BRAK-Mitteilungen 2/2024

zuverlässig arbeite, aber im Vergleich mit dem CanonDrucker nur über eine erheblich geringere Druckgeschwindigkeit verfüge. Da zu besorgen gewesen sei, dass die drucktechnische Ausfertigung des umfangreichen Schriftsatzes samt Anlagen mit diesem Drucker vor 24.00 Uhr nicht mehr gelingen würde, habe sein Prozessbevollmächtigter einen kurzen Schriftsatz mit der Bitte um eine Fristverlängerung um einen Tag unter Verweis auf die technischen Schwierigkeiten gefertigt, welche die Ausfertigung und Übermittlung verzögert hätten. Dieser Schriftsatz habe allerdings erst um 2.04 Uhr des Folgetages per beA abgesetzt und zugestellt werden können; zuvor am 14.7.2022 seien drei Übermittlungsversuche – um 23.46 Uhr, 23.53 Uhr und 23.56 Uhr – aufgrund einer technischen Störung im beA-System gescheitert. [4] Sein Prozessbevollmächtigter habe sich sodann weiter um die Fehlerbehebung am Canon-Drucker bemüht. Nach eingehender Befassung mit dem Drucker-Handbuch und Neuinstallation des Druckertreibers sei ihm dies schließlich gelungen, so dass er am 15.7.2022 die Berufungsbegründung habe ausfertigen und per beA habe übermitteln und mit einem weiteren am 15.7. 2022 per beA an das Berufungsgericht übermittelten Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe beantragen können. Auf gerichtliche Hinweise v. 18.7.2022 und 8.9.2022 mit Einräumung der Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme habe sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsätzen v. 3.8.2022 und 23.9. 2022 weitere Ausführungen gemacht. [5] II. Die nach §§ 574 I 1 Nr. 1, 522 I 4, 238 II 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthafte (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 19.12.2019 – III ZB 28/19, NJWRR 2020, 189 Rn. 4) sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 II Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Kl. verletzt der angefochtene Beschluss ihn nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG und in seinem aus Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senat, a.a.O. Rn. 5). Anlass zur Fortbildung des Rechts (§ 574 II Nr. 2 Alt. 1 ZPO) bietet der Fall, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht. [6] 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt: Die Berufung des Kl. sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsschrift erst am 15.7.2022 und damit nach Ablauf der bis zum 14.7.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Der Vortrag des Kl. vermöge eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu rechtfertigen, weil der Prozessbevollmächtigte des Kl., dessen Verschulden sich der Kl. gem. § 85 II ZPO zurechnen lassen müsse, am 14.7.2022 überhaupt nicht versucht habe, die Berufungsbegründungsschrift per beA an das Berufungsgericht zu übermitteln. Vielmehr sei am 14.7.2022 lediglich versucht worden, einen Fristverlängerungsantrag per beA zu übersenden, der jedoch mangels Einwilligung der Gegenseite, welche realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen gewesen sei, nicht habe erfolgversprechend sein können. Außerdem sei nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass für eine Übermittlung per beA ein Ausdrucken des Schriftsatzes nötig gewesen sei. [7] 2. Das wirft keine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtsfragen auf. Die die Entscheidung tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es hat das Rechtsmittel des Kl. zu Recht als unzulässig verworfen. [8] Der Kl. hat die Berufung nicht innerhalb der bis zum 14.7.2022 verlängerten Frist begründet. Mit Recht hat die Vorinstanz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist (§§ 233 S. 1, 236 ZPO) abgelehnt. [9] a) Nach § 233 S. 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 II ZPO). Sie muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 II 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760 Rn. 13). Dabei bedarf die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH, Zwischenurt. v. 25.7.2023 – X ZR 51/23, GRUR 2023, 1481 Rn. 16; Beschl. v. 26.1.2023 – V ZB 11/22, MDR 2023, 862 Rn. 11; v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Ls 1 und Rn. 15 und v. 13.12.2017 – XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2023 a.a.O.). [10] b) Gemessen daran ist die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es fehlt bereits an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung, weswegen es dem Prozessbevollmächtigten des Kl. in der vorliegenden Sache – ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 107

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