BRAK-Mitteilungen 2/2024

auch nur in Form der weiteren Speicherung. Vertragliche bzw. gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu kennen und nach deren Ablauf Daten auch tatsächlich zu löschen, ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte damit Pflichtprogramm. Ein allzu sorgloser Umgang mit diesen datenschutzrechtlichen Vorgaben birgt die Gefahr des Vorwurfs einer unzulässigen, da rechtsgrundlosen Datenverarbeitung in sich. (Noch) keine Behördenpraxis Nur wenige Aufsichtsbehörden scheinen sich bisher mit dem Auskunftsrecht des Mandanten gegenüber dem eigenen Anwalt befasst zu haben. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HessBfDI) streift diesen Komplex in seinem 47. Tätigkeitsbericht auf S. 129 nur am Rande, gleichwohl mit einem apodiktischen Ergebnis: Ohne Einschränkung bestünden datenschutzrechtliche Betroffenenrechte (und die wenigen Ausnahmen hiervon) auch im Mandatsverhältnis. Breitere Beachtung finden dementgegen etwaige Auskunftsrechte Dritter gegenüber Anwältinnen und Anwälten, insbesondere der Gegenseite (beispielhaft: LfDI Bln Jahresbericht 2021, S. 74 f.; LDA Bayern, 9. Tätigkeitsbericht, S. 27). Rechtsanwalt Sebastian Schulz, Berlin NOTARRECHT ZULÄSSIGE ALTERSGRENZE FÜR (ANWALTS-)NOTARE BNotO §§ 47 Nr. 1, 48a Die Altersgrenze für Notare war auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 31.10.2021 mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht, insbesondere mit Art. 21 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 II Buchst. a, Art. 6 I der Richtlinie 2000/78/EG des Rates v. 27.11.2000, vereinbar (Bestätigung von BGH, Urt. v. 21.8.2023 – NotZ (Brfg) 4/22). BGH, Urt. v. 13.11.2023 – NotZ (Brfg) 7/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Nach Ansicht des BGH bestand für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kein Anlass. Es stellte sich keine noch nicht beantwortete Frage des Unionsrecht, sondern es war im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Ausgestaltung des Anwaltsnotariats und der seit 2010 eingetretenen Veränderungen in Bezug auf die Zugangsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat abzuwägen, ob die Altersgrenze nach wie vor erforderlich ist, um die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen. Diese Abwägung ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH den nationalen Gerichten zugewiesen. NOTARRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 120

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