a) MEINUNGSBILD Insgesamt 5,61 % gaben an, sie würden Kapitalgeber in ihre (ggf. zukünftige) Berufsausübungsgesellschaft aufnehmen. 7,8 % würden dies zumindest in Betracht ziehen. Aufgeschlüsselt nach Kanzleigröße ergibt sich folgendes Bild: Investoren aufnehmen würden lediglich 4,14 % der Einzelanwält:innen, 5,79 % würden dies in Betracht ziehen. In Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen würden dies 5,41 % bzw. 6,35 %, in Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen 10,88 % bzw. 8,82 %, in Kanzleien mit bis zu 20 Anwält:innen 9,19 % bzw. 12,97 % und in Kanzleien mit mehr als 20 Anwält:innen 11,01 % bzw. 16,35 %. Mit 79,58 % gab der weit überwiegende Teil der insgesamt Teilnehmenden an, die Aufnahme reiner Kapitalgeber komme für sie nicht in Betracht. In kleinen Einheiten ist die Ablehnung am deutlichsten: Für 83,31 % der Einzelanwält:innen und 83,6 % der Partner:innen in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen kommt die Aufnahme reiner Kapitalgeber nicht in Betracht. In Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen äußerten sich 76,76 % ablehnend, in Kanzleien mit bis zu 20 Anwält:innen 69,73 % und in Kanzleien mit mehr als 20 Anwält:innen 65,09 %. Insgesamt 5,78 % der Teilnehmenden stehen der Aufnahme eines Kapitalgebers neutral gegenüber; 1,23 % fanden keine der Antwortmöglichkeiten passend. b) BEWERTUNG Während bei der allgemeinen Einschätzung, ob eine Lockerung des Fremdbesitzverbots für erforderlich gehalten wird,42 42 Frage 4, dazu oben 1. sich knapp zwei Drittel der Teilnehmenden generell ablehnend zeigte, ist die ablehnende Haltung, wenn es um die konkrete Aufnahme reiner Kapitalgeber in die eigene Kanzlei geht, mit insgesamt 79,58 % erheblich größer. Interessant ist der Befund, dass in kleineren Einheiten – gut 83 % bei Einzelanwält:innen und Partner:innen in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen und fast 77 % in Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen – die generelle Ablehnung besonders hoch ist. In der politischen Diskussion wird die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit solcher kleineren Kanzleien als eines der Argumente dafür angeführt, das Fremdbesitzverbot zu lockern; dies kam auch in den (wenigen) befürwortenden Freitextantworten zum Ausdruck. Gerade diese Kanzleien würden jedoch aufgrund ihrer generellen Ablehnung von der Möglichkeit, Investoren aufzunehmen, gar keinen Gebrauch machen. Hinzu kommt, dass rund 30 % der Kanzleien dieser Größe angeben, keine Lockerung des Fremdbesitzverbots zu benötigen, weil sie entweder keinen zusätzlichen Finanzierungsbedarf haben oder diesen anderweitig decken.43 43 Vgl. unter 1.a). Eine Lockerung des Verbots würde also offensichtlich an denjenigen vorbeigehen, denen es angeblich nützen soll. 4. MAXIMALER UMFANG EINER KAPITALBETEILIGUNG Frage7knüpft an die vorherige Frage an. Sie erhebt, in welchem Umfang für diejenigen, die reine Kapitalgeber aufnehmen oder dies in Betracht ziehen würden, eine Beteiligung in Betracht käme. Von denjenigen, die in Frage 6 eine dieser beiden Antwortoptionen wählten (insgesamt 13,41 % der Teilnehmenden),44 44 Eine Ausdifferenzierung nach Kanzleigrößen lässt sich hier aufgrund der Konzeption der Umfrage nicht darstellen. können sich 9,23 % eine Beteiligung bis maximal 10 % vorstellen, 32,59 % eine Beteiligung bis maximal 25 % und 33,51 % eine Beteiligung bis maximal 49,9 %. Für 21,31 % käme sogar eine unbegrenzte Beteiligung in Frage. Die relativ wenigen, die sich eine reine Kapitalbeteiligung an ihrer Kanzlei vorstellen können, haben demnach überwiegend geringe Bedenken, mehr als nur kleine Minderheitsbeteiligungen aufzunehmen. Insgesamt 54,82 % von ihnen können sich Beteilungen von über 25 % vorstellen. 5. GEFAHREN FÜR DIE ANWALTLICHEN KERNPFLICHTEN DURCH REINE KAPITALGEBER Frage8richtet sich darauf, ob durch die Aufnahme reiner Kapitalgeber als Gesellschafter (ohne Berufsausübung) Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten (insb. Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Freiheit von Interessenkonflikten) gesehen werden. Mehrfachnennungen waren auch hierbei möglich. a) MEINUNGSBILD Wie bei den meisten vorherigen Fragen zeigt sich auch hier eine mit zunehmender Kanzleigröße grundsätzlich offenere und weniger skeptische Haltung gegenüber einer Lockerung des Fremdbesitzverbots und den damit verbundenen Gefahren. Der überwiegende Teil der Teilnehmenden (72,83 %) sieht derartige Gefahren und geht davon aus, dass diese sich nicht durch gesetzliche Vorgaben hinreichend eindämmen lassen. In kleinen Kanzleien ist diese Haltung am stärksten ausgeprägt: 75,79 % der Einzelanwält:innen und 75,43 % der Partner:innen in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen sind dieser Auffassung. In Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen sind es 69,94 %, in Kanzleien mit bis zu 20 Anwält:innen 67,76 % und in Kanzleien mit mehr als 20 Anwält:innen 60,19 %. 12,04 % der Teilnehmenden sehen diese Gefahren, gehen aber davon aus, dass sie durch gesetzliche Vorgaben hinreichend eingedämmt werden können. Die Einschätzung variiert hierbei zwischen den unterschiedlichen betrachteten Kanzleigrößen kaum.45 45 Die Spanne reicht von 10,62 % (Kanzleien bis fünf Anwält:innen) bis 14,75 % (Kanzleien bis 20 Anwält:innen). Lediglich 6,03 % der Teilnehmenden sieht die anwaltlichen Kernpflichten überhaupt nicht gefährdet. Nur AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 9
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0