nachdem er am 14.7.2022 um 22.22 Uhr und um 22.30 Uhr die Berufungsbegründungsschriftsätze in den (Parallel-)Verfahren 9 U 44/22 und 9 U 45/22 erfolgreich per beA an das Berufungsgericht hatte übermitteln können – ab 22.30 Uhr aus technischen Gründen nicht (mehr) möglich gewesen sein soll, den nach seiner Darlegung zu diesem Zeitpunkt auch schon fertiggestellten Berufungsbegründungsschriftsatz ebenfalls erfolgreich per beA an das Berufungsgericht zu versenden, und er noch nicht einmal den Versuch einer Versendung dieses Schriftsatzes unternommen hat. Denn der Umstand, dass sein Canon-Drucker ab kein Ausdruck erforderlich 22.30 Uhr seinen Dienst versagte, vermag das nicht zu erklären, weil die (erfolgreiche) Übersendung eines Schriftsatzes an ein Gericht per beA eine vorherige „drucktechnische Ausfertigung“ dieses Schriftsatzes nicht voraussetzt. Gemäß § 2 I 1 der ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung (ERVV) i.V.m. § 130a II 2 ZPO ist ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln (s. zu der erforderlichen Version die Zweite Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu § 5 ERVV, BAnz AT v. 18.2.2022 B2 i.V.m. § 5 I Nr. 1 ERVV). Zur Herstellung eines Dokuments im PDFFormat ist es nicht notwendig, es zuvor auszudrucken und sodann einzuscannen. Vielmehr lässt sich eine PDFDatei unmittelbar elektronisch herstellen. Der vorherige Ausdruck des Dokuments ist auch nicht notwendig, um die gem. § 130a III 1 Alt. 2, IV 1 Nr. 2 ZPO bei Übermittlung aus dem beA erforderliche einfache Signatur anzubringen. Hierfür ist es nicht erforderlich, das Dokument handschriftlich zu signieren und einzuscannen. Vielmehr genügt für die einfache Signatur die maschieinfache Signatur genügt nenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Textes (BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BAGE 172, 186 Rn. 15 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht als „nicht nachvollziehbar dargetan“ angesehen, dass für eine Übermittlung per beA „ein Ausdrucken des Schriftsatzes überhaupt nötig gewesen wäre“. [11] Dem Prozessbevollmächtigten des Kl. und somit dem Kl. selbst (§ 85 II ZPO) gereicht es daher zum Verschulden, dass am 14.7.2022 ab 22.30 Uhr kein einziger Versuch unternommen worden ist, die – zu diesem Zeitpunkt angabegemäß bereits fertiggestellte – Berufungsbegründung per beA an das Berufungsgericht zu übermitteln; für das Vorliegen einer technischen Störung des beA zwischen 22.30 Uhr und 23.45 Uhr und damit dafür, dass eine Übermittlung des Schriftsatzes per beA in diesem Zeitraum nicht gelungen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt. [12] c) Dahinstehen kann, ob am 14.7.2022 ab 23.46 Uhr eine technische Störung des beA vorgelegen hat. Denn der Prozessbevollmächtigte des Kl. hatte die letzte Viertelstunde der am 14.7.2022 um 24.00 Uhr ablaufenden Berufungsbegründungsfrist – obschon er dazu berechtigt gewesen wäre (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 8.5.2018 – VI ZB 5/17, NJW-RR 2018, 958 Rn. 11; BVerfGE 69, 381, 385) – nicht für die Übermittlung der Berufungsbegründung vorgesehen. Er hat vielmehr während dieses Zeitraums lediglich versucht, einen (nicht erfolgversprechenden, dazu sogleich unter Buchstabe d) Fristverlängerungsantrag per beA an das Berufungsgericht zu schicken. [13] d) Den am 15.7.2022 um 2.04 Uhr formgerecht beim Berufungsgericht eingereichten Fristverlängerungsantrag hat die Vorsitzende des Berufungssenats mit Verfügung v. 18.7.2022 und der (zutreffenden) Begründung abgelehnt, dass der Antrag erst nach Ablauf der bis zum 14.7.2022 verlängerten Frist eingegangen sei. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist setzt keine Verlängerung einer abgelaufenen Frist einen vor Fristablauf gestellten Antrag voraus; die Verlängerung einer bereits verfallenen Frist ist schon begrifflich nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 17.12.1991 – VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 f.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, ihrer Ansicht nach Anlass zur Fortbildung des Rechts gebende Frage, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, auch ohne Einwilligung des Bekl. die begehrte Fristverlängerung um einen Tag zu gewähren, stellt sich daher auch mit Blick auf den von ihr angezogenen Beschluss des BGH v. 8.8.2019 – VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 – nicht. Im Übrigen hat der BGH bereits ausgesprochen, dass der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf vertrauen darf, dass ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt wird, und infolgedessen ein erfolgversprechender Antrag auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, wenn die Einwilligung nicht vorliegt und nach 23.00 Uhr am letzten Tag der Frist realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 27.5.2021 – III ZB 64/20, NJW-RR 2021, 1143 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 4.3.2004 – IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742). [14] Die Ablehnung der Fristverlängerung ist unanfechtbar (§ 225 III ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.2023 – V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 6). Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, der Wiedereinsetzungsantrag habe sich auf das Fristverlängerungsgesuch bezogen, ist sie dahingehend zu bescheiden, dass gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (Senat, Beschl. v. 16.10.1986 – III ZB 30/86, VersR 1987, 308). HINWEISE DER REDAKTION: Siehe dazu die Besprechung bei Jungk/Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2024, 91 (in diesem Heft). Von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 108
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