BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT 55. JAHRGANG 2/2024 S. 65–120 AKZENTE U.Wessels Anwaltsgebühren hängen nur mit Anwaltsgebühren zusammen PRO & CONTRA M. Ott/A. Siegmund Gerichtliche Kontrolle von Kammer-Maßnahmen: reformbedürftig oder nicht? AUFSÄTZE N. Genitheim/K. Eggert Der STAR-Bericht 2023 – strukturelle und wirtschaftliche Lage der Anwaltschaft M. Eichberger Basic Structure Doctrine und Art. 79 III GG Chr. Dahns Der berufsrechtliche Jahresüberblick BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BGH Gewichtung von Serienfällen zum Erlangen des Fachanwaltstitels OLG Dresden Mandatsakquise nach Akteneinsicht als zulässige Zweckänderung LGBonn Reichweite des Auskunftsanpruchs nach Art. 15 DSGVO (Anm. S. Schulz)
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Anwaltsgebühren hängen nur mit Anwaltsgebühren zusammen 65 PRO & CONTRA M. Ott/A. Siegmund Gerichtliche Kontrolle von Sanktionsmaßnahmen der Rechtsanwaltskammern – reformbedürftig oder nicht? 66 AUFSÄTZE N. Genitheim/K. Eggert Der STAR-Bericht 2023 – Die strukturelle und wirtschaftliche Lage der Anwaltschaft 69 M. Eichberger Basic Structure Doctrine und Art. 79 III GG 77 Chr. Dahns Der berufsrechtliche Jahresüberblick – Ein Blick zurück auf die berufsrechtliche Rechtsprechung des Jahres 2023 81 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 85 Stichwort Berufsrecht Die Satzungsversammlung 93 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 94 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 97 V. Denninger/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 99 Sitzung der Satzungsversammlung 100 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 III
BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA EuGH 25.1.2024 C-438/22 Festsetzung von Mindesthonoraren als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung (LS) 101 BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BVerfG 24.11.2023 1 BvR 1962/23 Bezeichnung eines Kollegen als „fetten Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ 101 AGHBerlin 20.11.2023 I AGH 2/23 Verstoß gegen die Pflicht zur Beantwortung gegnerischer Anfragen (LS) 103 OLG Jena 6.12.2023 2 W 233/23 Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (LS) 103 FACHANWALTSCHAFTEN BGH 20.10.2023 AnwZ (Brfg) 28/23 Gewichtung von Serienfällen zum Erlangen des Fachanwaltstitels 104 RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BGH 26.9.2023 KZR 73/21 Rechtsdienstleistung einer KG für ihre Mitglieder (LS) 106 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 30.11.2023 III ZB 4/23 Keine Wiedereinsetzung bei Defekt des Druckers 106 AGHBerlin 15.11.2023 II AGH 8/20 n.rkr. Einrichtung von beA-Postfächern 109 DATENSCHUTZ OLG Dresden 9.1.2024 4 U 1274/23 Mandatsakquise nach Akteneinsicht als zulässige Zweckänderung 113 LGBonn 19.12.2023 5 S 34/23 Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO (m. Anm. S. Schulz) 117 NOTARRECHT BGH 13.11.2023 NotZ (Brfg) 7/22 Zulässige Altersgrenze für (Anwalts-)Notare (LS) 120 BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Ass. jur. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Sachbearbeitung) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Für Nichtmitglieder ist der Bezug kostenfrei per E-Mail über den BRAK-Mitteilungen-Newsletter möglich; dieser kann unter https://www.brak.de/zeitschriften abonniert werden. Die Zeitschriften können außerdem über die BRAK-Mitteilungen App bezogen werden; diese ist in den App Stores von Google und Apple erhältlich. Alle Ausgaben sind zudem online abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de und recherchierbar über die BRAK-Mitteilungen Datenbank. ANZEIGENVERKAUF sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0, Fax (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter https://www.otto-schmidt.de/ mediadaten. URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
宖宄宙守季宗宋守季宇宄宗守 孺孱季宎宲宱宩宨宵宨宱宽 安宵宨宬宷室宪 宿 孻孱孴孴孱孵孳孵孷 JDQ]WÇJLJ 宇宲宱宱宨宵家宷室宪 宿 孺孱孴孴孱孵孳孵孷 DEHQGV 宕宨宦宫宷家室宱宺富宯宷宨季室宯家季宗富宷宨宵孽 宇宬宨季宊宨家宦宫宬宦宫宷宨季宧宨宵季宕宨宬宦宫家孰 宕宨宦宫宷家室宱宺室宯宷家宮室宰宰宨宵 宅宸宦宫害宵富家宨宱宷室宷宬宲宱季孩季宄宸家家宷宨宯宯宸宱宪 定宬宨季宵宨家宬宯宬宨宱宷季宬家宷季宧宬宨季 宄宱宺室宯宷家宦宫室宩宷宂季 宎宲宱宩宨宵宨宱宽季孩季宓宲宧宬宸宰家宧宬家宮宸家家宬宲宱 HLQH 9HUDQVWDOWXQJ YRQ +HUDXVIRUGHUXQJHQ IÝU 5HFKWVVWDDW DQZDOWOLFKH 6HOEVWYHUZDOWXQJ XQG $QZDOWVFKDIW DQJHVLFKWV HUVWDUNHQGHU DQWLGHPRNUDWLVFKHU .UÇIWH DQ GHU /HLEQL] 8QLYHUVLWÇW e +DQQRYHU ZHLWHUH ,QIRUPDWLRQHQ XQG $QPHOGXQJ LQ .ÝU]H XQWHU ZZZ DQZDOWVNRQIHUHQ] GH AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www. recht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023. Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht BGBl. 2024 I Nr. 55 v. 26.2.2024 Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) BGBl. 2024 I Nr. 54 v. 26.2.2024 Beschluss des Plenums des BVerfG v. 5.12.2023 gem. § 14 IV des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht BGBl. 2024 I Nr. 42 v. 15.2.2024 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes BGBl. 2024 I Nr. 19 v. 26.1.2024 Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlichrechtlicher Körperschaften BGBl. 2024 I Nr. 12 v. 22.1.2024 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes BGBl. 2024 I Nr. 10 v. 18.1.2024 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Seit dem 1.10.2023 werden die Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden ABl.) einzeln veröffentlicht. Daher wurde die Zitierweise geändert. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 299/ 2021 v. 29.10.2021 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2024/545] ABl. der Europäischen Union L v. 29.2.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 308/ 2021 v. 29.10.2021 zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens [2024/548] ABl. der Europäischen Union L v. 29.2.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 298/ 2021 v. 29.10.2021 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2024/559] ABl. der Europäischen Union L v. 29.2.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 242/ 2021 v. 24.9.2021 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2024/494] ABl. der Europäischen Union L v. 22.2.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 243/ 2021 v. 24.9.2021 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2024/501] ABl. der Europäischen Union L v. 22.2.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 241/ 2021 v. 24.9.2021 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2024/504] ABl. der Europäischen Union L v. 22.2.2024 Beschluss (EU) 2024/592 des Rates v. 23.1.2024 über die Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung eines bilateralen Abkommens mit Algerien über justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit familienrechtlichem Bezug ABl. der Europäischen Union L v. 16.2.2024 IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 V
