BRAK-Mitteilungen 1/2024

sondern diese Untätigkeit gegenüber seinem Mandanten aktiv verschleierte. Aufgrund seiner aktuellen Einkommensverhältnisse konnte die Geldbuße jedoch im tenorierten Umfang reduziert werden. HINWEISE DER REDAKTION: Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr sind in den §§ 29a und 29b der BORA geregelt. Gemäß § 29a BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, nach Rücksprache mit seinem Mandanten die Anfrage eines ausländischen Rechtsanwalts zu beantworten, ob er „vertraulich“ gegenüber seinem Mandanten oder „ohne Präjudiz“ (d.h. ohne spätere Verwendung gegen den ausländischen Rechtsanwalt oder dessen Mandanten) Informationen austauschen oder Gespräche führen kann. Nach § 29b BORA muss ein Rechtsanwalt, der einen ausländischen Rechtsanwalt einschaltet, diesen bei der Einschaltung informieren, wenn er eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen des ausländischen Rechtsanwalts nicht übernehmenwill. FACHANWALTSCHAFTEN WIDERRUF DER ERLAUBNIS ZUR FÜHRUNG EINES FACHANWALTSTITELS BRAO § 43c IV 2; FAO § 15 * Hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Widerruf der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, auszusprechen ist, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, wenn ein Berufsträger eine nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nicht absolviert hat und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen. Bayerischer AGH, Urt. v. 16.11.2023 – BayAGH III 4-6/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine Rechtsanwaltskammer kann vor dem Erlass einer Widerrufsverfügung nach § 43c IV 2 BRAO darauf verzichten, eine förmliche Rüge gem. § 74 BRAO auszusprechen, wenn ein Berufsträger auf mehrere Schreiben seiner Kammer mit Widerrufsandrohung nicht bzw. nicht adäquat reagiert hat. Für diesen Fall darf die Kammer annehmen, dass eine förmliche Rüge oder eine weitere Frist keine geeigneten Mittel darstellen, den Berufsträger zum Nachweis etwaiger Fortbildungsmaßnahmen anzuhalten (vgl. AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 9.6. 2020 – 1 AGH 3/19, 1 AGH 7/19, BRAK-Mitt. 2020, 354). VERGÜTUNG ANRECHNUNG DER GESCHÄFTSGEBÜHR AUF DIE VERFAHRENSGEBÜHR RVG § 15a II Fall 1; RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 IV 1, 4 1. (...) * 2. Die Geschäftsgebühr ist auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn außergerichtlich als Nebenforderung geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden. BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – VI ZB 39/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 53

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