BRAK-Mitteilungen 2/2024

sche Akten sowie mit dem Einsatz neuer Ermittlungsmethoden, insb. gestützt auf künstliche Intelligenz, auseinander. Sie schlägt eine Reihe von Verbesserungen in einzelnen Verfahrensabschnitten – vom Ermittlungsverfahren über Anklageerhebung und Zwischenverfahren bis zur Hauptverhandlung und Strafvollstreckung – vor. Die Reformforderungen werden jeweils ausführlich begründet und mit konkreten, synoptisch dargestellten Formulierungsvorschlägen für die entsprechenden Regelungen der StPO unterlegt. Verdeckte Ermittler und V-Personen Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen bei strafrechtlichen Ermittlungen will das BMJ klare Voraussetzungen definieren. Erstmals geregelt werden soll das Verleiten zu Straftaten durch solche Ermittlungspersonen (sog. Tatprovokation). Die BRAK hat sich in zwei Stellungnahmen16 16 BRAK-Stn.-Nr. 5/2024 (Ausschuss StPO) sowie BRAK-Stn.-Nr. 6/2024 (Strauda). im Detail mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt. Darin begrüßt sie, dass der Gesetzgeber nach jahrelangen Diskussionen endlich spezialgesetzliche Grundlagen für derart grundrechtssensible Ermittlungsinstrumente wie den Einsatz von V-Personen und die staatliche Tatprovokation schaffen will. In beiden Stellungnahmen äußert die BRAK sich sehr differenziert zu den einzelnen Regelungsvorschlägen und deren Systematik. Dabei spricht sie auch Punkte an, die aus ihrer Sicht hätten mitbedacht werden müssen. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Auch über diese Kernthemen hinaus brachte die BRAK sich in eine Reihe von Gesetzgebungsverfahren mit Stellungnahmen ein. Familienrecht Ein Schwerpunkt lag dabei angesichts der starken gesetzgeberischen Aktivitäten in diesem Bereich auf dem Familienrecht. Hier äußerte die BRAK sich positiv zu den vom BMJ geplanten umfassenden Reformen, die es in zwei Eckpunktepapieren zum Umgangs- und Sorgerecht in Trennungsfamilien17 17 BRAK-Stn.-Nr. 12/2024; dazu Nachr. aus Berlin 4/2024 v. 21.2.2024. und zum Abstammungsrecht bei gleichgeschlechtlichen Familien18 18 BRAK-Stn.-Nr. 11/2024; dazu Nachr. aus Berlin 4/2024 v. 21.2.2024. dargelegt hat. Mit Blick auf die Umsetzung der Reformvorschläge in der Praxis formuliert die BRAK jedoch zu einigen Punkten alternative Vorschläge. Kritisch äußerte die BRAK sich im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zur Betreuer- und Vormündervergütung. Sie kritisierte insb. die vollkommen unzureichende Vergütung von Verfahrenspflegschaften und forderte eine kostendeckende Bezahlung. Sie monierte außerdem neu geschaffene praktische Hürden für Anwältinnen und Anwälte, die rechtliche Betreuungen übernehmen.19 19 BRAK-Stn.-Nr. 10/2024; dazu Nachr. aus Berlin 4/2024 v. 21.2.2024. Asylrecht Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung sollen Rückführungen von Menschen ohne Bleibeperspektive in ihre Heimatländer vereinfacht und beschleunigt werden. Den entsprechenden Regierungsentwurf hat die BRAK scharf kritisiert,20 20 BRAK-Stn.-Nr. 70/2023; dazu Nachr. aus Berlin 2/2024 v. 24.1.2024. da er nicht nur eine erweiterte strafrechtliche Sanktionierung für Asylsuchende bringt, sondern auch für deren Anwältinnen und Anwälte als mögliche (Mit-)Täter oder Teilnehmer. Auch durch weitere Änderungen sieht die BRAK die anwaltliche Beratung in vielen Fällen erschwert oder unmöglich gemacht und die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ausgehöhlt. Inkassorecht Im Rahmen der Evaluation des seit 2021 geltenden Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht hat die BRAK sich kritisch geäußert.21 21 BRAK-Stn.-Nr. 4/2024; dazu Nachr. aus Berlin 2/2024 v. 24.1.2024; zum Gesetz s. Halm, BRAK-Mitt. 2021, 282. Sie fordert eine Neujustierung der gebührenrechtlichen Regelungen und eine Konkretisierung der Inkassobefugnis. Datenschutzrecht Die seit Mai 2018 geltende europäische DatenschutzGrundverordnung wird derzeit turnusgemäß evaluiert. In ihrer Stellungnahme22 22 BRAK-Stn.-Nr. 9/2024; dazu Nachr. aus Berlin 4/2024 v. 21.2.2024. schildert die BRAK in der Praxis der Aufsichtsbehörden aufgetretene Probleme und fordert Verbesserungen zum Schutz von Mandatsgeheimnis und anwaltlicher Unabhängigkeit. Vor diesem Hintergrund bekräftigt sie ihre Forderungen nach einer selbstverwalteten anwaltlichen Datenschutzaufsicht und einer Begrenzung der aufsichtsbehördlichen Befugnisse. Zudem fordert sie einen besseren Schutz des Mandatsgeheimnisses bei Auskunftsanfragen und eine Berücksichtigung der Mandanteninteressen bei der Wahl des Kommunikationsmittels mit ihrer anwaltlichen Vertretung. Zudem dürfe das Aktenzurückbehaltungsrecht aus § 50 III BRAO nicht durch datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche ausgehebelt werden. SCHLICHTUNGSSTELLE Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hatte im Jahr 2023 zwar etwas geringere Eingangszahlen zu verbuchen als im Vorjahr, dafür mussten aber weniger Anträge als unzulässig oder aussichtslos abgelehnt werden. Die Einigungsquote konnte weiter gesteigert werden und liegt nun bei fast zwei Dritteln. Die Teilnahmebereitschaft von Anwältinnen und Anwälten an dem freiwilligen Schlichtungsverfahren liegt mit 90 % weiterhin sehr hoch. Dies ergibt sich aus dem zum 1.2.2024 veröffentlichten Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle.23 23 S. Pressemitt. der Schlichtungsstelle v. 1.2.2024; dazu Nachr. aus Berlin 3/2024 v. 8.2.2024. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 AUS DER ARBEIT DER BRAK 96

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