Delegierte Verordnung (EU) 2024/595 der Kommission v. 9.11.2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1093/ 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Wesentlichkeit von Schwächen, der Art der erhobenen Informationen, der praktischen Umsetzung der Informationserhebung sowie der Analyse und Verbreitung der Informationen in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Art. 9a II jener Verordnung ABl. der Europäischen Union L v. 16.2.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/607 der Kommission v. 15.2.2024 über die praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise des Informationsaustauschsystems gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste) ABl. der Europäischen Union L v. 16.2.2024 Delegierte Verordnung (EU) 2024/249 der Kommission v. 30.11.2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf gemeinsame Datenanforderungen für die Zwecke des Austauschs und der Speicherung bestimmter Informationen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften ABl. der Europäischen Union L v. 12.2.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/250 der Kommission v. 10.1.2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für die Zwecke des Austauschs und der Speicherung bestimmter Informationen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften ABl. der Europäischen Union L v. 12.2.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 der Kommission v. 31.1.2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme des auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) ABl. der Europäischen Union L v. 7.2.2024 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/458 der Kommission v. 1.2.2024 zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für die Allianz für Sprachtechnologien (ALT-EDIC) ABl. der Europäischen Union L v. 7.2.2024 Durchführungsbeschluss (EU) 2024/459 der Kommission v. 1.2.2024 zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für vernetzte lokale digitale Zwillinge auf dem Weg zum CitiVERSE (LDT CitiVERSE EDIC) ABl. der Europäischen Union L v. 7.2.2024 Delegierte Verordnung (EU) 2024/436 der Kommission v. 20.10.2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/ 2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften für die Durchführung von Prüfungen sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen ABl. der Europäischen Union L v. 2.2.2024 Beschluss (EU) 2024/447 des Rates v. 29.1.2024 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Republik Armenien ABl. der Europäischen Union L v. 1.2.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 188/ 2021 v. 30.6.2021 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2024/179] ABl. der Europäischen Union L v. 1.2.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 187/ 2021 v. 30.6.2021 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2024/180] ABl. der Europäischen Union L v. 1.2.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/417 des Rates v. 29.1.2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/ 1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 29.1.2024 Beschluss (GASP) 2024/418 des Rates v. 29.1.2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße ABl. der Europäischen Union L v. 29.1.2024 Berichtigung der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank v. 24.2.2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) (EZB/2022/8) (ABl. L 163 v. 17.6.2022) ABl. der Europäischen Union L v. 29.1.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/ 2021 v. 5.2.2021 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2024/47] ABl. der Europäischen Union L v. 11.1.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/ 2021 v. 5.2.2021 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2024/71] ABl. der Europäischen Union L v. 11.1.2024 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/ 2021 v. 5.2.2021 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2024/72] ABl. der Europäischen Union L v. 11.1.2024 Delegierte Verordnung (EU) 2024/230 der Kommission v. 25.10.2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 hinsichtlich der Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gem. Art. 33 II und III der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 AKTUELLE HINWEISE VI
UIA-Roadshow: 4 Städte, 24 Anwälte Anwaltsfehler – und wie man sie vermeiden kann Jeder Anwalt macht Fehler – aber kaum einer spricht darüber. Das wollen wir ändern! In vier verschiedenen Städten stellen jeweils sechs erfahrene Praktiker fachliche Fehler vor, die sie im Laufe ihrer Karriere gemacht haben, und erläutern, wie man es hätte besser machen können. Hamburg Berlin Stuttgart Frankfurt Dienstag, 10. September 2024, 14:00 bis 18:00 Uhr Berlin Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstraße 11, 10179 Berlin Eine Teilnahmegebühr wird nicht erhoben; ein freiwilliger Kostenbeitrag für die Arbeit des Deutschen Nationalkomitees der UIAist willkommen und der Höhe nach in das Ermessen der Teilnehmer gestellt. Es gibt eine Gelegenheit zur Barzahlung oder Überweisung. Anmeldungunter https://anwaltverein.de/anmeldung-uia-roadshow. Teilnahmebestätigungen (z.B. für Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht) werden erteilt. Fragen beantwortet Ihnen gerne Frau Anastasiia Burova/Deutscher Anwaltverein, burova@anwaltverein.de. Rates zu übermitteln sind, sowie der Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind ABl. der Europäischen Union L v. 9.1.2024 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden: Zusammengestellt vom Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln durch Dilan Hafthalla. Kontakt zur Literaturschau: anwaltsrecht@googlemail.com Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr. 1: Lissner, Die Entwicklung der Beratungshilfe in den Jahren 2022/2023 (1); Nr. 2: Lissner, Beratungshilfe für alle? – Ein kritischer Beitrag anlässlich der jüngsten Erhöhung der PKH-Freibeträge (49). Anwaltsrevue (Schweiz) Nr. 1: Rohde, Soll meine Kanzlei wachsen? (43); Nr. 2: Schiller, Die Bedeutung des Anwalts für den Rechtsstaat (79). Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 2: Cosack, Tausch der beASoftware-Zertifikate in 2024 (21); Zimmermann, Stundenabrechnung richtig organisieren (28); Nr. 3: Huff, Das beA seiner „weiteren Kanzlei“ bereitet dem Anwalt derzeit ungelöste Haftungsprobleme (40); Bieniek, Compliance in der BAG: So stellen Sie die Einhaltung der Berufspflichten sicher (44). Arbeitsrecht Aktuell (ArbR) Nr. 3: Elzer, Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr – Update (58). BetriebsBerater (BB) Nr. 7: Nikol/Weiland, Interne Meldestelle nach dem HinSchG im Konfliktbereich mit dem RDG – Darf die interne Meldestelle (§§ 12 ff. HinSchG) rechtsberatend tätig werden? (323). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 3: Olderdissen, Gendern in anwaltlichen Schriftsätzen (60); Röth, Das Bild des Anwalts und der Anwältin in den Medien oder der Gesellschaft (81); Gall, Bis 2030 gehen ein Drittel der Beschäftigten im Justizsektor in den Ruhestand (77); Schrameyer, KI in der juristischen Praxis. GPT-generierte Zusammenfassungen vereinfachen die Recherche (85). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 1: Hansens, Zur Bindungswirkung an die einmal erfolgte Bestimmung von Rahmengebühren (5). Der Betrieb (DB) Nr. 7: Dierks/Kirch, (Noch) keine beANutzungspflicht für Verbandsvertreter mit Anwaltszulassung in Nebentätigkeit (395). Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ) Nr. 1: Ladiges, Der strafprozessuale Schutz des notariellen Berufsgeheimnisses (12). Deutscher Anwaltspiegel Nr. 2: Zinser, Vom Juristen zur Führungskraft (16); Nr. 3: Birkholz, Anwälte und künstliche Intelligenz (20); Nr. 4: Henzler, Digitalisierung der Rechtsabteilung (18). Deutsches Steuerrecht (DStR) Nr. 1-2: Mann, Nachwuchsgewinnung in der Generation Z – Reformbedarf bei der Steuerberaterprüfung (65); Nr. 3: Kilian, Die Zukunft der Steuerberaterprüfung (129); Nr. 4: Kämmerer, Berufszugang von Steuerberatern – Europarechtliche Aspekte (196); Nr. 5: Ring, Berufspraktische Zulassungsvoraussetzungen im Recht der rechts- und steuerberatenden Berufe (258). Deutsches Verwaltungsblatt (DVBI) Nr. 5: Müller, Legal Tech im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (274). Erbrecht effektiv (EE) Nr. 3: Schimke, Legal Tech aus Sicht einer Erbrechtskanzlei (50). In-house Counsel (IHC) Nr. 1: Pradka, Künstliche Intelligenz in der Rechtsabteilung. Vorerst noch in der Assistentenrolle (34); Pradka, Der Verbandssyndikus und der elektronische Rechtsverkehr (58); Behrend, Projektjuristen in der Rechtsabteilung (60). AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 VII
Kanzleiführung professionell (KP) Nr. 2: Weyand, Der Steuerberater als Strafverteidiger (35). Legal Tech (LTZ) Nr. 1: Ebers, Die KI-Verordnung ante portas: Ein neuer Rechtsrahmen für Legal Tech? (1); Schreiber/Schoel, Data Governance Act: Mehr Daten für Legal Tech-Anwendungen? (3); Danda, Außer- und quasivertragliche Haftung von Legal Tech-Anbietern – Eine Untersuchung zu Smart Contracts sowie automatisiert erstellten Verträgen und Gutachten (9); Eichhorn, Die lauterkeitsrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen Rechtsdienstleistungsvorschriften durch den Rechtsbruchtatbestand (16); Altenburg/Scherr, Künstliche Intelligenz im Recht im Jahr 2024 – Quo vadis? (34); Horn, Entwicklung eines Legal Tech-Tools – Die Ergebnisse eines innovativen Kurses an der Humboldt-Universität zu Berlin (46); Falk/Granmüller, Auf der Suche nach dem Legal Tech Einhorn – Ein Jahr Legal Tech Colab (55); Kannengießer, Digitale Transformation in der Justiz: Menschliche Kompetenz bleibt unverzichtbar (58). Mietrecht kompakt (MK) Nr. 3: Schimke, Legal Tech aus Sicht einer Mietrechtskanzlei (52). Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) Nr. 36: Kilian, Berufsausübungsgesellschaft, Mandatsgesellschaft, Projektgesellschaft (1677). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 7: Göcken, Was bringt 2024 der Anwaltschaft? (17) (NJW-aktuell); Diller, Rechtliche versus wirtschaftliche Interessenkollision (385); Nr. 10: Hartung, Mandatsakquise über Plattformen und das Provisionsverbot (617). NJW-Spezial Nr. 2: Dahns, Ein Blick zurück – Wichtige Entscheidungen des Jahres 2023 (62). Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM) Nr. 4: Herrlein/Gelück, ChatGPT im mietrechtlichen Praxistest III (aus Anwaltssicht): „Vergisst“ auch das künstliche Gehirn? (129). Recht Digital (Rdi) Nr. 3: Skupin, Die Entwicklung der Legal-Tech-Rechtsprechung im Jahr 2023 (97). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 1: Mock, Behörde muss Anwaltskosten innerhalb von vier Wochen bezahlen (2); Nr. 3: Arconada Valbuena, Diese besonderen Hinweispflichten muss der Anwalt bei Vergütungsvereinbarungen beachten (47). Zeitschrift für das Recht der Personengesellschaften und Einzelunternehmen (ZPG) Nr. 1: Kilian/Staude, Handelsgesellschaften als Träger einer Anwaltskanzlei – gesetzgeberisches Glasperlenspiel oder nachfragebasierte Normsetzung? (12); Nr. 2: Wehnert, Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften in der berufsrechtlichen Compliance-Pflicht (56). Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Nr. 3: Cosack, beA-Report: Rechtsprechung 2023 (109); Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte (I/2024) (131). Zeitschrift für Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte (RENOpraxis) Nr. 1: Then/Wagner, Massenverfahren und Legal Tech – Demokratisierung des Rechts? (2); Wolf, Terminmanagement in der Rechtsanwaltskanzlei (4); Nr. 2: Bellmann, Die Mandatsannahme: Anwaltliche Pflichten und Organisation (34). DAI – VERANSTALTUNGSKALENDER Juli – August 2024 Alle aktuellen Termine finden Sie unter www.anwaltsinstitut.de. Die Auswahl wird stetig erweitert und aktualisiert! Agrarrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelles landwirtschaftliches Bauund Immissionsschutzrecht 26.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Arbeitsrecht Online-Vortrag LIVE: Strafbarkeitsrisiko Betriebsrat 15.7.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung zu § 266a StGB 15.7.