BRAK-Mitteilungen 1/2024

RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ VERSTOSS EINES INKASSODIENSTLEISTERS GEGEN DAS RDG RDG §§ 2, 3, 10; UWG §§ 3, 3a * 1. Die Tätigkeit von Inkassounternehmen erschöpft sich nicht nur in einer schlichten Mahn- und Beitreibungstätigkeit, mithin einer kaufmännischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen Inkassodienstleister die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. * 2. Zu der einem mit einer Inkassoerlaubnis tätigen Inkassodienstleister gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. * 3. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gem. § 2 II 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, darf nicht in einem zu engen Sinn verstanden werden. Vielmehr ist eine eher großzügige Betrachtung geboten. * 4. Einem Inkassodienstleister ist es auch nicht verwehrt, Rechtsberatungen anzubieten, wenn noch unklar ist, ob die einzuziehenden Forderungen bestehen oder nicht. * 5. Das Angebot eines Inkassodienstleisters ist aber dann unzulässig, wenn es weit über den Bereich einer Rechtsprüfung und -beratung, die auf eine Forderungseinziehung bezogen ist, hinausgeht, bzw. beim Forderungseinzug Rechtsdienstleistungen einschließlich der Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Anspruchsnorm in allen erdenklichen Rechtsgebieten umfasst und sogar die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen beinhaltet. LG Hamburg, Urt. v. 14.9.2023 – 327 O 94/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Der Inkassobegriff der §§ 10 I 1 Nr. 1 und 2 II 1 RDG umfasst auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch im Fall des sog. „Sammelklage-Inkasso“ (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.2021 – II ZR 84/20, BRAK-Mitt. 2021, 310). ZULASSUNG WIEDERZULASSUNG NACH BEGANGENEN STRAFTATEN BRAO § 7 Nr. 5 * 1. Im Falle der Anfechtung der Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung von einer wirksamen Wahl auszugehen, d.h. die Unwirksamkeit gilt erst von dem Zeitpunkt an, an dem die Ungültigkeitserklärung durch das Gericht rechtskräftig geworden ist (Wirkung ex nunc). * 2. Etwaige bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Wahl gefassten Beschlüsse des Vorstands haben trotz der für nichtig erklärten Wahl des Vorstands Bestand. * 3. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist ein Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel fünfzehn bis zwanzig Jahren erforderlich. * 4. Eine Straftat mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt nicht zwingend voraus, dass eine Person zu dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat auch als Rechtsanwalt zugelassen war. Entscheidend ist vielmehr, ob von dieser Person eine Pflicht verletzt wurde, deren Einhaltung zu den zentralen beruflichen Aufgaben eines (späteren) Rechtsanwalts gehört hätte. Bayerischer AGH, Urt. v. 12.10.2023 – BayAGH I 5-17/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bei leichteren Straftaten – insb. bei Geldstrafen unter neunzig Tagessätzen – ist i.d.R. von einer fünfjährigen Wartefrist auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1. 2019 – AnwZ (Brfg) 70/17, BRAK-Mitt. 2019, 90). BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 54

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