermittlung der Fragen des BMJ zur Verfügung gestellt. Organisatorisch unterstützt wurde die Umfrage ferner durch die 28 Rechtsanwaltskammern. Diese verteilten die Einladung zur Befragung jeweils per Rundschreiben an ihre Mitglieder. Im Hinblick auf ähnlich gestaltete Berufsordnungen und bestehende Berufsausübungsgesellschaften hat das BMJ nicht nur die Rechtsanwaltschaft, sondern auch Patentanwältinnen und Patentanwälte in die Befragung einbezogen. Die Umfrage wurde insoweit durch die Patentanwaltskammer per Rundschreiben an ihre Mitglieder verteilt. IV. BEFRAGTER PERSONENKREIS UND TEILNEHMENDE Befragt wurden alle rund 165.000 zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte26 26 S. im Detail Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2023. sowie rund 4.30027 27 Vorläufige Angabe der Patentanwaltskammer; die Mitgliederstatistik zum 1.1. 2024 ist derzeit in Vorbereitung. Patentanwältinnen und Patentanwälte. Die ersten drei Fragen betrafen die berufliche Zulassung und Kanzleistruktur der Teilnehmenden.28 28 Gefragt wurde außerdem nach dem Bundesland des Kanzleisitzes bzw. der angestellten Tätigkeit (Frage 2). Die geographische Zuordnung spielt jedoch für den inhaltlichen Gesamtkontext keine Rolle und wird daher nachfolgend außer Betracht gelassen. 1. TEILNEHMENDE Insgesamt nahmen 7.598 Personen an der Befragung teil. 93,52 % (7.103) von ihnen waren Rechtsanwält:innen, 6,56 % (498) Patentanwält:innen. Mehrfachnennungen waren möglich, da es eine – wenn auch sehr geringe – Zahl an Doppelzulassungen als Rechts- und Patentanwalt gibt. Dies erklärt die geringfügig höhere Gesamtzahl (7.601 bzw. 100,08 %). 2. KANZLEISTRUKTUR DER TEILNEHMENDEN Zudem wurde die Organisationsstruktur erfragt, in der die Teilnehmenden tätig sind (Frage3). Erhoben wurde dabei die Größe der Kanzlei sowie der Status als Partnerin/Partner oder angestellt tätige Person. Als Einzelanwältin oder Einzelanwalt in einer Einzelkanzlei oder Bürogemeinschaft arbeiten 57,78 % der Teilnehmenden. Der Anteil liegt etwas über demjenigen, der sich aus der STAR-Erhebung ergibt; danach sind unter den dort Befragten weniger als die Hälfte in Einzelkanzleien tätig.29 29 Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR). STAR 2020: 48 % (vgl. STAR 2020, 18), STAR 2022: rund 38 % (vgl. STAR 2022, 16); die Verteilung der Teilnehmenden nach Kanzleigrößen ist repräsentativ. Allerdings wurden dort ausschließlich Einzelkanzleien erhoben, während die BMJ-Umfrage auch Einzelanwält:innen in Bürogemeinschaft mit hierunter fasst. Die Angaben zu den in Kanzleien mit mehreren Berufsträgern Tätigen sind aufgrund der unterschiedlich gestaffelten Kanzleigrößen in dieser Untersuchung und STAR nicht vergleichbar. Partnerin oder Partner einer Kanzlei sind insgesamt 28,84 % der Teilnehmenden, davon 16,79 % in einer Kanzlei mit bis zu fünf Anwält:innen, 4,83 % in einer Kanzlei mit bis zu zehn Anwält:innen, 2,6 % in einer Kanzlei mit bis zu 20 Anwält:innen und 4,62 % in einer Kanzlei mit mehr als 20 Anwält:innen. Insgesamt 13,37 % der Teilnehmenden sind als Angestellte tätig, darunter 4,13 % in einer Kanzlei mit bis zu fünf Anwält:innen, 2,3 % in einer Kanzlei mit bis zu zehn Anwält:innen, 1,68 % in einer Kanzlei mit bis zu 20 Anwält:innen und 5,26 % in einer Kanzlei mit mehr als 20 Anwält:innen. Demnach steht mit insgesamt 86,62 %30 30 Einzelanwält:innen (57,78 %) plus Partner:innen (28,84 %). der größte Teil der Teilnehmenden selbst in unternehmerischer Verantwortung für die Kanzlei, könnte also selbst über die Aufnahme von Investoren (mit-)entscheiden. Insgesamt 78,7 % der Teilnehmenden an der BMJ-Umfrage sind in Kanzleien mit maximal fünf Anwält:innen tätig.31 31 57,78 % als Einzelanwält:in, 16,79 % als Partner:in und 4,13 % als Angestellte:r in einer Kanzlei mit bis zu fünf Anwält:innen. Der Wert liegt etwas über der Verteilung, die sich bei Umfragen zur Struktur der Anwaltschaft üblicherweise ergibt. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass gerade in kleineren Einheiten Interesse an dem Thema besteht, weil man verstärkten wirtschaftlichen Druck durch größere Kanzleien wahrnimmt. Die Freitextantworten legen diesen Schluss nahe; hier wurde vielfach die Befürchtung geäußert, eine Lockerung führe zu einer Verdrängung kleiner (und mittlerer) Kanzleien. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 5

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