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Der perfekte Aufhebungsvertrag 19.7.2024, Hybrid: Berlin, DAI-FORUM Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent: Aktuelles Arbeitsrecht an der Ostsee – Teil 1: Praxisprobleme Hinweisgeberschutzgesetz und Mitbestimmung und Datenschutz bei der Überwachung von Beschäftigten 14.8.2024, Hybrid: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde und Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent: Aktuelles Arbeitsrecht an der Ostsee – Teil 2: GmbH-Geschäftsführer und einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsrecht 15.–16.8.2024, Hybrid: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Steuer- und Beitragsrecht im arbeitsrechtlichen Mandat unter Berücksichtigung der Änderungen des MoPeG 30.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zahlungsdienste und PSD 3 – insbesondere unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung 18.7.2024, Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent an der Ostsee: Bank- und Kapitalmarktrecht – Teil 1 5.–6.8.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 AKTUELLE HINWEISE VIII
Foto: iStock Spezialisierungslehrgang Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Qualifikation zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker! Kompetenz, die sich auszahlt. Jährlich werden in Deutschland rund 400 Mrd. Euro vererbt. Als Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) erschließen Sie ohne großen Aufwand ein äußerst lukratives Tätigkeitsfeld. Wenn es um den Nachlass geht, schafft eine Zertifizierung Vertrauen. Nachhaltige Vorteile •Gute Verdienstmöglichkeiten •Gewinnung neuer Mandanten •Schaffung einer dauerhaften Vertrauensbasis in einem sensiblen Umfeld Kurzer Lehrgang, langfristiger Gewinn •Flexibel als Online- oder Präsenzkurs •Erhalt einer anerkannten Zertifizierung •Keine Berufsgruppenbeschränkung •Kompakte Kursdauer von 8 Tagen •Verkürzte Ausbildungszeit für Rechts- und Fachanwälte inkl. Nachweis nach § 15 FAO www.fachseminare-von-fuerstenberg.de/testamentsvollstrecker DAIvent an der Ostsee: Bank- und Kapitalmarktrecht – Teil 2 7.8.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde Bau- und Architektenrecht Online-Vortrag LIVE: Bautechnik für Juristen – Die häufigsten Baumängel praxisnah erläutert 17.7.2024, Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent an der Ostsee: Aktuelles Bau- und Architektenrecht – Teil 1: Terminrecht bei Bauverträgen, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Kündigung 8.8.2024, Hybrid: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde und Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent an der Ostsee: Aktuelles Bau- und Architektenrecht – Teil 2: Mängelrechte vor der Abnahme – Aktuelle BGH- und ausgewählte OLG-Rechtsprechung in Bausachen 9.–10.8.2024, Hybrid: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde und Live-Übertragung im eLearning Center Erbrecht Online-Vortrag LIVE: Testamentsvollstreckung in der gerichtlichen Praxis 19.7.2024, Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent: Aktuelles Erbrecht – Teil 1 22.–23.8.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde DAIvent: Aktuelles Erbrecht – Teil 2 24.8.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde Online-Vortrag LIVE: Der Erbrechtsprozess 28.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft 28.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Familienrecht Online-Vortrag LIVE: Atypisches und paritätisches Wechselmodell – Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt in der neuen Rechtsprechung des BGH 19.7.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Unterhalt und Kindschaft: Rückblick – Schnittstellen – Ausblick 26.7.2024, Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent an der Ostsee: Familienrecht – Teil 1 – Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht – Kritische Würdigung in der anwaltlichen Praxis / Checkliste Steuerfragen im familienrechtlichen Mandat AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 IX
Das FortbilDungszertiFikat Der brak · Fachkompetenz sichtbar gemacht · Orientierung für Mandanten und potenzielle Mandanten · Zur Werbung auf Briefkopf, Homepage, Visitenkarten oder in Anzeigen Weitere Informationen unter: www.brakfortbildungszertifikat.de 31.7.–1.8.2024, Hybrid: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde und Live-Übertragung im eLearning Center DAIvent an der Ostsee: Familienrecht – Teil 2 – Aktuelle Rechtsprechung des BGH im Familienrecht 2.8.2024, Hybrid: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Alle unter einem Dach – Familienrechtliche Probleme bei der Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung 9.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Halbzeit im Unterhaltsrecht: Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im ersten Halbjahr2024 9.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Teilungsversteigerung des Familienheims – Probleme und Unwägbarkeiten im Streit von Grundstücksgemeinschaften 23.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Insolvenz des Mandanten im familienrechtlichen Mandat 28.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Insolvenz des Gegners im familienrechtlichen Mandat 28.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Gewerblicher Rechtsschutz DAIvent an der Ostsee: Gewerblicher Rechtsschutz – Teil 1 15.–16.8.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde DAIvent an der Ostsee: Gewerblicher Rechtsschutz – Teil 2 17.8.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde Online-Vortrag LIVE: Neuere Rechtsprechung zum formellen Markenrecht und Markenanmeldestrategien 28.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Handels- und Gesellschaftsrecht DAIvent an der Ostsee: Handels- und Gesellschaftsrecht – Teil 1: Veränderungen des Gesellschafterbestandes: Beratung und Vertretung in der anwaltlichen Praxis 25.7.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde DAIvent an der Ostsee: Handels- und Gesellschaftsrecht – Teil 2: Aktuelle Rechtsprechung des II. Zivilsenats zum Gesellschaftsrecht – Haftungsgefahren und Haftungsvermeidung für Geschäftsleiter, Gesellschafter und Berater in Krise und Insolvenz der haftungsbeschränkten Gesellschaft 26.–27.7.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde Informationstechnologierecht Online-Vortrag LIVE: Das neue Recht der KI – in wenigen Monaten schon anwendbar 28.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center Insolvenz- und Sanierungsrecht DAIvent an der Ostsee: Insolvenz- und Sanierungsrecht – Teil 1: Update: Gesellschafterhaftung und Geschäftsleiterhaftung/Insolvenzplan aus Richtersicht – Unternehmenssanierung 8.–9.8.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde DAIvent an der Ostsee: Insolvenz- und Sanierungsrecht – Teil 2: Aktuelle Rechtsprechung des BGH 10.8.2024, Präsenz: Lübeck-Travemünde, A-Rosa Travemünde Medizinrecht Typische materielle und prozessuale Problemkonstellationen bei der Verteidigung im Medizinstrafrecht 15.7.2024, Hybrid: Berlin, DAI-FORUM Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Beratung von Krankenhäusern 26.8.2024, Live-Übertragung im eLearning Center BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 AKTUELLE HINWEISE X (Fortsetzung S. XII)
