BRAK-Mitteilungen 1/2024

Inhaftierte Oppositions-Anwälte Mehrere russische Anwälte wurden in der jüngeren Vergangenheit aufgrund ihrer Tätigkeit für den Oppositionspolitiker Alexey Nawalny verhaftet. Die BRAK protestiert gegen den Missbrauch des Strafrechts als Waffe gegen missliebige Verteidiger und erklärt ihre Solidarität mit russischen Kolleginnen und Kollegen, die wegen ihrer Berufsausübung verhaftet oder verfolgt werden. Sie bot Anfang November in einem offenen Brief an die Präsidentin der Föderalen Rechtsanwaltskammer der Russischen Föderation, Swetlana Volodina, Unterstützung an.3 3 S. Nachr. aus Berlin 23/2023 v. 15.11.2023. RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE Um Missstände in der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten4 4 Dazu Theus/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 212. ging es bei einem Runden Tisch, zu dem die BRAK am 7.12.2023 lud. Gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern aus Rechtsanwaltskammern, dem BRAK-Ausschuss Berufsbildung sowie von ReNoBundesverband und Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte wurde diskutiert, wie man die Ausbildung qualitativ verbessern und attraktiver gestalten kann. Außerdem ging es darum, wie man dem sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel sowie der Abwanderung qualifizierter ReFas in die Justiz und in andere Berufe etwas entgegensetzen kann. Thematisiert wurden dabei u.a. Kampagnen verschiedener Kammern für den ReFa-Beruf. Vertreterinnen der RAK Koblenz stellten die von der Kammer im Rahmen ihrer Ausbildungsinitiative5 5 https://www.rakko.de/fachangestellte-auszubildende/ausbildungsinitiative/. entwickelten und Ende 2023 gestarteten Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ und „ReFa-geprüft“ vor. Mit dem Siegel können Kanzleien sich als ausgezeichnete Arbeitgeber präsentieren. Voraussetzung ist u.a., dass Führungskräfteseminare absolviert werden und dass Azubis bzw. ReFas die Ausbildungs- bzw. Arbeitsbedingungen positiv bewerten. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Auch im aktuellen Berichtszeitraum war die BRAK mit dem Betrieb und der Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) befasst und begleitete zudem die weitere Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sowohl auf rechtlicher wie auf technischer Ebene. Betrieb Weiterentwicklung des beA Anfang Dezember wurde die Version 3.23 des beA-Systems bereitgestellt.6 6 Dazu beA-Newsletter 9/2023 v. 29.11.2023 sowie die Release Notes. Sie beinhaltet u.a. Aktualisierungen der beA Client Security und einen Austausch des lokalen Zertifikats, das für den sicheren Datenaustausch zwischen Browser und beA Client Security benötigt wird. Damit wird eine Vorgabe des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik umgesetzt, die erweiterte Schlüssellängen für die Verschlüsselungsvorgänge erfordert. Mit der beA-Version 3.23 wurde außerdem die Nutzerfreundlichkeit der beA-Webanwendung weiter verbessert. Unter anderem wurde die Benachrichtigungsmail um einen Link ergänzt, über den die eingegangene beANachricht (nach Anmeldung am beA) direkt geöffnet werden kann. Zudem ist es nun möglich, den Link zu einer beA-Nachricht zu teilen; auf die Nachricht selbst können aber nur entsprechend Berechtigte zugreifen. Außerdem wurde die Dauer, nach der aus Sicherheitsgründen eine automatische Abmeldung von der beAWebanwendung erfolgt, auf 60 Minuten hochgesetzt. Damit reagierte die BRAK auf Hinweise von vielen Nutzerinnen und Nutzern, dass die bisherigen 30 Minuten im Arbeitsalltag zu kurz seien. beA-App Mitte November teilte die BRAK mit, die von vielen Anwältinnen und Anwälten gewünschte Nutzbarkeit auf mobilen Endgeräten in Kürze mit einer beA-App umzusetzen.7 7 S. Nachr. aus Berlin 24/2023 v. 29.11.2023. Anfang Januar startete die Pilotphase der App. BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke erläutert im aktuellen BRAK-Magazin8 8 Lemke, BRAK-Magazin 1/2024, 3 sowie von Seltmann, BRAK-Magazin 1/2024, 10. die Hintergründe und BRAKGeschäftsführerin Julia von Seltmannstellt Einzelheiten der App vor. Austausch von beA-Softwarezertifikaten beA-Karten für Anwältinnen und Anwälte sowie seit August 2023 auch für Mitarbeitende wurden durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) sukzessive gegen Karten der neuesten Generation ausgetauscht.9 9 Vgl. dazu Zertifizierungsstelle der BNotK, BRAK-Magazin 4/2023, 10 sowie Nitschke, BRAK-Mitt. 2022, 205 m.w.N. Hintergrund ist, dass die auf den Karten gespeicherten Zertifikate aus Sicherheitsgründen nur eine begrenzte Geltungsdauer von sieben Jahren haben. Seit Ende November tauscht die Zertifizierungsstelle der BNotK auch nach und nach die beA-Softwarezertifikate aus;10 10 Dazu beA-Sondernewsletter 5/2023 v. 16.11.2023. die Einzelheiten des Austauschprozesses hat sie u.a. im BRAK-Magazin11 11 Zertifizierungsstelle der BNotK, BRAK-Magazin 5/2023, 10. erläutert. Rechtlicher Rahmen des ERV In die Entwicklung des rechtlichen Rahmens für den ERV hat die BRAK sich auch im Berichtszeitraum mit Stellungnahmen aktiv eingebracht: Für das Einreichen elektronischer Dokumente gelten bei BGH und BPatG bislang Sonderregelungen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) will diese aufheben, um die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu vereinheitlichen. Die abweichenden Vorgaben hätten zunehmend die Rechtsanwendung erschwert und sich als fehleranfällig erwiesen. Daher sollen künftig einheitlich die allgemeinen Vorschriften für die Einreichung AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 41

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