BRAK-Mitteilungen 2/2024

sonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. 3Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend. Aufgrund dieser Vorschrift, die sich explizit auf weitere Kanzleisitze bezieht, musste dem Kl. klar sein, dass für seine weiteren Sitze auch weitere beA-Postfächer eingerichtet werden. Dies hatte ihm auch die RAK F. mitgeteilt. Für eine Verpflichtung der Bekl., den Kl. über die Einrichtung zu informieren – und dies auch noch vorab oder zeitgleich – ist nichts ersichtlich. Die einschlägigen Vorschriften der BRAO enthalten hierzu nichts. Der Kl. stützt sein Begehren auf Art. 12 I 1 DSGVO. Ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht hingegen auch nach dieser Vorschrift nicht. Danach trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gem. den Art. 13 und 14 DSGVO und alle Mitteilungen gem. den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Einschlägig ist hier Art. 14 DSGVO. Denn die personenbezogenen Daten wurden nicht beim Kl. erhoben (Art. 14 I DSGVO). Vielmehr wurden die verarbeiteten Daten der Bekl. von der RAK F. weitergegeben. Gemäß Art. 12 i.V.m. Art. 14 V b) DSGVO finden die Absätze 1–4 von Art. 14 (d.h. die Informationspflichten) keine Anwendung, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies wird angenommen, wenn die in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. (Ehmann/Selmayr/Knyrim, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 14 Rn. 44). So liegt der Fall hier. Anders als beim Eingang von Klagen bei Gerichten und die danach erteilten Informationen an die Parteien (vgl. das vom Kl. zitierte Beispiel über die Unterrichtung der Parteien durch den BGH für bei ihm geführte Verfahren) wäre die vom Kl. begehrte Mitteilung seitens der Bekl. mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Gerichte kommunizieren mit den Verfahrensbeteiligten, unverhältnismäßiger Aufwand weshalb die Zufügung einer Information nach Art. 12, 14 DSGVO keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeutet. Die Bekl. müsste aber bei der Fülle der täglich sie erreichenden Änderungen einen erheblichen Mehraufwand leisten. Die Einrichtung der beA-Postfächer erfolgt automatisiert auf Grundlage der elektronischen Mitteilungen aller Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik Deutschland. Einen Schriftwechsel gibt es dabei nicht. Die Bekl. müsste daher – im Unterschied zu Gerichten bei anhängigen Verfahren – überhaupt erst ein Schreiben anfertigen, das ansonsten nicht erforderlich wäre. Dies stellt einen erheblichen Zusatzaufwand dar, der im Ergebnis unverhältnismäßig ist. Bei dieser Einschätzung ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Verarbeitung derartiger Daten für die betreffende Person erkennbar ist. Denn wie bereits ausgeführt folgt bereits aus § 31a I 1 BRAO, das für weitere Kanzleisitze auch weitere beA-Postfächer eingerichtet werden, weshalb der Kl. hierüber grundsätzlich schon informiert war bzw. damit rechnen konnte und musste. Im Übrigen liegt jedenfalls der Ausnahmetatbestand Ausnahme des Art. 14 V c) DSGVO greift des Art. 14 V c) DSGVO vor. Nach dieser Vorschrift finden die Absätze 1) – 4) des Art. 14 DSGVO keine Anwendung, wenn und soweit die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist. Durch § 31a I BRAO ist jedem Rechtsanwalt bekannt, dass die Bekl. für ihn ein beA-Postfach einrichtet. Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 2 auch, welche Daten dabei übermittelt werden. § 31a II BRAO lautet: Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde. Damit ergibt sich der Zweck und der Umfang der Datenerhebung und der gespeicherten Daten aus Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Diese Regelung genügt den Anforderungen des Art. 14 V c) DSGVO. b) Es ist auch nicht rechtswidrig, dass die Bekl. die beAPostfächer technisch so betreibt bzw. betreiben lässt, dass ihr eine Auskunftserteilung zu den Inhalten, z.B. durch die Setzung von Leserechten für den Postfachinhaber, im Verhinderungsfall für den Zugriff durch ihn unmöglich war. Aus §§ 22 und 23 RAVPV (Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer) folgt, dass nur der Postfachinhaber anderen Personen den Zugang zu seinem Postfach gewähren kann (vgl. insb. § 23 II und III RAVPV). Bereits hieraus erfolgt im Umkehrschluss, dass niemand anderes – und damit auch nicht die Bekl. – Zugang zu einem Postfach haben und daher den Inhalt nicht kennen kann, um darüber Auskunft zu erteilen. Es erscheint auch vor dem Hintergrund des von Rechtskein Zugang der BRAK zum Postfach anwälten zu wahrenden Berufsgeheimnisses nicht denkbar, dass ein Dritter, ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 112

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