BRAK-Mitteilungen 2/2024

RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ RECHTSDIENSTLEISTUNG EINER KG FÜR IHRE MITGLIEDER RDG§7INr.1 Eine Kommanditgesellschaft (hier: Verbund mittelständischer Brauereien) darf Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder (hier: Abtretungsvereinbarungen zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen) erbringen, sofern sie zur Wahrung gemeinsamer Interessen gegründet worden ist, ohne Gewinnerzielungsabsicht lediglich eine Kostenpauschale für die bei der Verfolgung der Schadensersatzansprüche entstehenden Allgemeinkosten erhebt und die Rechtsdienstleistung im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs (hier: gemeinsamer Einkauf von Zucker) erfolgt. BGH, Urt. v. 26.9.2023 – KZR 73/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Einem Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es gehört, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren, ist es nicht verwehrt, ein Mitgliedsunternehmen, das mit der Begründung abgemahnt worden ist, es habe durch seine Werbung die Marke eines Dritten verletzt, bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu beraten (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2011 – I ZR 58/10, BRAK-Mitt. 2012, 42). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR KEINE WIEDEREINSETZUNG BEI DEFEKT DES DRUCKERS ZPO § 130a III 1 Alt. 2, IV 1 Nr. 2 1. Für die einfache Signatur eines Schriftsatzes gem. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BAGE 172, 186 Rn. 15). * 2. Für eine Übermittlung eines Schriftsatzes per beA ist ein Ausdrucken des Schriftsatzes grundsätzlich verzichtbar. BGH, Beschl. v. 30.11.2023 – III ZB 4/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl., ein bis zu seiner Pensionierung im Polizeidienst des beklagten Landes tätiger Beamter, begehrt im Zusammenhang mit nach seinem Vorbringen auf Schießständen des Bekl. erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Bekl. hinsichtlich aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden. [2] Das LG hat die Klage mit am 7.4.2022 dem Prozessbevollmächtigten des Kl. zugestelltem Urteil abgewiesen. Hiergegen hat dieser am 27.4.2022 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist zunächst um einen Monat und alsdann im Einvernehmen mit dem Bekl. um eine weitere Woche bis zum 14.7.2022 verlängert worden. Die Berufungsbegründung des Kl. ist jedoch erst im Laufe des 15.7.2022 beim Berufungsgericht eingegangen. Zuvor war am selben Tag kurz nach zwei Uhr früh ein Antrag des Kl. eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Tag zu verlängern. Nachdem die Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts diesen Antrag abgelehnt hatte, hat es die vom Kl. zudem beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht bewilligt und die Berufung des Kl. gegen das Urteil des LG als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet dieser sich mit der Rechtsbeschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend: [3] Am Abend des 14.7.2022 habe sein Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründungsschriftsätze für das vorliegende sowie die beiden Parallelverfahren 9 U 44/22 und 9 U 45/22 fertiggestellt. Anschließend habe er mit dem ansonsten zuverlässig arbeitenden Kanzleidrucker „Canon ...“ zunächst die beiden Schriftsätze in den Parallelverfahren ausgefertigt und diese mit Anlagen um 22.22 Uhr bzw. 22.30 Uhr erfolgreich per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Berufungsgericht übermittelt. Beim anschließenden Versuch der drucktechnischen Ausfertigung des Berufungsbegründungsschriftsatzes in der vorliegenden Sache gegen 22.30 Uhr habe der Kanzleidrucker einen seinem Prozessbevollmächtigten bis dahin unbekannten Fehler gemeldet und den Druckbefehl nicht ausgeführt. Der Prozessbevollmächtigte habe sich um Fehlerbehebung bemüht, was jedoch absehbar bis um 24.00 Uhr nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Er habe deshalb seinen „Back-up-Drucker“ (Modell „Brother ...“) aktiviert, der BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 106

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