BRAK MITTEILUNGEN APRIL 2024 · AUSGABE 2/2024 55. JAHRGANG AKZENTE ANWALTSGEBÜHREN HÄNGEN NUR MIT ANWALTSGEBÜHREN ZUSAMMEN Dr. Ulrich Wessels Gerade einmal ein halbes Jahr ist es her, dass ich an dieser Stelle übers Geld gesprochen habe – mal wieder. Natürlich ging es um die Forderung nach einer Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren, und zwar auf ein Level, das auskömmliches Arbeiten und eine angemessene Entlohnung des Kanzleipersonals ermöglicht. Die geltenden Gebühren, festgelegt durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, konnten die Inflation in der Folge des Angriffskrieges auf die Ukraine gar nicht berücksichtigen. Dass das derzeitige Level nicht stimmen kann, liegt damit auf der Hand – und schon damals wurde bekanntlich die wirtschaftliche Entwicklung seit der letzten Gebührenanpassung nur in Teilen aufgefangen. Wer jetzt unwillkürlich den hängenden Tonabnehmer eines Plattenspielers vor dem geistigen Ohr hat, liegt nicht ganz falsch. Die Forderung ist nicht neu. Sie ist auch durchaus in der Politik angekommen. Immerhin hat der Bundesjustizminister mehrfach versichert, dass eine Gebührenerhöhung kommen soll, nach seiner Vorstellung zum 1.1.2025. Sein Haus hat längst mit den Vorarbeiten begonnen, dem Vernehmen nach kommt bald ein Referentenentwurf. So weit, so vielversprechend. Doch in Sachen Gebührenerhöhung haben die Länder ein gewichtiges Wort mitzureden. Immerhin stellt niemand ernsthaft in Abrede, dass eine Gebührenerhöhung notwendig ist. Die bisherigen Gespräche lassen aber erkennen: Es wird zäh! Die Vorstellungen in Anwaltschaft und Politik, wie groß die geforderte lineare Erhöhung der Gebühren ausfallen soll, liegen – wenig überraschend – ein gutes Stück auseinander. Das liegt unter anderem an der Berechnungsbasis für eine mögliche Erhöhung. Zu diskutieren wäre etwa, ob der Verbraucherpreisindex nicht ein zu niedriger Maßstab ist, wenn mit den Gebühren vor allem Kanzleiräume und Personal zu finanzieren sind. Oder ob sich als statistische Basis wirklich Kanzleien mit Millionenumsätzen eignen, die kaum nach dem RVG abrechnen, und nicht vielmehr vorrangig kleinere und mittlere Kanzleien, die – anders als viele große – auch Prozesskosten- und Beratungshilfemandate übernehmen. Hier gibt es sicher noch Luft. Altbekannt ist die Forderung der Länder, eine Anpassung der Anwaltsgebühren an eine parallele Erhöhung der Gerichtskosten zu koppeln. Dieses Junktim knüpfen die Länder wie immer bei Gebührenerhöhungen. Doch durch Wiederholung wird es nicht richtiger, den Rechtsuchenden die Finanzierung der Justiz aufzuerlegen, die in einem Rechtsstaat selbstverständliche Staatsaufgabe sein muss. Neu ist, dass die Anpassung der Anwaltsgebühren nun auch noch an eine Erhöhung der Vergütungen bzw. Entschädigungen für Betreuer, Dolmetscher und Zeugen gekoppelt werden soll. Von Länderseite wurde signalisiert, all dies nur im Paket verhandeln zu wollen. Dahinter steht Haushaltsschonung; an sich ein legitimes Anliegen. Das Problem dabei: Ein solches Junktim gefährdet letztlich die Anpassung des RVG und schwächt damit Rechtsstaat und Anwaltschaft auf lange Sicht. Denn attraktiver wird der Anwaltsberuf für junge Juristinnen und Juristen so sicher nicht. Und: Ohne eine qualifizierte Beratung zur Rechtslage, etwaigen Gestaltungsmöglichkeiten oder Wegen zur Streitbeilegung ist Zugang zum Recht nicht möglich. Und um das auch künftig leisten zu können, braucht die Anwaltschaft auskömmliche Gebühren. Allzu großer Optimismus, dass bei den Verhandlungen mit den Ländern am Ende ein wenigstens annähernder Inflationsausgleich herauskommt, ist angesichts dessen nicht angezeigt. Dabei müsste eine flächendeckende Versorgung mit anwaltlicher Beratung eigentlich auch den Ländern ein wichtiges Anliegen sein. Denn der Rechtsstaat braucht eine funktionierende Anwaltschaft! Viele von Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, schreiben mir mit Sorge zum Thema Anwaltsgebühren. Adressieren Sie das bitte auch an Ihre Justizministerinnen und -minister! Denn der Bund ist willens, angemessene Anwaltsgebühren zu realisieren – zäh und sachfremd agieren hier die Länder. Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 65
PRO & CONTRA GERICHTLICHE KONTROLLE VON SANKTIONSMASSNAHMEN DER RECHTSANWALTSKAMMERN – REFORMBEDÜRFTIG ODER NICHT? Diskussionen um das System von Sanktionsmaßnahmen der Rechtsanwaltskammern und um deren gerichtliche Kontrolle sind nicht neu. Neben der Rüge als mildestem Mittel hat sich, anerkannt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, die missbilligende Belehrung etabliert. Der Grenzbereich zwischen beiden ist seit langem umstritten, auch wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen und Anfechtungsmöglichkeiten: Während gegen die Rüge der Einspruch beim Kammervorstand und – erst- und letztinstanzlich – die Klage vor dem Anwaltsgericht möglich sind, kann gegen eine missbilligende Belehrung vor dem Anwaltsgerichtshof geklagt und dessen Entscheidung in zweiter Instanz durch den BGH überprüft werden. Das ist inkonsistent, findet Dr. Maximilian Ott, der missbilligende Belehrungen abschaffen und die Überprüfung von Rügen bei den Verwaltungsgerichten verorten will. Anwaltsrechtliche Verfahren sollten der eigenständigen Anwaltsgerichtsbarkeit vorbehalten bleiben, hält Dr. Alexander Siegmund dagegen; denn sonst wären unterschiedliche Gerichtsbarkeiten dafür zuständig, Anwaltsrecht auszulegen und anzuwenden. PRO: Widersprüche bei der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern Die Regelungen rund um missbilligende Belehrung und Rüge sind derart lückenhaft und widersprüchlich, dass sie einer dringenden Überarbeitung bedürfen, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Dabei spricht viel dafür, sich von der gesetzlich ohnehin nicht geregelten missbilligenden Belehrung zu verabschieden und Rügen fortan von Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen, deren Kammern – neben den drei Berufsrichtern – mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Anwaltschaft zu besetzen sind. Aus gutem Grund hat inzwischen auch der Gesetzgeber mit Reformüberlegungen begonnen.1 1 Hierzu BRAK-Stn.