BRAK-Mitteilungen 2/2024

rend dieser Anteil in STAR 2020 bei 56 % lag. Hierbei zeigt sich weiterhin, dass in STAR 2023 mit knapp 67 % der Anteil der Selbstständigen unter den männlichen Teilnehmern höher ist als mit knapp 53 % unter den weiblichen Befragten. Dafür sind Letztere mit knapp 12 Prozentpunkten anteilig häufiger als Angestellte tätig als ihre männlichen Kollegen (Männer im Angestelltenverhältnis: 15 %; Frauen: 27 %). Dieser Zusammenhang zeigt sich in einer sehr ähnlichen Größenordnung auch im Rahmen von STAR 2020. Interessant ist hierbei auch, dass der Anteil der Syndikusrechtsanwälte bei weiblichen Befragten in den beiden genannten Erhebungsjahren etwa zwei bzw. drei Prozentpunkte über dem der männlichen Teilnehmer liegt. Bei einer Unterscheidung der beruflichen Stellung nach den Kammerbezirken der West- und Ostbundesländer ergeben sich nach wie vor strukturelle Unterschiede. So geben in STAR 2023 mit 73 % anteilig mehr Befragte aus dem Osten an, selbstständig tätig zu sein als dies im Westen der Fall ist (58 %). Dafür finden sich in den östlichen Kammerbezirken etwas weniger angestellt Tätige und mit 8 % weitaus weniger Syndici als in den westlichen Pendants, die hier bei 21 % liegen. Vor allem hinsichtlich der Syndikusrechtsanwälte mag dies strukturellen wirtschaftlichen Aspekten geschuldet sein, da Syndikus-Anwälte meist in den Firmenzentralen sitzen und diese noch häufig in den westlichen Bundesländern ansässig sind. 2. KANZLEIFORM UND KANZLEIGRÖSSE Bei der Betrachtung der Kanzleiform wird vor allem zwischen Einzelkanzleien und Sozietäten unterschieden. Dabei zeigt sich, dass selbstständige Befragte im Rahmen von STAR 2023 mit einem Anteil von knapp 68 % in Einzelkanzleien tätig sind. Mit etwa 32 % übt ein deutlich geringerer Teil dieser Befragtengruppe den Anwaltsberuf im Rahmen einer Sozietät aus. Bei einem Vergleich zwischen den West- und Ostbundesländern zeigt sich im Osten ein nochmals erhöhter Anteil an Selbstständigen in Einzelkanzleien (knapp 75 %), dafür ist der Anteil der in Sozietäten Tätigen mit etwa 25 % niedriger angesiedelt. Auch diese Zusammenhänge stellten sich bereits bei den Auswertungen zu STAR 2020 in einer sehr ähnlichen Ausprägung heraus. Wenn die befragten Rechtsanwälte angestellt in einer Kanzlei tätig sind, ist dies meist innerhalb einer Sozietät der Fall. Nur etwa 11 % dieser Teilnehmer geben bei STAR 2023 an, in einer Einzelkanzlei angestellt tätig zu sein. Auch hier zeigen sich die bereits beschriebenen West-Ost Unterschiede: Mit knapp 15 % ist der Anteil angestellter Anwälte in Einzelkanzleien in den östlichen Kammerbezirken höher als im Westen (angestellt in Einzelkanzlei; West: 10 %). Die Analyse der Daten zu STAR 2020 erbrachte hier mit einem Gesamtanteil von 17,5 % der Angestellten in Einzelkanzleien einen deutlich höheren Wert. Auch die jeweiligen Anteile für West und Ost waren hier noch höher. Passend zu diesen Erkenntnissen zeigt sich, dass mit knapp 87 % in einem Großteil der Einzelkanzleien nur ein Berufsträger tätig ist. In weiteren knapp 12 % der Einzelkanzleien sind zwischen eineinhalb und drei Stellen mit Anwälten besetzt – größere Strukturen mit mehr als drei Berufsträgern sind aber im Rahmen einer Einzelkanzlei nur selten anzutreffen. Hierbei lassen sich allenfalls marginale Unterschiede zwischen den Westund Ostkammerbezirken feststellen, die kaum nennenswert erscheinen. Auch ergeben sich nur geringe Veränderungen seit der Erhebung zu STAR 2020. Wenn Sozietäten hinsichtlich der dort tätigen Berufsträger betrachtet werden, zeigt sich, dass diese – wie zu erwarten – deutlich größer aufgestellt sind. Für die Erhebung zu STAR 2023 ergibt sich ein Anteil von knapp 30 % der Sozietäten, die bis zu drei Berufsträger beschäftigen. Weitere etwa 37 % können auf über drei bis zu zehn angestellte Anwälte zurückgreifen. Auch sehr große Sozietäten mit mehr als zwanzig tätigen Berufsträgern sind immer noch mit einem Anteil von 22 % in den Daten vertreten. Hier erscheint im Vergleich zu STAR 2020 eine leichte Tendenz hin zu größeren Mitarbeiterstrukturen, dies sollte aber längerfristig beobachtet werden. 3. ARBEITSZEIT Im Folgenden soll die Arbeitszeit der Teilnehmenden näher betrachtet werden (vgl. Abb. 1). Insgesamt geben die Befragten an, 43,8 Stunden je Woche zu arbeiten. Hierbei zeigen sich im Mittel kaum Unterschiede nach West- und Ostkammern. Das gleiche Bild ergibt sich bereits im Rahmen von STAR 2020, sowohl was die Gesamtarbeitszeit je Woche (42,4 Stunden im Mittel) als auch Unterschiede zwischen den Bundesgebieten angeht. Deutliche Unterschiede bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit zeigen sich jedoch bei der Unterscheidung nach Geschlecht. Im Rahmen von STAR 2023 geben die weiblichen Teilnehmer an, im Schnitt 40,8 Stunden je Woche zu arbeiten. Männliche Kollegen nennen im Mittel eine Arbeitszeit von 45,8 Stunden. Gerade im typischen Teilzeitbereich von 20 bis 39 Wochenstunden sind mit etwa 30 % deutlich mehr Frauen als Männer (14 %) vorzufinden. Hier ist anzunehmen, dass dies vor allem auf Aspekte der Familienplanung, Kinderbetreuung usw. zurückzuführen ist. Auch ist dieser Zusammenhang keinesfalls ein neues Ergebnis in der Anwaltsforschung, da sich eine solche Verteilung auch bereits im Rahmen von STAR 2020 gezeigt hat. Auch wenn zusätzlich die berufliche Stellung der Teilnehmenden mit ins Bild genommen wird, zeigen sich recht ähnliche Arbeitszeiten. Angestellte Anwälte geben im Mittel mit 42,4 Wochenarbeitsstunden einen minimal niedrigeren Wert an als Selbstständige (Mittel 45,8 Stunden). Die niedrigste mittlere Wochenarbeitszeit nennen Syndikusrechtsanwälte mit 40 Stunden. Wiederum sind hier kaum Abweichungen zu STAR 2020 zu verzeichnen. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 AUFSÄTZE 70

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