BRAK-Mitteilungen 2/2024

der BRAK-Stellungnahme wurden vom Unterausschuss nach der Sitzung in den überarbeiteten Konventionstext übernommen. Der Text der Konvention nähert sich nun weiter der technischen Finalisierung, voraussichtlich wird es nur noch eine weitere Abstimmungsrunde geben. Für Ende des Jahres 2024 ist eine Abstimmung im Ministerkomitee des Europarats geplant. Eine Zustimmung zu dem über mehrere Jahre erarbeiteten Text ist dabei keineswegs sicher. Die BRAK arbeitet gemeinsam mit ihren europäischen Partnern weiter engagiert daran, dass ein robuster Konventionstext, der die Anwaltschaft effektiv schützt und verlässliche Mindeststandards schafft, im Europarat angenommen und von den Unterzeichnerstaaten auch ratifiziert und in der Praxis geachtet wird. RECHTSSTAATLICHKEITSBERICHT 2024 Die BRAK hat sich auch in diesem Jahr mit einer Stellungnahme an der Konsultation der Europäischen Kommission für ihren alljährlichen Bericht über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten beteiligt.3 3 BRAK-Stn.-Nr. 2/2024. In ihrem jährlich erscheinenden, nicht bindenden Rechtsstaatlichkeitsbericht fasst die Kommission nach Einbindung unterschiedlicher Interessenträger und Institutionen Entwicklungen in den Bereichen Justizsysteme, Antikorruptionsrahmen, Medienpluralismus und institutionelle Fragen in Bezug auf die Gewaltenteilung zusammen. Neben einer Mitteilung über die Gesamtlage in der Union und Kapitel über alle EU-Mitgliedstaaten sind spezifische Empfehlungen für jeden einzelnen Mitgliedstaat vorgesehen. In der Stellungnahme der BRAK werden u.a. das System der anwaltlichen Selbstverwaltung, aktuelle rechtspolitische Entwicklungen und die Anwaltschaft betreffende Gesetzgebungsverfahren unter rechtsstaatlichen Aspekten thematisiert. Die BRAK macht sich insb. für den Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, des Berufsgeheimnisses sowie anderer anwaltlicher Kernwerte stark, welche zur Gewährleistung des rechtsstaatlich gebotenen Zugangs zum Recht für jedermann unabdingbar sind. Darüber hinaus hat die BRAK ihre Position zum Rechtsstaatlichkeitsbericht auch gemeinsam mit anderen europäischen Anwaltsorganisationen über den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) gegenüber der Kommission deutlich gemacht. Die BRAK steht hinsichtlich der weiteren Ausarbeitung des Berichts weiter im direkten Kontakt mit der Kommission. Der Rechtsstaatlichkeitsbericht wird voraussichtlich im Sommer 2024 von der Kommission veröffentlicht werden. GELDWÄSCHEPAKET – TRILOGKOMPROMISSE Am 18.1.2024 haben sich der Rat und das Europäische Parlament auf Kompromisse zur Geldwäscheverordnung sowie zur neuen Geldwäscherichtlinie geeinigt. Beide Vorhaben sind Teil des sog. EU-Geldwäschepakets. Die BRAK hat den Legislativprozess aller drei Dossiers des Geldwäschepakets von Anfang an intensiv begleitet und eine drohende Gefährdung des Mandatsgeheimnisses sowie der anwaltlichen Selbstverwaltung angemahnt. Nun bleibt das anwaltliche Berufsgeheimnis in der Geldwäscheverordnung – wie es sich abzeichnet – in Bezug auf Melde- und Sorgfaltspflichten geschützt. Geeinigt hat man sich u.a. auf eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro. Auch über die Geldwäscherichtlinie hat man sich im Januar geeinigt. Diese enthält die Regelungen über die neu einzurichtenden nationalen Aufsichtsbehörden, die auch die Selbstverwaltungskörperschaften betreffen. Diese müssen nun in der nationalen Umsetzung konkret ausgestaltet werden. Die Anwaltschaft ist zuversichtlich, dass es in Deutschland auch künftig keine verschärfte Form der Aufsicht geben wird. Festgehalten ist ferner, dass diese nationale Behörde frei von unangemessener Einflussnahme sein muss. Dies entspricht den rechtsstaatlichen Forderungen der BRAK. Bereits im Dezember hat es eine teilweise Einigung über die Verordnung zur neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA gegeben, die der AMLA nur noch abgeschwächte Befugnisse über die Selbstverwaltungseinrichtungen zuspricht. Offen geblieben war damals der Sitz der Behörde; im Februar wurde entschieden, dass es Frankfurt am Main sein soll. Die Texte müssen noch förmlich von Parlament und Rat angenommen werden, im Rat hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter sie bereits gebilligt. Im Parlament wird eine Annahme in den Ausschüssen ECON und LIBE für Ende Februar bis Anfang März erwartet, dann muss noch das Plenum zustimmen. Die Geldwäscheverordnung wird in Deutschland in drei Jahren ab Inkrafttreten unmittelbar anwendbar sein, während die Richtlinie innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden muss.4 4 BRAK-Stn.-Nr. 50/2021. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 AUS DER ARBEIT DER BRAK 98

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