3. festzustellen, dass sich der Antrag zu 2. im Umfang der Anlagen 1-10 zu seinem Schriftsatz v. 27.11.2023 erledigt hat. Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die in der Berufung nun angeführte Erteilung einer Datenauskunft nach Art. 15 I und III DSGVO halte sich nicht in den Grenzen des § 253 II ZPO. Das AG habe die Klage zudem zutreffend abgewiesen, da die Auskunftsansprüche des Kl. aus dem Auftragsrecht des BGB verjährt seien. II. Auf die zulässige Berufung hin war die Bekl. nach der Klageerweiterung zur Datenauskunft nach Art. 15 I und III DSGVO zu verurteilen. Im Übrigen bleibt es bei der Klageabweisung. 1. Die formalen Voraussetzungen nach § 520 III 2 ZPO sind erfüllt. Die Klageänderung in Form der Klageerweiterung auf Auskunftsansprüche nach Art. 15 I und III DSGVO ist zulässig, da diese sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 2 ZPO ist. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist dabei nicht kleinlich zu beurteilen, sie ist i.S.d. doppelten Nutzung des Streitsstoffs schon immer dann zu bejahen, wenn damit bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt und einem weiteren Prozess vorgebeugt wird (MüKoZPO/ Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 533 Rn. 13). Gründe für eine Zurückverweisung (§ 538 II 2 ZPO) liegen nicht vor. 2. Die Klage ist im Hinblick auf die Klageerweiterung begründet. Der ursprünglich in der ersten Instanz geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. §§ 675, 667 BGB ist hingegen unbegründet. a) Der Antrag des Kl. ist zunächst so auszulegen, dass er weiterhin den konkret formulierten Auskunftsantrag in Bezug auf die Honorare, Gebühren und den Sachstand der von ihm in Bezug genommenen Verfahren gem. §§ 675, 667 BGB geltend macht und er darüber hinaus zusätzlich eine Datenauskunft gem. Art. 15 I und III DSGVO begehrt. Sofern er die Formulierung „einschließlich“ wählt, so ist dies auf die Verurteilung zur Auskunft zu beziehen und nicht als Einschränkung in Bezug auf die begehrte Datenauskunft. Die von dem Kl. erklärte teilweise Erledigung aus dem Schriftsatz v. 27.11.2023 bezieht sich folglich nur auf den konkret geltend gemachten Auskunftsantrag nach §§ 675, 667 BGB, da der Datenauskunftsklageantrag selbst schon hinreichend bestimmt ist, wenn er dem Wortlaut des Art. 15 I Hs. 2 DSGVO entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die der verantwortlichen Stelle verarbeiteten personenbezogenen Daten des Betroffenen gerichtet ist. Eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.8.2023 – I-15 U 78/22 Rn. 29). Der Anspruch besteht, sofern die Datenauskunft nicht vollständig erfüllt ist. Art. 15 DSGVO enthält nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH einen einheitlichen Auskunftsaneinheitlicher Auskunftsanspruch spruch. Dieser einheitliche Anspruch muss grundsätzlich ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten einheitlich geltend gemacht werden können (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.8. 2023 – I-15 U 78/22 Rn. 30). Die Aufnahme von Beschränkung und/oder Klarstellungen sind daher nicht erforderlich und im Rahmen der Auskunftsklage überflüssig. Die Beschränkung würde lediglich klarstellen, das bereits erteilte Auskünfte ggf. nicht wiederholt werden müssen. b) Zutreffend hat das AG zunächst die Auskunftsansprüche in Bezug auf konkrete Auskünfte betreffend das Mandatsverhältnis des Kl. mit der Bekl. gem. §§ 675, 667 BGB wegen der Einrede der Verjährung abgewiesen. Dementsprechend ist auch der sinngemäße Antrag des Kl. auf Feststellung der Erledigung unbegründet. Mit der Mandatsannahme wird ein Dienstvertrag geschlossen auf den die Vorschriften der §§ 666, 667 BGB Anwendung finden. Danach ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, wer von einem anderen zur entgeltlichen Besorgung von Geschäften beauftragt wird. Nach unstreitigem Vortrag hat der Kl. mit der Bekl. einen solchen Vertrag geschlossen. Die Mandate die dort beendet worden sind waren alle spätestens im Jahr 2018 abgeschlossen. Die Mandate die danach weiterbearbeitet wurden hat der sachbearbeitende RA ... mit in seine neue Kanzlei genommen. Die Klage wurde erst im November 2022 eingereicht, zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch bereits verjährt, denn Verjährung ist bereits mit Ablauf des 31.12.2021 eingetreten. Die Verjährungsfrist des Auskunftsanspruchs beträgt zivilrechtlicher Auskunftsanspruch bereits verjährt gem. § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit der Beendigung des erteilten Auftrages (vgl. OLG Koblenz – 3 U 540/14 Rn. 31) und nicht erst mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Diese Auffassung wird auch durch die Entscheidung des BGH v, 15.10.2020 (Az. IX ZR 243/19) gestützt. Demnach verjährt der Anspruch auf Herausgabe der Handakten nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und wird spätestens mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses fällig. Der BGH hat in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB unabhängig davon besteht und verjährt, ob den Rechtsanwalt eine Aufbewahrungspflicht nach § 50 II 3 BRAO trifft. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung (BGH, Urt. v. 15.10.2020 – IX ZR 243/19 Rn. 18). c) Der Anspruch auf Datenauskunft des Kl. gegen die Bekl. gem. Art. 15 I und III DSGVO hingegen besteht. Der Kl. hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 118
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