kusrechtsanwältinnen und -anwälte (Vorjahr: 5.937; +869; +14,64 %) und 19.381 in Doppelzulassung (Vorjahr: 18.536; +845; +4,56 %) zugelassen. Damit sind die Zahlen der Einzelzulassungen erneut rückläufig. Der Trend geht weiterhin zur Zulassungsart Syndizi, die insbesondere bei Frauen sehr beliebt ist: Deren Anteil lag bei 59,39 %. Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 45,96 %, bei den einzeln Zugelassenen bei 34,77 %. Insgesamt lag der Frauenanteil unter den zum Stichtag bundesweit zur Rechtsanwaltschaft Zugelassenen (165.776) mit 61.491 Rechtsanwältinnen bei 37,09 %. Der weibliche Anteil ist in allen Zulassungsarten um 1,52 % gestiegen (Vorjahr: 36,67 %). Die Entwicklung hält damit an. b) GLEICHZEITIG IN EINEM ANDEREN BERUF TÄTIGE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE Weiterhin rückläufig ist die Anzahl der Anwaltsnotarinnen und -notare: Mit 4.850 liegt sie um 2,12 % unter dem Vorjahr (4.955); der Frauenanteil stieg hingegen um 3,06 %. Auch die Anzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die gleichzeitig als vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer tätig sind, ging erneut zurück (256; Vorjahr: 277).5 5 Angaben einer RAK nicht verfügbar. Hingegen setzt sich die steigende Tendenz des Vorjahrs, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch als Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer (759; Vorjahr: 564) sowie als Steuerberaterinnen und -berater (2.484; Vorjahr: 2.027) tätig waren, fort.6 6 Angaben einer RAK nicht verfügbar. c) AUSLÄNDISCHE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE Die Gesamtzahl niedergelassener ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stieg weiter an. Zum 1.1.2024 waren es insgesamt 1.288, dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr einen Zuwachs um 5,4 %. Damit setzt sich der kontinuierliche Anstieg der letzten zwanzig Jahre fort. Personen, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, dürfen sich in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Berufsausübung niederlassen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für Juristinnen und Juristen aus EU-Mitgliedstaaten sind diese im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) geregelt, für Personen aus anderen Staaten in § 206 BRAO. Konkret hat sich die Zahl der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um 3,20 % erhöht (1.1.2024: 709; Vorjahr: 687), die der nach § 206 BRAO Zugelassenen sogar um 8,22 % (1.1. 2024: 579; Vorjahr: 535). 2. MITGLIEDER NACH § 60 II NR. 2 BRAO (BAG) IM DETAIL Zum Stichtag 1.1.2024 hatten die 28 Rechtsanwaltskammern bundesweit insgesamt 4.727 Berufsausübungsgesellschaften als Mitglieder nach § 60 II Nr. 2 BRAO. Denn seit der sog. großen BRAO-Reform,7 7 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. 2021 I, 2362 v. 1.7.2021. die am 1.8.2022 in Kraft trat, sind alle Berufsausübungsgesellschaften nach § 59f I 1 BRAO – mit Ausnahme der in § 59f I 2 BRAO genannten Personengesellschaften – zulassungsbedürftig. Damit waren 1.525 (+47,63 %) mehr Berufsausübungsgesellschaften bei den Rechtsanwaltskammern zugelassen als im Vorjahr (3.202). Den größten Anteil an den zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften haben die 3.177 PartGmbB, die gleichzeitig mit 72,38 % den höchsten Zuwachs verzeichnen (Vorjahr: 1.843). Ferner waren 1.404 GmbH (Vorjahr: 1.268), 33 AG (Vorjahr: 30), 25 UG (Vorjahr: 16), 22 GmbH & Co KG (Vorjahr: 4), 35 LL.P. (Vorjahr: 1) und zehn sonstige Gesellschaften (Vorjahr: 2) zugelassen. Außerdem waren 21 Personengesellschaften, die nach § 59f I 2 und 3 BRAO freiwillig ihre Zulassung beantragen können, zugelassen. Diesen unterfallen größtenteils die GbR, aber auch die PartG (ohne beschränkte Berufshaftung). 3. MITGLIEDER NACH § 60 II NR. 3 BRAO IM DETAIL Zum Stichtag gehörten 1.889 nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach § 60 II Nr. 3 BRAO den Rechtsanwaltskammern an.8 8 S. bereits oben unter I. Nach der Erhebung von Löwe/Theus/Wallner,9 9 Löwe/Theus/Wallner, BRAK-Mitt. 2023, 356. die einen Zwischenstand zum 1.8.2023 (ein Jahr nach Inkrafttreten der großen BRAO-Reform) abbildet, sind die weitaus meisten dieser Mitglieder Steuerberaterinnen und -berater, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie Patentanwältinnen und -anwälte; den im Rahmen der sog. großen BRAO-Reform10 10 S. Fn. 6. umstrittenen sonstigen Freien Berufen gehören nur einzelne Mitglieder an.11 11 Deren Gesamtzahl lag nach der Erhebung von Löwe/Theus/Wallner zum Stichtag 1.8.2023 im niedrigen zweistelligen Bereich. Der starke Zuwachs an Mitgliedern nach § 60 II Nr. 3 BRAO lässt sich daher eher darauf zurückführen, dass seit der Reform neben den Mitgliedern der Geschäftsführungsorgane von Berufsausübungsgesellschaften auch noch die Mitglieder von deren Aufsichtsorganen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern werden;12 12 Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/27670, 200 (Nr. 24). die Erweiterung der sozietätsfähigen Berufe durch die Reform spielt hingegen für den Zuwachs der Mitgliederzahl nach § 60 II Nr. 3 BRAO nur eine völlig untergeordnete Rolle. Die Mitgliederzahl nach § 60 II Nr. 3 BRAO umfasst somit auch Personen, die bereits Mitglied einer anderen WITTE, MITGLIEDER DER RECHTSANWALTSKAMMERN UND FACHANWALTSSTATISTIK ZUM 1.1.2024 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 123
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0