BRAK-Mitteilungen 2/2024

gestellt werden kann, dass keine ernsthafte Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 4.10.2021 – 4 W 625/21 Rn. 6–7). Ausgehend hiervon liegt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Wiederholungsgefahr nicht vor (so auch OLG Stuttgart, 12 U 49/23, Anl. B10). Auch wenn subjektive Tatbestandsmerkmale wie ein Verschulden für die Wiederholungsgefahr grundsätzlich unerheblich sind, so knüpft diese Vermutung an ein Verhalten des Störers in der Vergangenheit an, das auf die objektive Besorgnis schließen lässt, dass es in der Zukunft zu weiteren gleichartigen Störungen kommen wird. Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, denn es besteht keine ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis, dass der Bekl. die Kl. unter Verwendung ihrer Daten erneut anschreiben wird, insb. nicht, um sie auf Rechtsfragen oder mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Firma A GmbH hinzuweisen. Der Bekl. hat die Kl. bereits zum Thema A GmbH informiert, worauf es ihm nach eigenen Angaben hauptsächlich ankam, weshalb der Bekl. erkennbar kein Interesse an einer weiteren Kontaktaufnahme hat. Das Insolvenzverfahren ist – wie auch das von ihnen bereits eingeleitete Verfahren gegen die Vermittler der Geldanlage – nach Angaben der Kl. im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgeschlossen, überdies wären weitere Ansprüche verjährt. Selbst wenn dem Vortrag der Kl. gefolgt wird, dass das Primärziel des Bekl. die Akquise war, liegt eine ernsthafte Gefahr nicht mehr vor, denn der Bekl. hat die Daten der Kl. nicht an Dritte weitergegeben, nur einmalig für die Adressierung des Schreibens verwendet und unmittelbar nach Widerspruch gegen die Verwendung gelöscht. Zudem ist ihm bekannt, dass die Kl. anderweitig anwaltlich vertreten sind. Hieraus folgt, dass nicht zu befürchten ist, dass sich der Bekl. erneut an die Kl. wenden wird. HINWEISE DER REDAKTION: Ist es einem Rechtsanwalt nur unter Verarbeitung von Gesundheitsdaten Dritter möglich, den Anspruch seines Mandanten durchzusetzen, dürfen diese auch genutzt werden. Der Schutz dieser Daten darf nicht so weit gehen, dass die legitime Durchsetzung von Rechten unmöglich bleibt (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 19.1.2022 – 6 K 361/21.WI, BRAK-Mitt. 2022, 168). REICHWEITE DES AUSKUNFTSANSPRUCHS NACH ART. 15 DSGVO BRAO § 50; DSGVO Art. 15 * 1. Einem Mandanten muss ein Anspruch auf Datenauskunft gegen seinen Rechtsanwalt gem. Art. 15 I und III DSGVO selbst nach Verjährung des nationalen Auskunftsanspruchs zustehen. * 2. Ein Mandant hat gegenüber seinem Rechtsanwalt einen Anspruch darauf, dass ihm eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten überlassen wird. Dies umfasst auch eine kostenlose Kopie der Handakte sowie der sonstigen im Zusammenhang mit seiner Person gespeicherten Daten. LG Bonn, Urt. v. 19.12.2023 – 5 S 34/23, (vgl. dazu auch Jungk/ Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2024, 88 in diesem Heft) AUS DEN GRÜNDEN: I. Der Kl. begehrte von der Bekl. ursprünglich, die Auskunft über von ihrer Kanzlei betrauten Verfahren in Bezug auf Honorar-, Gebühren- und den Sachstand. In der zweiten Instanz erweitert er diesen Antrag auf eine Datenauskunft gem. Art. 15 I und III DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und Nr. 6 DSGVO. Der Kl. war Mandant des Rechtsanwalts welcher bis zum Jahr 2018 in der Anwaltssozietät der Bekl. tätig war und im Anschluss eine eigene Kanzlei eröffnete. Das AG hat die Klage mit Urt. v. 28.3.2023 vollumfänglich abgewiesen. In seiner Begründung führt das AG aus, dass der Auskunftsanspruch – soweit er sich auf Verfahren und Mandate bezieht die bis zum Jahr 2018 beendet worden sind – verjährt sei. Für die weiteren Verfahren, welche der Rechtsanwalt ... nach dem Ausscheiden aus der Sozietät aus der neuen Kanzlei weitergeführt habe, sei die beklagte Kanzlei nicht der richtige Anspruchsgegner. Mit der Berufungsbegründung v. 26.4.2023 wendet sich der Kl. in vollem Umfang gegen das amtsgerichtliche Urteil. Er rügt, dass sich das AG nicht über den Auskunftsanspruch nach §§ 675, 666, 667 BGB hinaus auch noch mit einer möglichen Anspruchsgrundlage nach Art. 15 I, III DSGVO auseinandergesetzt hat. Dieser Anspruch stünde dem Kl. jedenfalls unabhängig von einer etwaigen Verjährung des Auskunftsanspruchs zu. Mit Schriftsatz v. 27.11.2023 erklärt der Kl. seinen Anspruch – im Hinblick auf ihm bereits durch Dritte übermittelte Informationen – unter Bezugnahme auf die Anlagen 1-10 des Schriftsatzes für erledigt. Die Bekl. hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kl. beantragt nunmehr sinngemäß, 1. das Urteil des AG Bonn v. 28.3.2023 – 112 C 136/22 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück zu verweisen, 2. hilfsweise zu 1.), das Urteil des AG Bonn v. 28.3.2023 – 112 C 136/22 aufzuheben und die Bekl. zu verurteilen, ihm Auskunft über den Honorar-, Gebühren- und Sachstand betreffend sämtliche bei der Bekl. registrierten Verfahren, insb. zu den intern vergebenen Aktenzeichen ... und ... und zugehörende Abschlussrechnungen zu erteilen, einschließlich einer Datenauskunft gem. Art. 15 I und III DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und Nr. 6 DSGVO zu den bei der Bekl. über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten, BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 117

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