lungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis i.S.d. § 46 II BRAO anzusehen. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses in dieser Vorschrift könne nicht im Sinne eines Oberbegriffes verstanden werden, der auch das Dienstverhältnis umfasst. Der Hessische AGH17 17 BRAK-Mitt. 2023, 409 ff. sah dies allerdings ganz anders. Auch eine organschaftliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft müsse als Tätigkeit im Rahmen eines „Arbeitsverhältnisses“ angesehen werden, weil der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis lediglich eine Klarstellung der uneingeschränkten Anwendbarkeit zivil- und arbeitsrechtlicher Haftungsregeln bezweckt habe und es für den Schutzzweck des § 46 BRAO nicht relevant sei, wie das der Tätigkeit zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis nach allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben zu qualifizieren ist. Nun wird wohl der BGH die Möglichkeit erhalten, diese Frage höchstrichterlich zu klären. PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK, RECHTSANWÄLTE BERTIN CHAB UND HOLGER GRAMS* * Die Autorin Jungk ist Leitende Justiziarin, der Autor Chab Leitender Justiziar bei der Allianz Versicherungs-AG, München; der Autor Grams ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in München. In jedem Heft der BRAK-Mitteilungen kommentieren die Autoren an dieser Stelle aktuelle Entscheidungen zum anwaltlichen Haftungsrecht. HAFTUNG PFLICHT ZUR ZEITNAHEN KENNTNISNAHME NEUER RECHTSPRECHUNG 1. Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Wegfall der Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 2. (...) 3. (...) 4. Die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung rechtfertigt die Fortführung eines nach der Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslosen Rechtsstreits grundsätzlich nicht. 5. An der der anwaltlichen Beratung zugrunde zu legenden fehlenden Erfolgsaussicht der weiteren Rechtsverfolgung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtsanwälte beim BGH die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Parallelverfahren befürwortet haben. 6. Die aktuelle einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hat ein auf das betroffene Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt, der mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren mandatiert ist, im besonderen Maße zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Beratung zu berücksichtigen. Er ist gehalten, sich über die online verfügbare Entscheidungsdatenbank des BGH über die fortlaufende Rechtsprechung zu informieren. 7. Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Anwalt, der für die von ihm vertretenen Anleger massenhaft Güteanträge zur Hemmung der Verjährung gestellt hatte und bundesweit Klageverfahren betrieb, musste die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Güteanträgen im besonderen Maße verfolgen. Dass im Jahr 2015 zahlreiche Verfahren beim BGH anhängig waren, bei denen (auch) die Hemmungswirkung von Güteanträgen gegenständlich war, musste einem auf diesem Feld tätigen Rechtsanwalt bekannt sein, so dass er die höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten und zeitnah zur Kenntnis zu nehmen hatte. Dieser Zeitpunkt ist zum 30.9.2015 eingetreten. OLG Jena, Urt. v. 26.1.2024 – 9 U 364/18 Den diesem Urteil zugrunde liegenden Fallkomplex haben wir in dieser Rubrik schon zweimal behandelt. Es geht um Regresse von Rechtsschutzversicherern gegen eine Kanzlei, die im Jahr 2011 zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen geschädigter Anleger ca. 12.000 Güteanträge eingereicht hatte; 2013 wurden immerhin noch ca. 1.750 Klagen eingereicht. Mit Urteil vom 18.6.2015 stellte der BGH neue, strengere Anforderungen an die zur Verjährungshemmung erforderliche Individualisierung der Ansprüche in Güteanträgen auf.1 1 BGH, NJW 2015, 2407. Mit Beschluss vom 28.1.2016 bekräftigte der BGH diese neuen Anforderungen gerade auch im Hinblick auf den hier von der Kanzlei verwendeten Muster-GüteAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 85
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