ressiert, die bei einer gesetzlichen Regelung berücksichtigt werden müssten. Gefragt wurde dabei explizit nach Risiken für die Struktur des Anwaltsmarkts und die anwaltlichen Grundpflichten sowie nach Auswirkungen für den Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger. Der dritte Teil befasste sich mit verschiedenen Optionen für Regelungsmodelle, mit denen man möglichen Risiken begegnen könne. Abschließend sollten die Verbände eine Gesamtbewertung der Regelungsoptionen vornehmen und angeben, ob sie weitere Möglichkeiten zur Gestaltung einer Lockerung des Fremdbesitzverbots sehen. Die BRAK beantwortete die Fragen im Rahmen einer Stellungnahme.25 25 BRAK-Stn.-Nr. 71/2023; Kurzfassung in Nachr. aus Berlin 1/2024 v. 10.1.2024. Darin kritisierte sie u.a. den Ausgangspunkt des Fragebogens, der eine Lockerung des Fremdbesitzverbots zugrunde legt und lediglich deren Modalitäten thematisiert. III. ORGANISATION DER BEFRAGUNG Die inhaltliche Konzeption der Umfrage erfolgte durch das BMJ. Es hat einen Fragenkatalog entwickelt, um die unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der deutschen Anwaltschaft zu ermitteln. Die BRAK hat sich bereit erklärt, den Fragebogen des BMJ technisch zu unterstützen und das von ihr genutzte Online-Umfragetool für die Übermittlung der Fragen des BMJ zur Verfügung gestellt. Organisatorisch unterstützt wurde die Umfrage ferner durch die 28 Rechtsanwaltskammern. Diese verteilten die Einladung zur Befragung jeweils per Rundschreiben an ihre Mitglieder. Im Hinblick auf ähnlich gestaltete Berufsordnungen und bestehende Berufsausübungsgesellschaften hat das BMJ nicht nur die Rechtsanwaltschaft, sondern auch Patentanwältinnen und Patentanwälte in die Befragung einbezogen. Die Umfrage wurde insoweit durch die Patentanwaltskammer per Rundschreiben an ihre Mitglieder verteilt. IV. BEFRAGTER PERSONENKREIS UND TEILNEHMENDE Befragt wurden alle rund 165.000 zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte26 26 S. im Detail Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2023. sowie rund 4.30027 27 Vorläufige Angabe der Patentanwaltskammer; die Mitgliederstatistik zum 1.1. 2024 ist derzeit in Vorbereitung. Patentanwältinnen und Patentanwälte. Die ersten drei Fragen betrafen die berufliche Zulassung und Kanzleistruktur der Teilnehmenden.28 28 Gefragt wurde außerdem nach dem Bundesland des Kanzleisitzes bzw. der angestellten Tätigkeit (Frage 2). Die geographische Zuordnung spielt jedoch für den inhaltlichen Gesamtkontext keine Rolle und wird daher nachfolgend außer Betracht gelassen. 1. TEILNEHMENDE Insgesamt nahmen 7.598 Personen an der Befragung teil. 93,52 % (7.103) von ihnen waren Rechtsanwält:innen, 6,56 % (498) Patentanwält:innen. Mehrfachnennungen waren möglich, da es eine – wenn auch sehr geringe – Zahl an Doppelzulassungen als Rechts- und Patentanwalt gibt. Dies erklärt die geringfügig höhere Gesamtzahl (7.601 bzw. 100,08 %). 2. KANZLEISTRUKTUR DER TEILNEHMENDEN Zudem wurde die Organisationsstruktur erfragt, in der die Teilnehmenden tätig sind (Frage3). Erhoben wurde dabei die Größe der Kanzlei sowie der Status als Partnerin/Partner oder angestellt tätige Person. Als Einzelanwältin oder Einzelanwalt in einer Einzelkanzlei oder Bürogemeinschaft arbeiten 57,78 % der Teilnehmenden. Der Anteil liegt etwas über demjenigen, der sich aus der STAR-Erhebung ergibt; danach sind unter den dort Befragten weniger als die Hälfte in Einzelkanzleien tätig.29 29 Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR). STAR 2020: 48 % (vgl. STAR 2020, 18), STAR 2022: rund 38 % (vgl. STAR 2022, 16); die Verteilung der Teilnehmenden nach Kanzleigrößen ist repräsentativ. Allerdings wurden dort ausschließlich Einzelkanzleien erhoben, während die BMJ-Umfrage auch Einzelanwält:innen in Bürogemeinschaft mit hierunter fasst. Die Angaben zu den in Kanzleien mit mehreren Berufsträgern Tätigen sind aufgrund der unterschiedlich gestaffelten Kanzleigrößen in dieser Untersuchung und STAR nicht vergleichbar. Partnerin oder Partner einer Kanzlei sind insgesamt 28,84 % der Teilnehmenden, davon 16,79 % in einer Kanzlei mit bis zu fünf Anwält:innen, 4,83 % in einer Kanzlei mit bis zu zehn Anwält:innen, 2,6 % in einer Kanzlei mit bis zu 20 Anwält:innen und 4,62 % in einer Kanzlei mit mehr als 20 Anwält:innen. Insgesamt 13,37 % der Teilnehmenden sind als Angestellte tätig, darunter 4,13 % in einer Kanzlei mit bis zu fünf Anwält:innen, 2,3 % in einer Kanzlei mit bis zu zehn Anwält:innen, 1,68 % in einer Kanzlei mit bis zu 20 Anwält:innen und 5,26 % in einer Kanzlei mit mehr als 20 Anwält:innen. Demnach steht mit insgesamt 86,62 %30 30 Einzelanwält:innen (57,78 %) plus Partner:innen (28,84 %). der größte Teil der Teilnehmenden selbst in unternehmerischer Verantwortung für die Kanzlei, könnte also selbst über die Aufnahme von Investoren (mit-)entscheiden. Insgesamt 78,7 % der Teilnehmenden an der BMJ-Umfrage sind in Kanzleien mit maximal fünf Anwält:innen tätig.31 31 57,78 % als Einzelanwält:in, 16,79 % als Partner:in und 4,13 % als Angestellte:r in einer Kanzlei mit bis zu fünf Anwält:innen. Der Wert liegt etwas über der Verteilung, die sich bei Umfragen zur Struktur der Anwaltschaft üblicherweise ergibt. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass gerade in kleineren Einheiten Interesse an dem Thema besteht, weil man verstärkten wirtschaftlichen Druck durch größere Kanzleien wahrnimmt. Die Freitextantworten legen diesen Schluss nahe; hier wurde vielfach die Befürchtung geäußert, eine Lockerung führe zu einer Verdrängung kleiner (und mittlerer) Kanzleien. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 5
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