BRAK-Mitteilungen 1/2024

Die BRAK wird das weitere Verfahren kritisch begleiten und setzt sich auch weiterhin – u.a. in ihren Anfang Januar vorgelegten Vorschlägen zur Reform des Strafprozesses30 30 Dazu BRAK-Ausschuss StPO, BRAK-Mitt. 2024, 12 (in diesem Heft). – für eine digitale Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen ein. GELDWÄSCHEPRÄVENTION Im Zusammenhang mit der Daueraufgabe Geldwäscheprävention (vgl. § 177 II Nr. 8 BRAO) hat die BRAK erneut darauf hingewiesen, dass Anwältinnen und Anwälte sich bis spätestens Anfang 2024 im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren müssen. Dazu hat sie ausführliche Informationen zur Registrierung veröffentlicht31 31 Bluhm, BRAK-Magazin 6/2023, 16. sowie auf eine Klarstellung durch die FIU hingewiesen.32 32 Nachr. aus Berlin 24/2023 v. 29.11.2023. Danach genügt die Registrierung der Kanzlei bzw. Berufsausübungsgesellschaft nicht, um die Registrierungspflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen; vielmehr müssen diese sich selbst registrieren. Wer über mehrfache berufliche Zulassungen (z.B. als Rechtsanwalt und Steuerberater) verfügt, kann sich nur mit einer davon registrieren; abzustellen ist auf den hauptsächlich ausgeübtenBeruf. Die BRAK hat außerdem über eine von der FIU verbreitete Warnung in Bezug auf typische Finanzierungswege der in Europa verbotenen terroristischen Organisation Hamas informiert.33 33 Nachr. aus Berlin 24/2023 v. 29.11.2023. Verdächtige Umstände müssen unverzüglich der FIU gemeldet werden. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Daneben hat die BRAK sich auch in weitere gesetzgeberische Vorhaben eingebracht; u.a. hat sie sich an einer öffentlichen Konsultation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb beteiligt. In ihrer Stellungnahme34 34 BRAK-Stn.-Nr. 66/2023; dazu Nachr. aus Berlin 25/2023 v. 14.12.2023. äußert sie sich zur wettbewerbspolitischen Agenda des Ministeriums und unterbreitet aus Sicht der anwaltlichen Praxis Vorschläge zur Anpassung des deutschen Kartellrechts. Das umstrittene Wachstumschancengesetz, das vordergründig für Investitionsimpulse und mehr Steuerfairness sorgen soll, hat die BRAK auch im zurückliegenden Berichtszeitraum beschäftigt. Bereits zuvor hatte sie sich entschieden gegen die beabsichtigte Einführung einer Meldepflicht für sog. nationale Steuergestaltungen ausgesprochen.35 35 Presseerkl. 6/2023 v. 26.7.2023; BRAK-Stn.-Nr. 43/2023; zum Gesetzgebungsverfahren s. Nachr. aus Berlin 18/2023 v. 6.9.2023. In ihrer Stellungnahme36 36 BRAK-Stn.-Nr. 62/2023; dazu Nachr. aus Berlin 23/2023 v. 15.11.2023. zumRegierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes wendet sie sich zudem gegen die geplanten obligatorischen elektronischen Rechnungen, in denen u.a. Angaben zum Leistungsempfänger und zur Leistung zu machen sind; solche Informationen über Mandate unterliegen indes der anwaltlichen Verschwiegenheit. Die Regelung steht zudem im Widerspruch zu der im Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz geplanten Formerleichterung, wonach für anwaltliche Rechnungen künftig Textform genügen soll. Nachdem der Bundesrat das Vorhaben in seiner Sitzung am 24.11.2023 in den Vermittlungsausschuss überwies, trat die BRAK an dessen Vorsitzende heran und wies erneut auf die gravierenden Bedenken der BRAK gegen einzelne Aspekte des Gesetzentwurfs hin.37 37 Schr. der Schatzmeisterin v. 4.12.2023; dazu Nachr. aus Berlin 25/2023 v. 14.12. 2023. Sie betonte zudem die erhebliche Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht für die fachgerechte Vertretung von Mandantinnen und Mandanten sowie für das Vertrauen der Bevölkerung in den Berufsstand. GUTACHTEN FÜR BUNDESGERICHTE Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK zu einem dort auf Vorlage des BGH anhängigen Verfahren Stellung genommen (vgl. § 177 II Nr. 5 BRAO), das die Namensführung nach einer sog. schwachen Volljährigenadoption betrifft.38 38 BRAK-Stn.-Nr. 69/2023; dazu Nachr. aus Berlin 1/2024 v. 10.1.2024. Dass dabei der Familienname des Adoptierenden angenommen werden muss, und zwar ausnahmslos, selbst wenn dadurch die adoptierte Person und ihre Kinder verschiedene Familiennamen führen, hält die BRAK für unverhältnismäßig und nicht mit Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG vereinbar. PODCAST Im Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“ wurden die Mitglieder des neu gewählten Präsidiums der BRAK in kurzen Portraits vorgestellt. Zudem erschienen mehrere reguläre Folgen des Podcasts,39 39 https://www.brak.de/newsroom/podcast/podcast-recht-interessant/; s. dazu die Übersicht auf S. XIII in diesem Heft (Aktuelle Hinweise). in denen es u.a. um die Tätigkeit als Strafverteidigerin in einer Gerichtsshow, Karrierestrategien im juristischen Bereich sowie um Markenrecht und Produktpiraterie geht. Anfang Dezember startete außerdem der Youtube-Kanal von „(R)ECHT INTERESSANT!“.40 40 https://www.youtube.com/channel/UCuBjGoLAwWXa5XBjiivJxOA. Darin sind u.a. die drei live aufgezeichneten Jubiläums-Folgen zu sehen. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 AUS DER ARBEIT DER BRAK 44

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