und sei es auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Zugriff auf den Inhalt eines Anwaltspostfachs haben soll. Abgesehen von der darin liegenden Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zulasten des Anwalts würde eine derartige Möglichkeit auch einen gravierenden Verstoß gegen den Datenschutz darstellen, da die Bekl. und die lokalen RAKn kein berechtigtes Interesse an einem derartigen Zugriff haben. Dies gilt uneingeschränkt, weshalb auch eine Auskunftserteilung über die Absender von Nachrichten in einem beA-Postfach nicht in Betracht kommt. Im Übrigen wird auch nicht ersichtlich, gegen welche weiteren Vorschriften die Bekl. verstoßen haben könnte, um ihr Verhalten als rechtswidrig einordnen zu können. c) Auch mit den Hilfsanträgen hat die Klage keinen Erfolg. Weder steht dem Kl. ein Anspruch gegen die Bekl. zu, es in zukünftigen Fällen zu unterlassen, für den Kl. weitere beA-Postfächer einzurichten, ohne ihn vor der Inbetriebnahme dieser Postfächer über die Einrichtung zu informieren (aa), noch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO (bb). aa) Der Kl. kann von der Bekl. nicht verlangen, für ihn ein weiteres beA-Postfach ohne seine vorherige Information in Betrieb zu nehmen. Die Bekl. ist zur Einrichtung eines beA-Postfachs für einen Rechtsanwalt bei Meldung eines (weiteren) Kanzleisitzes gesetzlich verpflichtet. Hingegen trifft sie kraft Gesetzes keine Pflicht zur vorherigen Information. Es ist bereits keine gesetzliche oder rechtliche Verpflichtung der Bekl. ersichtlich, aus der sich der vom Kl. geltend gemachte Anspruch auf vorherige Information ergeben könnte. Im Übrigen folgt aus den vorstehenden Ausführungen unter a), auf die verwiesen wird, dass der Kl. dieser Information nicht bedarf. Die Tatsache, dass für ihn ein weiteres beA-Postfach eingerichtet wird, wenn er einen weiteren Kanzleisitz anmeldet, ergibt sich bereits aus § 31a VII BRAO. bb) Dem Kl. steht auch kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen die Bekl. aus Art. 82 I DSGVO zu. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Bekl. hat nicht gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen; zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 2.a) und b) der Urteilsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. HINWEISE DER REDAKTION: Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Verfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/ 24 geführt. DATENSCHUTZ MANDATSAKQUISE NACH AKTENEINSICHT ALS ZULÄSSIGE ZWECKÄNDERUNG BRAO § 43b; DSGVO Art. 6; UWG § 7 1. Es kann im Einzelfall eine datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung darstellen, wenn ein Rechtsanwalt durch Akteneinsicht erlangte Daten von Insolvenzgläubigern nutzt, um diese in einem Rundschreiben auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, selbst wenn er damit auch Akquisezwecke verfolgt. * 2. Wenn ein Rechtsanwalt einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet, liegt ein Verstoß jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird noch seine Interessen beeinträchtigt sind, weil er sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann. OLG Dresden, Urt. v. 9.1.2024 – 4 U 1274/23 AUS DEN GRÜNDEN: (abgekürzt gem. §§ 540 II i.V.m. 313a I 1 ZPO) I. Die zulässige Berufung der Kl. ist nicht begründet. Den Kl. stehen gegen den Bekl. weder die mit der Berufung geltend gemachten Schadensersatz – noch Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung ihrer Daten zu. A. Die Datenverarbeitung durch den Bekl. ist im Ergebnis der nach Art 6 I lit. f) DSGVO vorzunehmenden Abwägung gerechtfertigt, so dass offenbleiben kann, ob der aus Art. 82 DSGVO folgende Schadensersatzanspruch wegen des fehlenden Nachweises eines auf einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung beruhenden Schadens unbegründet ist. 1. Nach Art. 6 I lit. f) DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. In die danach erforderliche Abwägung einzubeziehen ist jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 113
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