5. elektronische Verfahrensakten der Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte verbreitet, der Öffentlichkeit oder unbefugt Dritten zugänglich macht. 3. ÜBERARBEITUNG DER GEBÜHRENTATBESTÄNDE In wörtlicher Auslegung wird unter dem Wort „Kopie“ in Nr. 7000 VV RVG nur das Papierwerk subsumiert, nicht jedoch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus den Ermittlungsakten gefertigte Scans. Diese Scans werden seit 2013 je nach Bundesland und zuständigem Rechtspfleger i.d.R. nicht erstattet. Gegen diese Praxis erfolgte vielfältiger Widerspruch. Alle Forderungen, die Praxis bzw. den Gesetzeswortlaut zu ändern, blieben erfolglos. Im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 wurde die explizite Einführung einer Dokumentenpauschale für das Einscannen von Papierakten abgelehnt. Nr. 7000 VV RVG blieb unverändert. Die bestehende Regelung und Praxis stellt eine unzulässige Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung dar: Selbst wenn in Umfangsverfahren zunehmend die Akten in elektronischer Form vom Gericht zur Verfügung gestellt werden, so ist dies weiterhin die Ausnahme. Auch nach der Einführung der elektronischen Akte wird es eine Vielzahl von Altverfahren geben, die in Papierform begonnen haben und deshalb weiterhin in Papierform bestehen werden. Insbesondere komplizierte Verfahren haben eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren. Eine Anpassung des Nr. 7000 VV RVG gebietet auch der Klimaschutz. Aus Nachhaltigkeitsaspekten ist es unhaltbar, das Fertigen von Kopien zu fördern, indem das Fertigen von Scans benachteiligt wird. Der Gedanke, die natürlichen Ressourcen zu schonen, sollte auch im RVG Geltung entfalten. Die Pauschale des Nr. 7000 VV RVG soll den Aufwand von Arbeitszeit und Material für die Erstellung von Dokumenten abdecken. Entgegen einer verbreiteten Ansicht führt das Anfertigen von Scans nicht zu einer (erheblichen) Kostenreduzierung in den Kanzleien. Der eingeschränkte Blick lediglich auf Papier, Toner, Aktenordner und Lagerraum32 32 Z.B. KG, Beschl. v. 28.8.2015 – 1 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 63. spiegelt die Realität nur unzureichend wider. Zu berücksichtigen sind die Anschaffung bzw. Haltung eines leistungsfähigen Scanners, die Abnutzungserscheinungen des Scanners sowie die kostenpflichtige Berechnung der einzelnen Scans durch die entsprechenden Leasingfirmen. Darüber hinaus entstehen erhebliche Kosten für Datenträger, Speicherplatz und für kostenintensive Textverarbeitungsprogramme, um die gescannte Akte vorhalten, lesen und bearbeiten zu können. Darüber hinaus ist der erhebliche Zeitaufwand beim Scannen zu berücksichtigen, der sich in keiner Weise vom Fertigen von Kopien unterscheidet, diesen in vielen Fällen sogar übersteigt. Nr. 7000 VV RVG ist auch dahingehend zu konkretisieren, dass Ausdrucke von in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Akten erstattungsfähig sind. Die gegenwärtige Regelung sieht vor, dass nur Auslagen erstattungsfähig sind, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich sind (§ 46 RVG). Auch Nr. 7000 VV RVG verweist darauf, dass die Erstattungsfähigkeit nur gegeben ist, wenn sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Die Erstattungsfähigkeit verlagert sich insoweit in die Diskussion darüber, ob die Ausdrucke notwendig waren. Konsens besteht jedoch dahingehend, dass der Anwalt einen gewissen, nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum hat, den er allerdings auch pflichtgemäß handhaben muss.33 33 Vgl. KG, Beschl. v. 28.8.2015 – 1 Ws 31/15, JurBüro 2016, 135 m.w.N. Die Verteidigung hat hier jedoch (im Gegensatz zu § 46 I RVG) die Darlegungs- und Beweislast. Zu betonen bleibt jedoch, dass es vielfältige Gründe geben kann, weshalb Ausdrucke aus der elektronischen Akte im Rahmen der Verteidigung erforderlich sein können. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird die folgende Neufassung der Nr. 7000 VV RVG vorgeschlagen: Nr. 7000 VV RVG Dokumentenpauschale Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. für Kopien, Scans und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten sowie elektronischen Akten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, [...] für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50EUR für jede weitere Seite 0,15EUR für jede weitere Seite in Farbeakten 0,30EUR [...] III. BESONDERHEITEN IN EINZELNEN VERFAHRENSABSCHNITTEN 1. ERMITTLUNGSVERFAHREN a) DURCHSICHT VON PAPIEREN UND ELEKTRONISCHEN SPEICHERMEDIEN Bezüglich der Durchsicht elektronisch gespeicherter Daten erscheint die derzeitige Fassung des § 110 StPO nicht mehr zeitgemäß. Die BRAK befürwortet eine Neufassung, die den mit der Digitalisierung einhergehenden technischen Herausforderungen ebenso gerecht wird wie der in der Praxis um sich greifenden umfassenden und oftmals eben nicht beschränkten Durchsicht elektronischer Speichermedien. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 AUFSÄTZE 18
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