Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus eine Seite behauptet, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Das setzt wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraus (VGH München Urt. v. 9.4.2003 – 24 B 02.646, BeckRS 2003, 22059, beckonline). Geht es der Klagepartei nur um die rechtliche Qualifikation des Verwaltungshandelns als rechtswidrig oder rechtmäßig, unterfällt ein derartiges Begehren als nicht feststellungsfähige Rechtsfrage nicht der Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO (VGH München, a.a.O.). Unter Beachtung der o.g. Ausführungen ist die Feststellungsklage zulässig. Der Kl. begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorherigen oder zeitgleichen Unterrichtung durch die Bekl., nämlich ihn vor oder mit Eröffnung der beA-Konten hierüber zu benachrichtigen und diese zu betreiben, ohne ihm Zugang zum Inhalt oder wenigstens den Absendern von Nachrichten an ihn verschaffen zu können, wobei es sich um eine streitige Verpflichtung aus einem öffentlich-rechtlich gestalteten Rechtsverhältnis handelt. Aus dieser Feststellung leitet der Kl. auch Rechtsfolgen her. Er macht zum einen eine Wiederholungsgefahr geltend, da er beabsichtige, weitere Kanzleisitze zu eröffnen. Außerdem mache er einen Anspruch auf immateriellen Schaden nach der DSGVO geltend. Damit begehrt der Kl. nicht allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit, was er auch schon mit seiner – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässigen – Fortsetzungsfeststellungsklage erreichen wollte. Vielmehr ist die Frage der Rechtmäßigkeit oder -widrigkeit auf der Basis seines Vortrages eine relevante Vorfrage, die die Zulässigkeit der Feststellungsklage begründet. 2. Die Klage, ist jedoch unbegründet. Die Bekl. war weder zur begehrten Mitteilung an den Kl. (unter a) noch zu einem in der vom Kl. geforderten Art und Weise geforderten Betrieb der beA-Postfächer (unter b) verpflichtet. Auch die mit den Hilfsanträgen verfolgten Leistungsansprüche stehen dem Kl. nicht zu (unter c). Im Einzelnen: a) Die Bekl. musste den Kl. nicht vorab über die (beabkeine Informationspflicht sichtigte) Eröffnung von zwei weiteren beA-Postfächern für seine beiden weiteren Kanzleisitze informieren. Weder besteht eine derartige Verpflichtung noch bedurfte der Kl. dieser Information. Die RAK F. teilte dem Kl. auf eine vorangegangene Anfrage unter dem 1.2.2018 mit, dass er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA-Postfach benötige und man ihm die Safe-IDs mitteilen werde. Bereits diese Information machte hinreichend deutlich, dass weitere beA-Postfächer für ihn in absehbarer Zukunft eröffnet werden. Im Übrigen folgt auch aus § 31a VII BRAO (in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung), dass weitere beA-Postfächer einzurichten sind. Die Vorschrift lautete: § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (1) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. 2Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis. (2) 1Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. 3Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde. (3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. 4Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 5Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein. (4) 1Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. 2Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. (5) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. 2Absatz3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden. (6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. (7) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. 2Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren beELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 111
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