Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage durch den Verfügungskl. stellt. Kommt dieser der Fristsetzung nicht nach, kann die Bf. das Aufhebungsverfahren nach § 926 II ZPO betreiben. Zudem enthält § 926 ZPO nach der Rechtsprechung der Fachgerichte keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen, sondern lässt dessen Berechtigung unberührt, grundsätzlich wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses herbeizuführen und auf der Grundlage eines obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gem. § 927 ZPO zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1984 – I ZR 107/82 Rn. 14; BVerfGK 10, 153 ‹ 155 8 ). [11] b) Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor. Zwar ist ein Obsiegen der Bf. in Hinblick auf die untersagten Äußerungen – insb. die Worte „fetter Anwalt“ – keineswegs gewiss. Als von vornherein aussichtslos lässt sich das Hauptsacheverfahren deshalb aber nicht betrachten (vgl. BVerfGE 70, 180 ‹ 186 8 ; 104, 65 ‹ 71 8 ). [12] 3. Hinsichtlich der Rügen, mit denen die Bf. die weiteren ihr auferlegten Unterlassungspflichten beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde sowohl mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig, wie auch insoweit, als ihre Begründung eine Verletzung von Rechten i.S.d. § 90 I BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt und sie daher offensichtlich nicht den Anforderungen der §§ 23 I 2 Hs. 1, 92 BVerfGG genügt. [13] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d I 3 BVerfGG abgesehen. HINWEISE DER REDAKTION: Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Ehrverletzung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient. Im Hinblick auf Richterinnen und Richter ist zu berücksichtigen, dass diese schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten sind, überpointierte Kritik an ihrer Arbeit beim Kampf um das Recht auszuhalten (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 31.5.2017 – 5 OLG 13 Ss 81/17, BRAK-Mitt. 2017, 239 Ls.). VERSTOSS GEGEN DIE PFLICHT ZUR BEANTWORTUNG GEGNERISCHER ANFRAGEN BORA§11 II * 1. § 11 II BORA verpflichtet einen Rechtsanwalt, Anfragen seiner Mandanten unverzüglich zu beantworten. * 2. Eine Anfrage i.S.d. § 11 II BORA ist anzunehmen, wenn aus der Äußerung des Mandanten deutlich wird, dass dieser eine Antwort des Rechtsanwalts erwartet. Eine besondere Satzstellung oder Formulierung einer Frage ist zur Annahme einer Anfrage i.S.v. § 11 II BORA nicht erforderlich. * 3. Auch wenn bereits ein Austausch des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten zur Rechtslage erfolgt ist, lässt dies seine Antwortpflicht gem. § 11 II BORA nicht entfallen, solange der Mandant erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er noch Informationsbedarf hat. * 4. Die Grenze der Antwortpflicht eines Rechtsanwalts ist erst bei einer querulantischen oder gänzlich unbedeutenden Anfrage erreicht. Die diesbezüglichen Anforderungen sind hoch. AGH Berlin, Urt. v. 20.11.2023 – I AGH 2/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Gemäß § 11 I BORA ist eine Anwältin bzw. ein Anwalt berufsrechtlich auch verpflichtet, ein Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten. Diese Vorschrift beschränkt sich allein auf das Zeitmoment. Sie enthält sich jedweder Ansätze, den Inhalt oder die Qualität der anwaltlichen Mandatsbearbeitung zum Gegenstand berufsrechtlicher Aufsicht werden zu lassen. Mit der Formulierung „in angemessener Zeit zu bearbeiten“ wird auch klargestellt, dass Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit Rechnung getragen wird und insbesondere eine Untätigkeit im Interesse des Mandanten nicht sanktioniert werden kann. VERSTOSS GEGEN DAS VERBOT DER VERTRETUNG WIDERSTREITENDER INTERESSEN BRAO § 43a IV; StGB § 356 * 1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Der verbotswidrig geschlossene Vertrag ist nichtig und begründet auch dann keine Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts, wenn sich die Beratung nicht im Nachhinein als wertlos erweist und gebührenpflichtig von einem neuen Anwalt wiederholt werden muss. * 2. Die Prozessvollmacht ist von dem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängig. Mögliche Mängel des Grundgeschäftes schlagen auf die Prozessvollmacht grundsätzlich nicht durch. * 3. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen. BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 103
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