BRAK-Mitteilungen 1/2024

4,6 % der Einzelanwält:innen ist dieser Auffassung, 6,85 % der Partner:innen in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen, 8,63 % in Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen, 9,84 % in Kanzleien mit bis zu 20 Anwält:innen und 14,33 % in Kanzleien mit mehr als 20 Anwält:innen. Bei der Einschätzung möglicher Gefahren spielt die Höhe der Beteiligung offenbar insgesamt eine geringe Rolle: 3,08 % der Teilnehmenden sehen die erwähnten Gefahren erst bei einer Beteiligung von über 10 %, 5,42 % der Teilnehmenden tun dies ab einer Beteiligung von mehr als 25 % und 3,7 % erst bei einer Beteiligung von mehr als 49,9 %.46 46 Gemeint sind damit wohl mehrheitliche Beteiligungen. Auch hier zeigen sich kaum Unterschiede in der Einschätzung abhängig von der Kanzleigröße.47 47 Die Spanne über alle drei Fragen liegt zwischen einem Minimalwert von 2,68 % und einem Maximalwert von 7,65 % für alle dargestellten Kanzleigrößen. Insgesamt 1,23 % hielten keine der Antwortoptionen für passend. b) BEWERTUNG Klar zum Ausdruck kommt, dass der größte Teil der Teilnehmenden mit einer Lockerung des Fremdbesitzverbots Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten verbindet. Innerhalb dieser Gruppe hält wiederum die Mehrheit diese Gefahren für nicht durch gesetzliche Vorgaben eindämmbar. Dieser Befund wird durch die Freitextantworten gestützt. Das dort am häufigsten genannte Thema ist eine befürchtete Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit und damit auch des Vertrauens in den Berufsstand. Häufig wird insoweit auch auf die Entwicklungen in der Ärzteschaft als Negativbeispiel verwiesen. Nur etwa 6 % der Teilnehmenden sieht die anwaltlichen Kernpflichten durch eine Lockerung des Fremdbesitzverbots nicht gefährdet. Hinzu kommen noch diejenigen, die eine Gefährdung erst oberhalb einer bestimmten Beteiligungsschwelle sehen. Da bei dieser Frage Mehrfachnennungen möglich waren, lassen sich auch hier die Werte nicht ohne weiteres addieren. Inwieweit diejenigen, die Gefahren erst oberhalb einer bestimmten Beteiligungsschwelle sehen, diese durch gesetzliche Vorgaben für eindämmbar halten oder sie durch ein generelles Verbot unterbunden wissen wollen, lässt sich aufgrund der Anlage der Befragung ebenfalls nicht im Detail erkennen. Gleichwohl wird deutlich, dass insgesamt nur ein sehr geringer Teil der Teilnehmenden keine negativen Auswirkungen auf die anwaltlichen Kernpflichten sieht. 6. AUFNAHME EINER FINANZIERUNG MIT GEWINNBETEILIGUNG Frage9 betrifft die neben dem Fremdbesitzverbot bestehende Regelung, wonach Dritte nicht am Gewinn (patent-)anwaltlicher Berufsausübungsgesellschaften beteiligt werden dürfen. Parallel zu Frage 648 48 S. oben 3. wird hier gefragt, ob die Befragten es sich vorstellen können, selbst eine Finanzierung mit Gewinnbeteiligung in Anspruch zu nehmen, wenn dies erlaubt wäre. a) MEINUNGSBILD Ähnlich wie bei der Aufnahme von reinen Kapitalgebern (Frage 6) zeigt sich mit zunehmender Größe der Kanzleien auch eine zunehmende Offenheit dafür, von einer möglichen gesetzlichen Lockerung in Bezug auf Finanzierungen mit Gewinnbeteiligung selbst Gebrauch zu machen. Die Skepsis gegenüber derartigen Finanzierungen ist insgesamt ebenfalls sehr groß, fällt aber etwas verhaltener aus als bei der Aufnahme von Investoren als Gesellschafter. Lediglich 5,91 % der Teilnehmenden würden von einer möglichen Aufhebung des Verbots von Gewinnbeteiligungen Gebrauch machen, weitere 10,94 % würden dies zumindest in Betracht ziehen. Insgesamt zeigen sich also 16,85 % einer solchen Finanzierung gegenüber aufgeschlossen. Am verhaltensten sind dabei wiederum die kleinen Einheiten: Lediglich 4,99 % der teilnehmenden Einzelanwält:innen und 4,84 % der Partner:innen in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen können sich vorstellen, diese Finanzierungsmöglichkeit zu nutzen. Weitere 8,3 % der Einzelanwält:innen und 9,95 % in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen würden dies zumindest in Betracht ziehen. In Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen würden 9,01 % eine Finanzierung mit Gewinnbeteiligung nutzen, 13,81 % würden dies in Betracht ziehen; in Kanzleien mit bis zu 20 Anwält:innen sind es 6,59 % bzw. 18,13 % und in Kanzleien mit mehr als 20 Anwält:innen 10,61 % bzw. 20,58%. Für insgesamt 71,23 % der Teilnehmenden kommt eine Finanzierung mit Gewinnbeteiligung nicht in Betracht. Auch hier ist in den kleinen Einheiten mit rund drei Vierteln die ablehnende Haltung am größten: 74,55 % der Einzelanwält:innen und 75,78 % der Partner:innen in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen gaben an, dass eine solche Finanzierung für sie nicht in Frage kommt. In Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen äußerten sich 69,07 % ablehnend und in Kanzleien mit bis zu 20 Anwält:innen 63,19 %. Dagegen kommt nur für etwas mehr als die Hälfte (56 %) der Teilnehmenden aus Kanzleien mit mehr als 20 Anwält:innen eine Finanzierung mit Gewinnbeteiligung nicht in Betracht. Insgesamt 8,74 % der Teilnehmenden stehen der Aufnahme eines Kapitalgebers neutral gegenüber; 3,1 % fanden keine der Antwortmöglichkeiten passend. b) BEWERTUNG Ebenso wie bei Frage 6 – Aufnahme reiner Kapitalgeber – fällt auch hier auf, dass eine Finanzierung mit GeBRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 AUFSÄTZE 10

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