winnbeteiligung nur von einem sehr kleinen Teil der Teilnehmenden konkret in Anspruch genommen werden würde. Der Anteil liegt in beiden Konstellationen bei weniger als 6 %.49 49 5,61 % bzgl. Aufnahme von Kapitalgebern, 5,91 % bzgl. Gewinnbeteiligung. Auch der Anteil derjenigen, die eine derartige Finanzierung in Betracht ziehen würden, ähnelt sich in Bezug auf die beiden „Finanzierungsarten“ (7,8 % bzw. 10,94 %). Geht es um die konkrete Umsetzung in der eigenen Kanzlei, zeigt sich also insgesamt eine deutliche Zurückhaltung – nur insgesamt 13,81 % bzw. 16,85 % sind aufgeschlossen gegenüber der Aufnahme von Kapitalgebern bzw. Gewinnbeteiligungen. Dies entspricht mit etwa 14%50 50 Vgl. oben 1.a). ziemlich genau dem Anteil derjenigen, die einer Lockerung des Fremdbesitzverbots grundsätzlich aufgeschlossen gegenüberstehen. Auch der Rücklauf zur Frage nach einer Finanzierung mit Gewinnbeteiligung stützt den oben51 51 Vgl. 3.b). gezogenen Schluss, dass eine Stärkung kleinerer Kanzleistrukturen nicht über den Weg einer Lockerung des Fremdbesitzverbots (und flankierender Regelungen wie des Verbots der Beteiligung Dritter an Gewinnen) zu erreichen wäre. Denn gerade in Kanzleien dieser Größe ist die ablehnende Haltung am stärksten verbreitet und der Bedarf an zusätzlicher Finanzierung am geringsten. 7. GEFAHREN FÜR DIE ANWALTLICHEN KERNPFLICHTEN DURCH GEWINNBETEILIGUNG Spiegelbildlich zum Themenkomplex Aufnahme von Kapitalgebern (Frage 8) wird schließlich in Frage10 nach den Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten (insb. Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Freiheit von Interessenkonflikten) durch die Beteiligung Dritter am Gewinn von (patent-)anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften gefragt. a) MEINUNGSBILD Das Meinungsbild dazu entspricht ziemlich genau demjenigen, das sich auch zu Gefahren durch die Aufnahme reiner Kapitalgeber (Frage 8) ergeben hat.52 52 Vgl. dazu oben 3.a). Insgesamt 72,03 % der Teilnehmenden sehen Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten und gehen davon aus, dass diese sich nicht durch gesetzliche Vorgaben hinreichend eindämmen lassen. Dabei zeigt sich auch bei der Ausdifferenzierung nach Kanzleigrößen ein paralleles Bild zu Frage 8, nämlich, dass mit steigender Kanzleigröße die Skepsis abnimmt: 75,91 % der Einzelanwält:innen sehen nicht eindämmbare Gefahren, 74,35 % der Partner:innen in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen, 67,37 % in Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen, 64,29 % in Kanzleien mit bis zu 20 Anwält:innen und 55,84 % in Kanzleien mit mehr als 20 Anwält:innen. Insgesamt 17,07 % der Teilnehmenden sehen Gefahren, halten sie aber für hinreichend eindämmbar durch gesetzliche Vorgaben. Hierbei variiert die Einschätzung ebenfalls abhängig von der Kanzleigröße: Von den teilnehmenden Einzelanwält:innen sind 14,66 % dieser Auffassung, 14,78 % der Partner:innen in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen, 20,54 % in Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen, 19,23 % in Kanzleien mit bis zu 20 Anwält:innen und am stärksten mit 25,97 % in Kanzleien mit mehr als 20 Anwält:innen. Keine Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten sehen lediglich 8,52 % der Teilnehmenden. Nur 6,94 % der Einzelanwält:innen sind dieser Auffassung, 9,22 % der Partner:innen in Kanzleien mit bis zu fünf Anwält:innen, 10,88 % in Kanzleien mit bis zu zehn Anwält:innen, 14,84 % in Kanzleien mit bis zu 20 Anwält:innen und 16,56 % in Kanzleien mit mehr als 20 Anwält:innen. Insgesamt 2,12 % hielten keine Antwortmöglichkeit für passend. b) BEWERTUNG Der Anteil derjenigen, die durch eine mögliche Lockerung der Regelungen zum Fremdbesitzverbot und zum Verbot von Gewinnbeteiligungen Dritter Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten sehen, die sich nicht gesetzlich einhegen lassen, ist nahezu identisch (72,03 % bzw. 72,83 %). Obwohl bei Gewinnbeteiligungen, anders als bei der Aufnahme von Kapitalgebern als Gesellschafter, jedenfalls gesellschaftsrechtlich keine Einflussnahme auf die Mandatsauswahl und -führung möglich ist, wird also das damit verbundene Gefahrenpotenzial nicht als geringer empfunden. Auch der Anteil derjenigen, die Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten für eindämmbar halten oder gar keine Gefahren sehen, ist zusammengenommen ähnlich gering wie bei der Frage zu Kapitalgebern: In Bezug auf Gewinnbeteiligungen bewerten 17,07 % die Gefahren als eindämmbar, 8,52 % sehen keine Gefahren; insgesamt gehen also 25,59 % davon aus, dass im Ergebnis keine Gefährdung besteht. In Bezug auf Kapitalbeteiligungen lässt sich der genaue Anteil aufgrund der Konzeption der Umfrage nicht bestimmen.53 53 Vgl. dazu bereits 5.b). Der Größenordnung nach ist gleichwohl erkennbar, dass der Anteil derjenigen, die Gefahren für eindämmbar oder nicht vorhanden halten, bei beiden Finanzierungsinstrumenten vergleichbar gering ist. V. FAZIT Die Umfrage des BMJ zeichnet ein eindeutiges Bild: Die ganz klare Mehrheit derjenigen, die an der Umfrage teilgenommen haben, lehnt die Liberalisierung des Fremdbesitzverbots ab. Je kleiner die Kanzleistruktur, umso entschiedener ist das Meinungsbild der TeilnehNITSCHKE/WIETOSKA, FREMDBESITZVERBOT AUF DEM EMPIRISCHEN PRÜFSTAND AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 11
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