erforderlichen neuen Befreiungsbescheids unterbleibe. Auch die Beigeladene habe einen solchen jedenfalls für das mit der F.G.G. GmbH bestehende Arbeitsverhältnis nicht beantragt. Gegenwärtig sei die Kl. auch nicht berechtigt, der Beigeladenen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI positiv zu bescheiden. Denn eine Befreiung könne nur für eine Beschäftigung erteilt werden, wegen der der Beschäftigte kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Auf der Grundlage des angegriffenen Bescheids bestehe die Pflichtmitgliedschaft der Beigeladenen aber weiterhin wegen einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der F.G.G. GmbH und nicht wegen der gegenwärtig ausgeübten Beschäftigung bei der X.G.H. GmbH. Nach Klageerhebung hat die Bekl. auf den vorsorglich gestellten Antrag der Beigeladenen hin dieser mit Bescheid v. 11.10.2023 die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusanwältin) für ihre Tätigkeit bei der Firma X.G.H. GmbH erteilt. Die Kl. hat in dem dem Bescheid vorausgegangenen Anhörungsverfahren keine Bedenken gegen die Zulassung erhoben und im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz v. 16.10.2023 mitgeteilt, dass sie keinen Widerspruch erheben werde. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien und die Beigeladene übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf Ziff. 2 des Bescheids v. 22.9.2022 erklärt. Die Kl. beantragt zuletzt, die Ziff. 1 und 3 des Entscheidungssatzes des Bescheides v. 22.9.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 26.4.2023, aufzuheben. Die Bekl. und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. In Ergänzung zu der Begründung des Widerspruchbescheids hat die Bekl. ausgeführt, dass die gleiche Bindungswirkung eintrete, wenn anstelle eines Feststellungsbescheids ein Widerrufsbescheid und ein neuer Zulassungsbescheid ergangen seien, weil es über den gesamten Zeitraum keine Änderungen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gegeben habe. Die Beigeladene ist der Auffassung, dass die Kl. wegen dieser gleichen Bindungswirkung auch nicht in ihren Rechten verletzt sei (unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 30 ff.) und es bereits an der Klagebefugnis fehle. Im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig ergangen. Die grundsätzliche Befugnis der Bekl., einen Feststellungsbescheid zu erlassen, stehe seit der Entscheidung des BGH mit Urt. v. 15.7. 2020 – AnwZ (Brfg) 8/20 – fest. Auch im Falle eines dreiseitigen Übernahmevertrags bestehe eine Berechtigung zum Erlass eines solchen Feststellungsbescheids. Hier liege kein klassischer Arbeitgeberwechsel vor, vielmehr trete ein anderer Arbeitgeber innerhalb eines Konzernverbunds in den bisherigen Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Diese Konstellation entspreche eher der des Betriebsübergangs oder der Verschmelzung auf Seiten des Arbeitgebers als dem Wechsel der Beigeladenen zu einem völlig neuen Arbeitgeber. AUS DEN GRÜNDEN: Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Gegen den Bescheid der Bekl. v. 22.9.2022 ist gem. § 112c I BRAO, § 42 I VwGO die Anfechtungsklage statthaft. Die Kl. ist auch gem. §§ 46b III, 46a II 3 BRAO klagebefugt, weil hierfür die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt. Auch der BGH ist in seiner – von der Beigeladenen angeführten – Entscheidung v. 30.3.2020 (AnwZ (Brfg) 49/19) von einer Klagebefugnis der dortigen Kl. als Trägerin der Rentenversicherung ausgegangen (Rn. 7) und hat erst im Rahmen der Begründetheit das Vorliegen einer Rechtsverletzung verneint (Rn. 30 ff.). B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Bekl. v. 22.9.2022 ist rechtmäßig. Die bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwältin umfasst das aufgrund der dreiseitigen Übertragungsvereinbarungen auf die F.G.G. GmbH übergegangene Arbeitsverhältnis der Beigeladenen (I). Die Bekl. war auch zum Erlass des dies feststellenden Bescheids befugt (II). I. Die Bekl. hat zu Recht angenommen, dass die mit Bescheid v. 21.10.2016 erteilte Zulassung die für die F.G.G. GmbH auszuübende Tätigkeit mitumfasste. Auch wenn es mit der Übertragungsvereinbarung v. 30.11. 2021 zu einem Wechsel des Arbeitgebers von der F.G. GmbH auf die F.G.G. GmbH gekommen ist, lag weder ein Widerrufsgrund nach § 46b II BRAO noch eine einen Erstreckungsbescheid nach § 46b III BRAO erfordernde Änderung vor. Die Zulassung besteht vielmehr unverändert auch unter den geänderten Bedingungen fort und bezieht sich damit auch auf das mit der F.G.G. GmbH bestehende Arbeitsverhältnis. 1. Die unveränderte Übertragung eines Arbeitsverhältunveränderte Übertragung eines Arbeitsverhältnisses nisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem alten Arbeitgeber und dem neuen Arbeitgeber steht dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des Betriebsübergangs oder einer Verschmelzung (§ 613a I 1 BGB, § 324 UmwG a.F., § 35a II UmwG n.F.) im Hinblick auf die Zulassung gleich. Für diesen Fall hat der BGH (Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20 Rn. 13; vgl. auch BSG, Urt. v. 16.6.2021 – B 5 RE 4/20 R Rn. 26 zu § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI) entschieden, dass kein Widerrufsgrund nach § 46b II BRAO vorliegt, weil es – anders als bei einem sonstigen Arbeitgeberwechsel – nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme, für das die Zulassung erteilt worden sei. Erfolgt der Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung, stellt sich die Situation nicht anders dar. Auch dann ist es gerade Wille der Vertragsparteien, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit und damit gerade auch die für die Zulassungsentscheidung maßgebliche Tätigkeitsbeschreibung unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fortgeführt wird. Ein Widerrufsgrund liegt dann BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2024 57
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