BRAK-Mitteilungen 2/2024

nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ein Screenshot oder anderweitige Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Jene Screenshots, mit denen die allgemeine gerichtsbekannte Störung ab 18:00 Uhr belegt wurden, seien zum einen nicht „unverzüglich“, da erst eine Woche später eingereicht, zum anderen auch nicht ausreichend. Denn sie konnten nicht belegen, dass Störungen schon vor 18:00 Uhr aufgetreten seien. (bc) VERSICHERUNGSRECHT UMFANG DER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR STEUERBERATER 1. Ein Verstoß ist im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne der Ausschlussklausel in A. 5.3 a) BBR-S begangen, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat. 2. Für die Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nicht versicherten geschäftsführenden Treuhand im Rahmen der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft kommt es entscheidend darauf an, inwieweit dem Steuerberater aufgrund des Treuhandvertrags ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum, Mitwirkungsrechte und/oder Ermessen zustehen und sich diese auf das unternehmerische Risiko der Fondsgesellschaft auswirken (hier: B. II.6. BBR-S). BGH, Urt. v. 15.11.2023 – IV ZR 277/22, NJW-RR 2024, 237 Eine Steuerberatungsgesellschaft war als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin für eine Fondsgesellschaft tätig. Ein Anleger hatte eine Klage auf Beratungsfehler gestützt und war damit im Haftpflichtprozess erfolgreich. Die Steuerberatungsgesellschaft wurde u.a. zur Rückzahlung der Einlagen verurteilt. Die Berufshaftpflichtversicherung lehnte anschließend die Deckung ab, weil sie die Tätigkeit und den Verstoß der Versicherungsnehmerin im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit verortete. Die durch den Anleger auf Basis des § 157 VVG in der alten, bis Ende 2007 geltenden Fassung erhobene Deckungsklage hatten sowohl das LG als auch das OLG abgewiesen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Richtig sei laut BGH die Bewertung des Berufungsgerichts zur Frage der Abgrenzung einer gewerblichen und damit berufsrechtlich nicht zulässigen geschäftsführenden Treuhandtätigkeit zu einer zugelassenen nicht geschäftsführenden Treuhand. Der Treuhänder müsse, um den Ausschlusstatbestand zu verwirklichen, nicht zwingend auch tatsächlich Geschäftsführer sein. Andernfalls wäre der für diesen Fall ausdrücklich weiter geschaffene Ausschlusstatbestand sinnlos. Für die Abgrenzung komme es vielmehr auf die Frage an, welche tatsächlichen Entscheidungs- und Handlungsspielräume sowie Mitwirkungsrechte durch den konkret zu beurteilenden Treuhandvertrag eingeräumt wurden. Danach lag hier eine nicht geschäftsführende Treuhand vor. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber einen Verstoß im Bereich des unternehmerischen Risikos angenommen. Das sei nur dann der Fall, wenn der Steuerberater in einem fremden Unternehmen selbst unternehmerisch tätig geworden sei oder eine eigene unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters den Verstoß beeinflusst habe. Wenn ein Steuerberater als Treuhandkommanditist tätig werde, sei eine fehlerhafte Beratung der Anleger im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt (auch) dann als unternehmerische Tätigkeit zu bewerten, wenn zumindest hinreichend sicher sei, dass zu einem späteren Zeitpunkt eigennützige Anteile erworben werden sollen. Im hier zu entscheidenden Fall enthielt der Vertrag lediglich ein Anrecht auf Erwerb eines eigennützigen Anteils. In diesem Fall, so der IV. Zivilsenat, müsse untersucht werden, wie die Parteien dieses Anrecht tatsächlich gehandhabt haben. Die Treuhandkommanditistin müsse im Zeitpunkt des Verstoßes jedenfalls entschlossen gewesen sein, den Anspruch auf Erwerb der Anteile auch tatsächlich geltend zu machen. Hierzu ausreichend Tatsachen festzustellen und dann entsprechend zu bewerten hatte das Berufungsgericht unterlassen. Der Gesellschaftsvertrag habe weder Höhe des Anteils noch Erwerbszeitpunkt festgeschrieben, so dass aus diesen Regelungen allein keine letztgültigen Rückschlüsse gezogen werden durften. Die genauen Umstände müssen also noch einmal durch das Berufungsgericht untersucht werden. (bc) JUNGK/CHAB/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 AUFSÄTZE 92

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