soll Rechtsfragen vorab klären können, die in einer Vielzahl von Verfahren entscheidend sind. In ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf des entsprechenden Gesetzes begrüßt die BRAK dieses Vorhaben;21 21 BRAK-Stn.-Nr. 68/2023; dazu Nachr. aus Berlin 25/2023 v. 14.12.2023. siehatte sich bereits früher22 22 BRAK-Stn.-Nr. 17/2023 (Massenverfahren in der Ziviljustiz). im Kontext von Massenverfahren dafür ausgesprochen, ein derartiges Vorabentscheidungsverfahren einzuführen. Einzelne Regelungen hält die BRAK, auch in der Fassung des Regierungsentwurfs, noch für verbesserungsfähig, u.a. das Erfordernis einer Zustimmung der Parteien vor Aussetzung ihres von einer beabsichtigten Leitentscheidung betroffenen Verfahrens. Sie fordert zudem weiterhin ein Gesamtkonzept zur Bewältigung von Massenverfahren. Am 13.12.2023 fand zu dem Vorhaben eine Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags statt, bei der Rechtsanwalt beim BGH Dr. Michael Schultz (BRAK-Ausschuss ZPO/GVG) für die BRAK als Sachverständiger auftrat. Digitalisierung in der Justiz Zu dem Ende Oktober vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz hat die BRAK sich im Grundsatz positiv geäußert.23 23 BRAK-Stn.-Nr. 65/2023; dazu Nachr. aus Berlin 24/2023 v. 29.11.2023. Der Entwurf sieht neben Änderungen im ERV und bei der elektronischen Aktenführung u.a. Formerleichterungen für prozessuale und materiell-rechtliche Willenserklärungen sowie Erleichterungen für die Kommunikation von Unternehmen mit Gerichten und für anwaltliche Honorarabrechnungen vor. An den einzelnen geplanten Regelungen äußert die BRAK jedoch Kritik. Für problematisch hält sie v.a., dass der Entwurf versucht, in der Praxis aufgetretene Probleme durch Ausnahmeregelungen zu umgehen, anstatt technische Lösungen zu finden und vorhandene Systeme weiterzuentwickeln. Die vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung u.a. für umfängliche Strafverfahren lehnt die BRAK ab. Stattdessen schlägt sie technische Lösungen wie z.B. ein Rechtemanagement sowie die Nutzung des Akteneinsichtsportals vor. Auch an einer Reihe weiterer Regelungen äußert die BRAK differenzierte Kritik und weist auf ergänzenden Regelungsbedarf hin. Videoverhandlungen Mit dem Mitte November vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten soll erreicht werden, dass die Gerichte häufiger Videoverhandlungen durchführen. Nachdem von Seiten der Länder Gegenwind angekündigt worden war, wandte die BRAK sich im Vorfeld der Sitzung des Bundesrates am 15.12.2023 an die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten sowie die Justizministerinnen und -minister der Länder.24 24 Präsidentenschr. v. 5.12.2023; dazu Nachr. aus Berlin 25/2023 v. 14.12.2023. Sie bat diese eindringlich, das Gesetz nicht durch einen Einspruch zu blockieren, damit Videoverhandlungen in den zivil- und fachgerichtlichen Verfahren gestärkt und flexibler gehandhabt werden können. Der Bundesrat verwies das Vorhaben jedoch in den Vermittlungsausschuss.25 25 Vgl. BRAK-News v. 15.12.2023. Die BRAK hatte sich mit mehreren Stellungnahmen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.26 26 Insb. BRAK-Stn.-Nr. 60/2023 sowie BRAK-Stn.-Nr. 5/2023. Sie befürwortet die geplante Ausweitung von Videoverhandlungen, legt jedoch Wert darauf, dass diese nicht über die Parteien hinweg vom Gericht angeordnet werden können. Das weitere Verfahren im Vermittlungsausschuss wird sie engagiert begleiten. STRAFRECHT UND STRAFPROZESS Mitte November verabschiedete der Bundestag das umstrittene Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung.27 27 Vgl. Nachr. aus Berlin 24/2023 v. 29.11.2023. Zuvor hatte der Rechtsausschuss des Bundestags noch einige Änderungen an der Ursprungsfassung des Regierungsentwurfs beschlossen. Unter anderem soll nunmehr das Gericht bei besonders schutzbedürftigen Zeugen von einer Aufzeichnung und deren Transkription absehen können. In das Gesetzgebungsverfahren hatte die BRAK sich mit Stellungnahmen zu verfahrensrechtlichen Aspekten eingebracht.28 28 BRAK-Stn.-Nr. 63/2023 sowie BRAK-Stn.-Nr. 48/2023 und BRAK-Stn.-Nr. 23/2023; dazu Nachr. aus Berlin 24/2023 v. 29.11.2023. Mitte November äußerte sie sich ferner zu den technischen Aspekten der Aufzeichnung und der Transkription von Audioaufzeichnungen in Strafgerichtsprozessen. In ihrer Stellungnahme formuliert sie konkrete Empfehlungen, um eine erfolgreiche Durchführung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Pilotphase zu ermöglichen. Sie spricht sich insb. für den Einsatz KI-basierter Transkriptionsmethoden aus. Zudem entkräftet sie den Einwand, der Aufwand für Installation und Betrieb der Transkriptionstechnik sei sehr hoch; sie weist dazu auf die ohnehin für die elektronische Aktenführung nötige IT-Infrastruktur und den geringen Schulungsaufwand hin und gibt Empfehlungen für die technische Umsetzung der Transkription von Hauptverhandlungen. Ebenso wie bei Videoverhandlungen hatte sich auch hier im Vorfeld der Bundesratssitzung am 15.12.2023 eine Blockade durch die Länder abgezeichnet. Die BRAK appellierte daher eindringlich an die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten sowie die Justizministerinnen und -minister der Länder, den Weg für eine Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen wenigstens in der niedrigschwelligsten Variante einer reinen Tonaufzeichnung frei zu machen.29 29 Präsidentenschr. v. 5.12.2023; dazu Nachr. aus Berlin 25/2023 v. 14.12.2023. Der Bundesrat verwies den Gesetzentwurf gleichwohl – ohne vorherige Aussprache – in den Vermittlungsausschuss. AUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 43
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