-Nr. 40/2022 zu Überlegungen des BMJ zu Neuregelungen im Bereich der „missbilligenden Belehrung“ und anderer berufsrechtlicher Sanktionsinstrumente. 1. Sachstand Der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer kann wahlweise einfache oder missbilligende Belehrungen aussprechen oder – als schärfstes Schwert – Rügen erteilen. Während es für eine missbilligende Belehrung schon an einer klaren Rechtsgrundlage fehlt, fehlt es bei einer Rüge an Klarheit darüber, welche Verfahrensvorschriften Anwendung finden, wenn die Rüge nach § 74a BRAO zur Überprüfung durch das Anwaltsgericht gestellt wird; zur „Auswahl“ des Gerichts stehen insbesondere StPO, VwGO und BRAO, wobei jeder Spruchkörper seine eigene Wahl treffen wird, was rechtsstaatlich höchst problematisch ist.2 2 Ott, BRAK-Mitt. 2021, 145. Noch weniger nachvollziehbar sind die Regelungen zur Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen des Vorstands. Während die einfache Belehrung mangels Schuldvorwurf überhaupt nicht gerichtlich überprüfbar ist, kann die missbilligende Belehrung als Verwaltungsakt zur Überprüfung durch den über den Anwaltsgerichten angesiedelten Anwaltsgerichtshof gestellt werden; dort nimmt sich der Sache ein mit zwei Berufsrichtern eines Oberlandesgerichts sowie drei Anwaltsrichtern ausgestatteter Spruchkörper an (§§ 101 III, 104 S. 2 BRAO). In der zweiten Instanz wartet am BGH der Senat für Anwaltssachen; der zur Entscheidung berufene Spruchkörper besteht aus der Präsidentin des BGH sowie zwei Mitgliedern des BGH und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern (§ 106 II 1 BRAO). All das für eine missbilligende Belehrung, die das Gesetz nicht kennt und die unterhalb einer Rüge steht; dabei spricht schon der Gesetzgeber vom bloßen „Bagatellcharakter der Rügesachen“,3 3 BT-Drs. 5/2848 v. 22.4.1968, 20, l.Sp. mit denen „geringfügige Verstöße gegen das anwaltliche Standesrecht ohne größeren Aufwand“ erledigt werden sollen; obwohl dies schon nach der untersten Grenze klingt, sind missbilligende Belehrungen noch eine Stufe darunter anzusiedeln und können gleichwohl vor den Anwaltsgerichtshof und den BGH gebracht werden. Hingegen sieht die BRAO vor, dass die gesetzlich tatsächlich geregelten und mit einem Schuldvorwurf verbundenen Rügen „nur“ vom Anwaltsgericht überprüft werden können – in erster und letzter Instanz (wobei die Nichtanfechtbarkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichts keineswegs so klar ist, wie sie auf den ersten Blick scheinen mag). Das führt zugleich dazu, dass in Deutschland 28 Anwaltsgerichte ganz unterschiedlich entscheiden können; denn eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ohne Instanzenzug nicht zu erreichen. 2. Reformbedarf Die vom Gesetzgeber und der Literatur angeführten Argumente für diese widersprüchliche Handhabung überzeugen nicht. So wird gegen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung (gleich ob nach § 40 I VwGO oder § 112a I BRAO) einer Rüge vorgebracht, man wolle den Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht in eine forBRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 PRO & CONTRA 66
male Parteirolle als Gegner des betroffenen Rechtsanwalts drängen; in dieser Position steht die Rechtsanwaltskammer aber ohnehin und man wird von ihr verlangen können, dass sie bereit ist, ihre Entscheidungen zu rechtfertigen. Auch das Argument, die Richter am Anwaltsgericht sollten nicht nach einer ihnen fremden Verfahrensordnung verhandeln müssen, ist nicht haltbar. Denn die Richter am Anwaltsgericht entstammen der ganzen Bandbreite der Anwaltschaft; viele von ihnen werden sich daher in die StPO ebenso einarbeiten müssen wie beispielsweise in die VwGO. Es gibt daher dringenden Handlungsbedarf, um die Unklarheiten und Widersprüche zu beseitigen. Dabei bieten sich folgende Maßnahmen an: (1) Das Verfahren zur anwaltsgerichtlichen Überprüfung von Rügen ist rechtsstaatlich bedenklich. Es fehlt an klaren Verfahrensvorschriften ebenso wie an einem – verfassungsrechtlich allerdings auch nicht zwingend gebotenen4 4 BVerfG, Beschl. v. 8.11.2022 – 2 BvR 2480/10 Rn. 138, BVerfGE 163, 363 = MittdtschPatAnw 2023, 69. – Instanzenzug; damit entscheiden in letzter Instanz ausschließlich Anwälte über Anwälte, was auch der Europäische Gerichtshof moniert.5 5 EuGH, Urt. v. 19.9.2006 – C-506/04 – Wilson Rn. 52-61. Hinzu kommt, dass die Anwaltsrichter von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer ausgewählt und auf eine Vorschlagsliste gesetzt werden; auch wenn die Ernennung der Landesjustizverwaltung obliegt, hat es die Rechtsanwaltskammer derzeit letztlich selbst in der Hand, wer über die Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer richten soll (§§ 94 II, 103 II BRAO). Da es sich bei Rügen nach der wohl herrschenden Meinung um Verwaltungsakte handelt,6 6 VG Freiburg, Urt. v. 16.9.2015 – 7 K 942/14 Rn. 36; Ott, BRAK-Mitt. 2021, 145, 145 ff. m.w.N. bietet es sich daher an, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu eröffnen. Die dortigen Spruchkörper können durch Anwaltsrichter ergänzt werden, um deren Expertise und Sichtweise einfließen zu lassen. Damit wäre zugleich ein Instanzenzug etabliert, der eine einheitliche Rechtsprechung zulässt. Alternativ sollte man zumindest einen Gleichlauf mit den verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§ 112a I BRAO) etablieren. (2) Bei richtiger Anwendung des Gesetzes gibt es dann auch keinen Bedarf mehr für eine missbilligende Belehrung. Fehlverhalten, das noch nicht einmal die Grenze zur Bagatelle erreicht, braucht auch nicht geahndet