SYNDIKUSANWALTSCHAFT UNVERÄNDERTE ÜBERTRAGUNG EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES BRAO §§ 46a, 46b * 1. Die unveränderte Übertragung eines Arbeitsverhältnisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Arbeitsnehmer, dem alten Arbeitgeber und dem neuen Arbeitgeber steht dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Betriebsüberganges oder einer Verschmelzung im Hinblick auf die Zulassung gleich. * 2. Die §§ 46a, 46b BRAO umfassen die Berechtigung einen Feststellungsbescheid zu erlassen, dass keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorliegt und der Zulassungsbescheid fort gilt. AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.11.2023 – AGH 5/2023 II AUS DEM TATBESTAND: Die Kl. wehrt sich gegen einen Bescheid, mit dem u.a. festgestellt wurde, dass ein Arbeitgeberwechsel aufgrund dreiseitiger Übertragungsvereinbarung keine wesentliche Änderung der Tätigkeit der als Syndikusrechtsanwältin zugelassenen Beigeladenen darstellt. Die Beigeladene wurde mit Bescheid v. 21.10.2016 als Syndikusrechtsanwältin für ihr bei der F.G.G. GmbH bestehendes Arbeitsverhältnis zugelassen. Mit Änderungsanzeige v. 16.2.2018 teilte die Beigeladene den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die F.G. GmbH mit. Nachfolgend erging am 26.6.2018 ein entsprechender Feststellungsbescheid der Bekl. Am 30.11.2021 schlossen die F.G. GmbH, die F.G.G. GmbH und die Beigeladene eine dreiseitige Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen mit der F.G. GmbH zum 1.12.2021 auf die F.G.G. GmbH übergehen sollte. Es heißt dort u.a.: „A. Übertragung des Arbeitsverhältnisses 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis (...) zum Übertragungsdatum mit allen Rechten und Pflichten und mit rechtsbefreiender Wirkung für die FG auf die FGG übergeht. (...) 2. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen bleiben alle Bedingungen des Arbeitsvertrags unverändert und gelten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen der FGG und der Arbeitnehmerin ab dem Übertragungsdatum fort. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit zur FG wird von der FGG in vollem Umfang anerkannt, einschließlich der von der FG anerkannten Vordienstzeiten. 3. Ab dem Übertragungsdatum haftet nur noch die FGG für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch für solche, die vor dem Übertragungsdatum entstanden, aber noch nicht fällig geworden sind (z.B. nicht genommener Urlaub). 4. Ab dem Übertragungsdatum wird die Arbeitnehmerin als Legal & Compliance Director X. bei der FGG beschäftigt. 5. Die Arbeitnehmerin wird im Home-Office arbeiten; es wird kein reguläres Büro zur Verfügung gestellt. Der Vertrag wird jedoch mit der FGG als juristische Person mit Sitz in W. geschlossen.“ Unter B. war zudem die Übertragung der Rentenansprüche vereinbart. Mit E-Mail v. 1.12.2021 teilte die Beigeladene die Übertragung im Rahmen einer Änderungsanzeige der Bekl. mit und formulierte zudem: „Hilfsweise für den Fall, dass die Prüfung die Notwendigkeit ergibt, stelle ich bereits hiermit einen entsprechenden Zulassungsantrag.“ In der Änderungsanzeige ist zur Änderung angegeben: „Dreiseitige Übertragungsvereinbarung hinsichtlich meines Arbeitsverhältnisses zwischen mir und meinem jetzigen Arbeitgeber (s.o.: F.G. GmbH) und zukünftigem Arbeitgeber: F.G.G. GmbH, XXXstraße XX, XXX, derzeit noch verbundene Unternehmen. Im Wesentlichen Übertragung des bestehenden Arbeitsverhältnisses v. 28.7.2015 inkl. aller schriftlichen und mündlichen Änderungen und/oder Ergänzungsvereinbarungen, Tätigkeit wird sich ggf. teilweise ändern. Bitte um Rücksprache.“ Mit Schreiben v. 13.2.2022 bat die Beigeladene darum, den Zulassungsbescheid v. 20.10.2016 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Zulassung für das Arbeitsverhältnis mit der F.G.G. GmbH erfolgt und teilte ergänzend mit: „Im Zusammenhang mit der Transaktion ändert sich zwar die Organisationsbeschreibung und ich bin als „Director Legal & Compliance“ für die Bereiche Recht und Compliance im Unternehmen/Konzern zuständig (Leitungsfunktion mit Personalverantwortung). Allerdings trifft die Tätigkeitsbeschreibung aus der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag v. 29.9. 2016 nach wie vor zu und ist auch gem. der Übertragungsvereinbarung als Teil des Arbeitsverhältnisses übergegangen, so dass keine wesentliche Änderung der Tätigkeit i.S.d. § 46b BRAO vorliegt und die ausgeübte Tätigkeit demnach auch weiterhin den Anforderungen des § 46 II-V BRAO entspricht.“ Die F.G.G. GmbH firmierte nachfolgend zur X.G. GmbH um. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 10.5.2022. Am 14.7.2022 schlossen dann die X.G. GmbH, die X.G.H. GmbH und die Beigeladene eine weitere dreiseitige Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen mit der X.G. GmbH mit Wirkung zum 1.9.2022 auf die X.G.H. GmbH übergehen sollte. Auszugsweise lautet die Vereinbarung wie folgt: SYNDIKUSANWALTSCHAFT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 55
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