initiierte und vom Institut für Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover organisierten Wettbewerb für Jurastudierende in einem fiktiven Zivilprozess gegeneinander an. Die BRAK ruft Anwältinnen und Anwälte dazu auf, den Moot Court zu unterstützen, indem sie die Kläger- und Beklagtenschriftsätze der teilnehmenden Teams korrigieren und/oder als Richter/in oder Juror/in bei den mündlichen Verhandlungen vom 10.-12.10. 2024 mitwirken.7 7 Nachr. aus Berlin 4/2024 v. 21.2.2024. RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels8 8 S. dazu die Ergebnisse der BFB-Konjunkturumfrage Winter 2023 (Nachr. aus Berlin 2/2024 v. 24.1.2024). haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte erneut deutlich erhöht. Die BRAK hat eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen für das Jahr 2024 veröffentlicht.9 9 Übersicht über die Vergütungsempfehlungen 2024; dazu Nachr. aus Berlin 2/2024 v. 24.1.2024. Zum Hintergrund der erneuten Erhöhung s. Theus/Nitschke, BRAKMitt. 2023, 212 ff. sowie Püngel, BRAK-Magazin 3/2021, 8. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet im ersten Ausbildungsjahr 940,04 Euro (Vorjahr 833,48 Euro, ca. +13 %), im zweiten Jahr 1.043,88 Euro (Vorjahr 932,91 Euro, +12 %) und im dritten Jahr 1.144,38 Euro (Vorjahr 1.031,04 Euro, +11 %). ZIVILPROZESS Die Digitalisierung von Prozessen in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie die unterschiedlichen Reformvorhaben in diesem Bereich beschäftigten die BRAK auch im Berichtszeitraum intensiv. Videoverhandlungen und Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen Sie begleitet insb. das Verfahren im Vermittlungsausschuss zum Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz. In seiner Sitzung am 21.2.2024 vertagte der Vermittlungsausschuss die Beratungen zu beiden Gesetzesvorhaben zunächst auf den 20.3.2024. Die BRAK forderte daraufhin erneut eine rasche Einführung beider Instrumente und appellierte an die Länder, die Digitalisierung nicht zu blockieren.10 10 Presseerkl. Nr. 4/2024 v. 4.3.2024; dazu Nachr. aus Berlin 5/2024 v. 6.3.2024 m.w.N. Kapitalanleger-Musterverfahren Neben der erst im Oktober 2023 in Kraft getretenen Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz soll das Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) als besonderes Instrument für kapitalmarktrechtliche Massenverfahren erhalten bleiben. Ein Ende 2023 vorgelegter Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) soll das KapMuG-Verfahren fortentwickeln und insb. die elektronische Aktenführung vorzeitig einführen. In ihrer Stellungnahme11 11 BRAK-Stn.-Nr. 7/2024; dazu Nachr. aus Berlin 3/2024 v. 8.2.2024. begrüßt die BRAK dieses Ziel. Sie kritisiert jedoch die inkonsistente Regelung des Verhältnisses zwischen dem KapMuG und der Abhilfeklage; diese Kritik hatte sie auch bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Abhilfeklage angebracht. Zu den einzelnen im Entwurf vorgesehenen Änderungen äußert sie sich differenziert. Der Ende März beschlossene Regierungsentwurf setzt einige der von der BRAK monierten Punkte um.12 12 Dazu Nachr. aus Berlin 7/2024 v. 3.4.2024. DIGITALISIERUNG Die verschiedenen Projekte des BMJ zur Digitalisierung u.a. des Zivilprozesses13 13 S. den Überblick bei Nitschke, BRAK-Mitt. 2024, 40, 42. begleitet die BRAK weiterhin intensiv. Ebenfalls im Kontext der Digitalisierung ist der im Januar vorgelegte Entwurf des BMJ für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz zu sehen. Ziel ist es, Formerfordernisse abzuschaffen oder zu reduzieren, damit mehr Rechtsgeschäfte ohne Medienbrüche, also rein digital, abgewickelt werden können. In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf14 14 BRAK-Stn.-Nr. 8/2024; dazu Nachr. aus Berlin 3/2024 v. 8.2.2024. äußert die BRAK sich differenziert zu den einzelnen geplanten Regelungen. Das Wegfallen der gesetzlichen Schriftform hält sie überall dort für unbedenklich, wo ihr Zweck – unter anderem Rechtssicherheit und Schutz vor Übereilung – entweder anders gewährleistet ist oder nur geringere Bedeutung hat, etwa im Mietrecht oder bei Arbeitszeugnissen. Kritisch sieht sie hingegen die geplante Streichung eines Regressausschlusses bei Unterhaltsvorschüssen sowie die Verkürzung der Äußerungsfrist im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bei Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die BRAK weist zudem auf eine Ungereimtheit im Zusammenhang mit der Einladung zu Kammerversammlungen hin, die bei nichtanwaltlichen Pflichtmitgliedern der Kammern zu unnötigem Mehraufwand für die Rechtsanwaltskammern führt. Sie regt an, Einladungen zur Kammerversammlung in Textform genügen zu lassen und einen Versand über das beA als Regelfall vorzusehen; zudem sollen nichtanwaltliche Pflichtmitglieder mit vergleichbaren besonderen elektronischen Postfächern, wie etwa Steuerberaterinnen und -berater, ebenfalls über diese eingeladen werden können. STRAFRECHT UND STRAFPROZESS Reformvorschläge der BRAK Angesichts der Digitalisierung hat die BRAK durch ihren Ausschuss StPO umfangreiche Reformvorschläge für das Strafrecht und den Strafprozess vorgelegt.15 15 BRAK-Stn.-Nr. 1/2024 = BRAK-Mitt. 2024, 12. Darin setzt sie sich mit der Führung und Einsicht in elektroniAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 95
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