zu werden; für alles andere gibt es die Rüge, die fortan durch den Instanzenzug hinweg gerichtlich überprüft werden kann. Rechtsanwalt Dr. Maximilian Ott* * Der Autor ist Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in München und zugleich General Counsel und Compliance Officer der Jochen Schweizer mydays Group (Syndikusrechtsanwalt). Er ist ferner Richter am Anwaltsgericht München sowie Mitglied des BRAK-Ausschusses Schuldrecht. Eine Langfassung des Beitrags ist abrufbar unter https://www.brak.de/fileadmin/service/publikationen/BRAK-Mitteilungen/BRAKMitt_2_2024_Ott_Langfassung.pdf. CONTRA: Derzeit kein Reformbedarf im Disziplinarrecht der Kammern Überlegungen zur Reform des Instanzenzugs in der Anwaltsgerichtsbarkeit sind nicht neu. So wurde vor ein paar Jahren angeregt, die Anwaltsgerichtshöfe – ohne deren grundsätzliche Beseitigung – an die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzugliedern und letztinstanzlich nicht den BGH, sondern das BVerwG zur Entscheidung zu berufen. Letztlich ergab sich dafür aber kein echter Bedarf. Mängel des gegenwärtigen Instanzenzugs waren und sind nicht feststellbar. Rechtsstaatliche Defizite sind nicht nur theoretisch zu begründen, sondern empirisch zu belegen. Umgekehrt erschienen die Reibungsverluste einer gesetzlichen Änderung unverhältnismäßighoch.8 8 Siegmund, BRAK-Mitt 2016, 267. Die jetzigen Reformbestrebungen sind ebenfalls abzulehnen, sofern sie darauf abzielen, den Anwaltsgerichten die Zuständigkeit für die Überprüfung von Rügen zu entziehen. Das derzeitige Regelungsregime wurde durch den historischen Gesetzgeber bewusst und mit guten Gründen gewählt. Im Hinblick auf den Katalog der Disziplinarmaßnahmen mag sich zugunsten einer Klarstellung die eine oder andere Gesetzesänderung anbieten, wobei diese keine wirklichen Änderungen in der Rechtsanwendung zur Folge haben dürfte. 1. Keine partielle Abschaffung der Anwaltsgerichtsbarkeit Der Vorschlag, die Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Rügen den Verwaltungsgerichten zuzuweisen, verkennt die enorme Errungenschaft, die eine eigene Berufsgerichtsbarkeit für eine unabhängige Anwaltschaft darstellt. Durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Reichs-Rechtsanwaltsordnung vom 1.3.1943 wurde die unabhängige Berufsgerichtsbarkeit der Rechtsanwälte nach der Reichsrechtsanwaltsordnung von 1878 kriegsbedingt praktisch beseitigt.9 9 Feuerich/Weyland, vor § 92 BRAO Rn. 6. Erst mit der BRAO von 1959 konnte diese negative Entwicklung des Nationalsozialismus wieder korrigiert werden. Gerade die Eigenständigkeit der Anwaltsgerichte unterscheidet die Anwaltsgerichtsbarkeit von der Berufsgerichtsbarkeit für andere freie Berufe10 10 Gaier/Wolf/Göcken/Quaas, vor § 92 BRAO Rn. 7. und sichert die Unabhängigkeit der Anwaltschaft ganz entscheidend ab. 2. Keine Aufteilung anwaltsgerichtlicher Verfahren Der Reformvorschlag geht offensichtlich davon aus, dass lediglich die gerichtliche Überprüfung von Rügen den Verwaltungsgerichten zugewiesen werden solle. Die sonstigen Disziplinarverfahren, die durch eine staatsanwaltliche Anschuldigungsschrift beim Anwaltsgericht eingeleitet werden, sollen bei diesem verbleiben. Das hätte zur Folge, dass nicht nur unterschiedliche Anwaltsgerichte, sondern sogar unterschiedliche PRO & CONTRA PRO & CONTRA BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 67
Gerichtsbarkeiten für die Auslegung und Anwendung anwaltlichen Berufsrechts zuständig wären. Dem Ziel einheitlicher Rechtsanwendung kommt dieser Reformvorschlag damit nicht näher. 3. Eigene Verfahrensvorschriften zur Überprüfung der Rüge Der Reformvorschlag schlägt die Verweisung der Einsprüche gegen Rügen an die Verwaltungsgerichte u.a. deswegen vor, weil die Rüge als Verwaltungsakt zu klassifizieren sei. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur der Rüge ist aber gar nicht veranlasst, weil die BRAO für den Rechtsschutz in § 74a BRAO eigene Regelungen vorsieht.11 11 Gaier/Wolf/Göcken/Siegmund, § 32 BRAO Rn. 19b. Gegen die Annahme, die Rüge sei ein Verwaltungsakt, spricht immerhin, dass diese nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist. Die Rüge schließt es nämlich nicht aus, dass gegen den Rechtsanwalt später wegen desselben Sachverhalts ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird.12 12 Weyland, § 74 BRAO Rn. 6. Da mit der Rüge ausschließlich Bagatellfälle geahndet werden, kann ausnahmsweise eine Überprüfung im Rahmen einer höheren Instanz unterbleiben.13 13 BT-Drs. V/2848, 20. Im Übrigen kann das Anwaltsgericht, wenn es dem Antrag des Kammermitglieds ohne Anhörung des Vorstands stattgibt, seine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag des Kammervorstands ändern. Schließlich steht gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts selbstredend die Verfassungsbeschwerde offen.14 14 Vgl. BVerfGE 76, 171 (205) = BRAK-Mitt 1988, 54. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 74a BRAO ausführliche Gedanken zur Ausgestaltung der Verfahrensvorschriften gemacht und sich im Bewusstsein anderer Lösungsmöglichkeiten für das geltende Regelungsregime entschieden. Eine Überprüfung der Rüge in einem Verwaltungsverfahren hätte den Nachteil, dass die Kammer in eine förmliche Parteirolle als Gegner des betroffenen Rechtsanwalts gedrängt würde, die sich mit ihrer Stellung als Berufsaufsicht nicht vereinbaren ließe.15 15 BT-Drs. V/2848, 20. Der Reformvorschlag meint zwar, die Kammer müsse für die getroffenen Entscheidungen „einstehen“. Richtigerweise verbietet sich aber ein kontradiktorisches Verfahren aus systematischen Gründen. Die anwaltliche Selbstverwaltung tritt dem Mitglied – anders als im Verwaltungsverfahren – nämlich maßregelnd entgegen. Dementsprechend erläutert sie ihre Entscheidung lediglich im Rahmen der Gegenerklärung, § 74 II 2 BRAO i.V.m. § 308 StPO. Ähnliches gilt, wenn die Kammer die Rolle einer Ordnungswidrigkeiten-Behörde einnimmt, § 73b BRAO, und über den Einspruch gegen einen von ihr erlassenen Ordnungswidrigkeiten-Bescheid zu entscheiden ist. 4. Gewollte Überprüfung der missbilligenden Belehrung durch den AGH Hinsichtlich der Frage des Umgangs mit einer (missbilligenden) Belehrung hat im Jahr 2022 ein u.a. an die Rechtsanwaltskammern übersandter Fragenkatalog des Bundesministeriums der Justiz eine Reformdiskussion begonnen. Einig waren