BRAK-Mitteilungen 2/2024

* 4. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn zugleich ein Verstoß gegen § 356 StGB vorliegt, da § 43a BRAO im Verhältnis zu § 356 StGB die weitergehende Regelung ist. OLG Jena, Beschl. v. 6.12.2023 – 2 W 233/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Erbringt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis eine Rechtsdienstleistung, führt dies dazu, dass nicht nur der jeweilige Vertrag über die Rechtsdienstleistung, sondern auch die erteilte Vollmacht nach § 134 BGB nichtig ist. FACHANWALTSCHAFTEN GEWICHTUNG VON SERIENFÄLLEN ZUM ERLANGEN DES FACHANWALTSTITELS FAO§5 IV * 1. Eine Mindergewichtung von Wiederholungsfällen ist gerechtfertigt, wenn diese eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleichgelagerte rechtliche Problematik zugrundeliegt. * 2. Dabei ist hinsichtlich der sich wiederholenden Rechtsfragen und der ihnen zugrundeliegenden, im wesentlichen gleichen Lebenssachverhalte jeweils auf das Fachgebiet abzustellen, für das besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen sind. * 3. Der Annahme von Serienfällen steht nicht entgegen, dass verschiedene Mandanten vertreten wurden und unterschiedliche Gegner betroffen waren. Ihr steht ferner ein gewisser zeitlicher Versatz der bearbeiteten Fälle nicht entgegen. BGH, Beschl. v. 20.10.2023 – AnwZ (Brfg) 28/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. ist seit dem 9.3.2011 in H. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte am 28.8.2018 bei der beklagten RAK die Gestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“. Die Bekl. lehnte mit Bescheid v. 1.4.2021 den Antrag des Kl. ab, da er im Fachgebiet „Informationstechnologierecht“ die gem. § 5 I Buchst. r FAO erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht in hinreichendem Umfang nachgewiesen habe. Lediglich bei 7,4 der von ihm aufgeführten Fälle handele es sich um rechtsförmliche Verfahren mit Bezug zu den in § 14 Buchst. k FAO genannten Bereichen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Kl. wies die Bekl. mit Bescheid v. 18.10. 2021 zurück. Die gegen den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage des Kl. hat der AGH abgewiesen. Der Kl. beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AGH. [2] II. Der Antrag ist nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a IV VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. [3] Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§§ 112e S. 2, 124 II Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. [4] 1. Soweit der Kl. geltend macht, der AGH habe eine Abwertung der von ihm zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Informationstechnologierechts i.S.v. §§ 2 I, 5 I 1 Buchst. r S. 3 FAO vorgelegten Fälle rechtsförmlicher Verfahren angenommen, weil die von den Fällen berührten informationstechnologierechtlichen Fragen einfach seien, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat der AGH die von ihm angenommene unterdurchschnittliche Komplexität und die deshalb gem. § 5 IV FAO durchgeführte Mindergewichtung der Fälle 5 bis 11 und 13 bis 20 allein damit begründet, dass sich die Sachverhalte in den zur Beurteilung stehenden informationstechnologierechtlichen Fragen – im Verhältnis zu dem mit 1,0 Punkten bewerteten „Ausgangsfall“ 1 und im Verhältnis zueinander – nicht relevant voneinander unterschieden, es sich mithin um Serienfälle handele. [5] 2. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. [6] a) Zwar ist, wenn sich dem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der Wiederholungsfälle (nicht des ersten Falls) nicht zwingend. Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpfte Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, Urt. v. 28.11.2016 – AnwZ (Brfg) 53/15, AnwBl. 2017, 442 Rn. 23 und v. 8.4. 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 38; Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 18 f., 21, 31; vgl. zu Serienfällen Scharmer, in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 413 ff.). Dabei ist hinsichtlich der sich wiederholenden Rechtsfragen und der ihnen zugrundeliegenden, im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalte jeweils auf das Fachgebiet abzustellen, für das besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen sind (vgl. Senat, Urt. v. 8.4.2013, a.a.O. Rn. 37 f.; Beschl. v. 20.4.2009, a.a.O. (jeweils Fachgebiet Erbrecht); vgl. auch Beschl. v. 14.11.2018 – AnwZ (Brfg) 29/18, BRAK-Mitt. 2019, 32 Rn. 8 ff. (Fachgebiet Medizinrecht); Scharmer, a.a.O. Rn. 395). FACHANWALTSCHAFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 104

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0