des beA an ein Gericht darf ein Rechtsanwalt nur dann ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ die Angabe „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ die Meldung „erfolgreich“ angezeigt wird (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 18.4.2023 – VI ZB 36/22, BRAK-Mitt. 2023, 264). EINRICHTUNG VON beA-POSTFÄCHERN BRAO § 31a VII 1. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist vor der Einrichtung von beA-Postfächern für Rechtsanwälte nicht verpflichtet, diese darüber vorab zu informieren (Bringschuld). Rechtsanwälte trifft bezüglich dieser Informationen eine Holschuld. 2. Eine solche Informationspflicht folgt auch nicht aus Art. 12 I 1 DSGVO, da dieses bei der automatischen Einrichtung von beA-Postfächern i.S.v. Art. 14 V b) DSGVO einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Überdies sind die Informationen zu den beA-Postfächern i.S.v. Art. 14 V c) DSGVO durch § 31a BRAO spezialgesetzlich geregelt. 3. Es ist nicht rechtswidrig, dass die Bundesrechtsanwaltskammer beA-Postfächer technisch dergestalt betreiben lässt, dass sie den Postfachinhaber für die Zeit zwischen der Postfacheinrichtung und dessen Zugriffsmöglichkeit im Wege des Registrierungsverfahrens keine Auskünfte zu den Postfachinhalten geben kann, da gem. §§ 22, 23 RAVPV die Zugriffsberechtigung aus Datenschutzgründen nur beim jeweiligen Inhaber liegt. 4. Einem Rechtsanwalt steht gegen die Bundesrechtsanwaltskammer kein Unterlassungsanspruch zu, für ihn ein weiteres beA-Postfach ohne seine vorherige Unterrichtung über dessen Einrichtung in Betrieb zu nehmen. Eine solche gesetzliche Pflicht besteht nicht. AGH Berlin, Urt. v. 15.11.2023 – II AGH 8/20 n.rkr. AUS DEM TATBESTAND: Der Kl. ist seit dem Jahr 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und ist seit 2.5.2017 Mitglied der RAK F. Neben seiner Kanzlei in F., die er als Hauptsitz betreibt, unterhält er noch weitere Kanzleisitze in B. und K., die er der RAK F. auch mitgeteilt hatte. Unter dem 15.1.2018 fragte der Ast. bei der RAK F. an, ob er, sobald das besondere elektronischen Anwaltspostfach (beA) wieder in Betrieb gehe, noch etwas veranlassen müsse, ob er nicht für alle Kanzleisitze nur ein beA betreiben könne, oder ob er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA benötige. Die Kammer teilte ihm unter dem 1.2.2018 mit, dass er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA benötige und man ihm die Safe-IDs mitteilen werde. In einem Anfang Juni 2019 geführten Telefongespräch mit einem Bediensteten des Bundesverwaltungsamts, in dem sich der Ast. nach dem Stand einer von ihm als Rechtsanwalt bearbeiteten Angelegenheit erkundigte, teilte ihm der Bedienstete mit, dass bereits im April 2019 in dieser Angelegenheit der Widerspruchsbescheid erlassen worden und ihm in eines der beiden anderen beAs zugestellt worden sei. Auf Nachfrage bei der RAK F. erfuhr der Ast., dass die beiden anderen beAs bereits am 17.1.2019 eingerichtet und empfangsbereit geschaltet worden seien, was ihm jedoch nicht mitgeteilt worden war. Nachforschungen des Ast. haben ergeben, dass in einem der beiden beAs zwölf und in dem anderen beA drei Nachrichten eingegangen waren, auf die er keinen Zugriff hatte. Nachdem dem Ast. über sein für seine F. Kanzlei bestehendes und ihm zugängliches beA Vertreterrechte an den beiden anderen beAs eingeräumt wurden, hat er im Wege der einstweiligen Anordnung im Verfahren II AGH 4/19 (AGH Berlin) gegen die dortige Ag. und hiesige Bekl. einen Anspruch des Inhalts geltend gemacht, ihm für die anderen beiden, genauer bezeichneten beAPostfächer unverzüglich die Leserechte einzuräumen. Die Bekl. ist dem Antrag und dem mit ihm geltend gemachten Anspruch u.a. mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass ihr die Erfüllung dieses Begehrens technisch nicht möglich sei. Nachdem der Kl. die begehrten Leserechte (Lesekarten) zu den beiden beAs von der BNotK erhalten hatte, stellte er seinen angekündigten Antrag um und machte ein Fortsetzungsfeststellungbegehren geltend. Der Senat hat dies mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht für unzulässig gehalten und den Antrag mit Beschluss v. 16.12.2019 zurückgewiesen. Die Eröffnung eines beA-Postfachs erfolgt im automatisierten Verfahren aufgrund der Meldungen der regionalen RAKn. Die Bekl. erhält von den regionalen RAKn täglich automatisiert und lediglich auf elektronischem Weg Informationen wie Neuzulassungen von Rechtsanwälten, die Errichtung weiterer Kanzleisitze, den Widerruf von Zulassung, Namens- oder Adressänderungen, Vertreterbestellungen usw. die Bearbeitung dieser Informationen erfolgt automatisiert. Bei der Zulassung einer weiteren Kanzlei bzw. eines weiteren Kanzleisitzes wird von der Bekl. automatisch ein weiteres beA-Postfach angelegt und freigeschaltet. Mit der Zulassung eines weiteren Kanzleisitzes wird die Safe-ID vergeben und in das Gesamtverzeichnis eingetragen. Dort kann sie vom betroffenen Rechtsanwalt eingesehen und abgerufen werden. Mittels der Safe-ID kann der Rechtsanwalt dann eine beA-Karte beantragen. Diese Karte wird einige Tage später übermittelt, wobei ein Zeitraum bis zu zehn Tagen vergehen kann. Nach Ansicht des Kl. handelt es sich dabei um den Mindestzeitraum. Der Kl. verfolgt sein Begehren im Wege der allgemeinen Feststellungsklage weiter. Er beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass die Bekl. für den Kl. zwei beABERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 109
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