sich die befragten Rechtsanwaltskammern jedenfalls dahingehend, dass es einer anwaltsgerichtlichen „Warnung“ im Maßnahmenkatalog des Disziplinarrechts nicht mehr bedürfe.16 16 BRAK-Stn. 40/2022, 5. Unddas Instrumentarium einer (missbilligenden) Belehrung solle in § 74a BRAO gesetzlich verankert werden. Ein eher uneinheitliches Bild ergab sich bei der vom Reformvorschlag aufgeworfenen Frage, ob die missbilligende Belehrung statt vor dem AGH zukünftig vor dem Anwaltsgericht (nach den Vorschriften der VwGO) angefochten werden solle. Die Vergangenheit hat allerdings gezeigt, dass die Kammern eine missbilligende Belehrung sehr verantwortungsvoll und zurückhaltend aussprechen und dies auch nur in solchen Fällen tun, in denen eine höchstrichterliche Klärung angestrebt wird, die nur mit einem Verfahren vor dem AGH erreicht werden kann. Das ist nicht widersprüchlich, sondern so gewollt. * Der Autor ist Rechtsanwalt in München. Er ist Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer München sowie Mitglied des BRAK-Ausschusses Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Überlegungen von BRAK und Rechtsanwaltskammern sind ausführlich dargelegt in BRAK-Stn.-Nr. 40/2022. Rechtsanwalt Dr. Alexander Siegmund* PRO & CONTRA BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 PRO & CONTRA 68
AUFSÄTZE DER STAR-BERICHT 2023 DIE STRUKTURELLE UND WIRTSCHAFTLICHE LAGE DER ANWALTSCHAFT NICOLE GENITHEIM, M.A., UND DIPL.-SOZW. KERSTIN EGGERT* * Die Autorinnen Genitheimund Eggert sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Studienleiterinnen beim Institut für Freie Berufe (IFB) der Universität ErlangenNürnberg. – Um einen besseren Lesefluss zu ermöglichen, wird im vorliegenden Artikel im Folgenden weitestgehend auf die Nennung beider Geschlechter bzw. das Gendern (Anwält*innen etc.) verzichtet und männliche Berufs- bzw. Funktionsbezeichnungen verwendet. Natürlich ist, wenn nicht anders erwähnt, immer von beiden Geschlechtern die Rede. Seit 1993 lässt die BRAK in regelmäßigen Abständen vom Institut für Freie Berufe (IFB) detaillierte Daten zur deutschen Anwaltschaft erheben. Das hierfür ins Leben gerufene Projekt „Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR)“ liegt aktuell mit STAR 2023 in seiner 20. Ausführung vor, wobei diesmal das Augenmerk auf der wirtschaftlichen Situation der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte lag. Im Rahmen dieses Beitrages werden die wesentlichen Eckpunkte der Untersuchungsergebnisse der aktuellen Befragung dargestellt. Dabei werden zunächst ausgewählte Strukturparameter näher betrachtet, bevor auf die Entwicklung der persönlichen Einkommenssituation der selbstständigen und beschäftigten Rechtsanwälte eingegangen wird. Zum Abschluss wird noch ein Überblick über das Stimmungsbild innerhalb der Anwaltschaft gegeben. I. STAR 2023 AUF EINEN BLICK STAR 2023 stellt die 20. Befragung zur Erhebung des Statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte dar und wurde zwischen Anfang Mai und Ende Juli des Jahres 2023 erhoben. Diesmal beschäftigt sich die Erhebung hauptsächlich mit der wirtschaftlichen Situation der selbstständigen und beschäftigten Rechtsanwälte sowie der Rechtsanwaltskanzleien. Hierbei beziehen sich die Antworten zu den wirtschaftlichen Aspekten der Rechtsanwälte und der Kanzleien auf das Wirtschaftsjahr 2022. STAR 2023 war komplett als Online-Befragung gestaltet. Eingeladen wurden die Berufsträger dazu über die jeweiligen regionalen Rechtsanwaltskammern. Diese hatten die Möglichkeit, den Zugangslink zur Umfrage entweder auf ihrer Homepage und/oder in ihrem regelmäßigen Newsletter zu veröffentlichen und/oder ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach an ihre Mitglieder zu verschicken. An der aktuellen Erhebung beteiligten sich die Kammern Bamberg, Berlin, Brandenburg, Braunschweig, Celle, Düsseldorf, Frankfurt, Freiburg, Hamburg, Hamm, Karlsruhe, Kassel, Koblenz, Köln, Mecklenburg-Vorpommern, München, Nürnberg, Oldenburg, Saarbrücken, Sachsen, SachsenAnhalt, Schleswig, Stuttgart, Thüringen, Tübingen und Zweibrücken.1 1 Hinzu kommen Berufsträger, die im Rahmen der vorherigen STAR-Erhebung angaben, wieder an der Befragung teilnehmen zu wollen und aufgrund dessen Adressdaten hinterlegten. Diese wurden direkt durch das IFB angeschrieben und über die erneute Befragung informiert. Zudem fand im Erhebungszeitraum eine Erinnerungsaktion durch die teilnehmenden Kammern statt. Für die Auswertung konnten schließlich insgesamt 3.374 auswertbare Fragebögen berücksichtigt werden. Angesichts der langen Laufzeit des Projektes, aber auch im Vergleich mit anderen Erhebungen dieser Art ist der erreichte Rücklauf als gut einzustufen. An dieser Stelle soll den Teilnehmenden und Kammern recht herzlich für ihre Unterstützung und Zeit gedankt werden. II. STRUKTUR DER ANWALTSCHAFT Nachfolgend wird die Struktur der Teilnehmer an STAR 2023 anhand ausgewählter Aspekte näher betrachtet. Hierbei ist es zum einen wichtig, mögliche Entwicklungen seit der letzten Erhebung der wirtschaftlichen Kennzahlen im Rahmen von STAR 2020 abzubilden. Zum anderen sollen aber auch strukturelle Unterschiede wie zwischen den West- und Ostkammern oder auch zwischen den Geschlechtern gezeigt werden. 1. BERUFLICHE STELLUNG Im Folgenden wird die berufliche Stellung der Befragten näher erläutert. Hierbei dreht es sich um die Frage, ob der juristischen Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit in einer Kanzlei, als angestellter Rechtsanwalt oder als Syndikusrechtsanwalt nachgegangen wird. Von zentralem Interesse ist dabei neben möglichen Unterschieden zwischen den Geschlechtern die Entwicklung seit dem Erhebungsjahr 2020. Als erstes fällt ins Auge, dass sowohl im Rahmen von STAR 2023 als auch STAR 2020 der größte Anteil der Befragten aus selbstständigen Rechtsanwälten besteht. Darauf folgen angestellt tätige Juristen und Syndici, die in der aktuellen Befragung auf ähnliche Anteile i.H.v. 20 bzw. 19 % kommen. Der Anteil freier Mitarbeiter ist in beiden Erhebungen vergleichsweise gering, daher werden diese in den nachfolgenden Analysen nicht gesondert betrachtet. Im Rahmen von STAR 2023 gaben 61 % der juristisch tätigen Befragten an, selbstständig tätig zu sein, wähAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 69
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