BRAK-Mitteilungen 3/2024

BGB, da ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gerade nicht bestanden habe. Ein genereller Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, bestehe nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorlägen.4 4 Vgl. BGH, NJW 2007, 1458. Hier lägen die Voraussetzungen des § 823 II BGB i.V.m. § 352 StGB (Gebührenüberhebung) vor. Eine Gebührenüberhebung liege schon deswegen vor, weil die Gebührenforderung allenfalls einmal gegen zwei Gesamtschuldner bestehen könne. Dagegen habe der Anwalt verstoßen, indem er zweimal die volle Gebühr abgerechnet habe. In Betracht komme auch ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 3a UWG und i.V.m. § 263 StGB, wenn der Anwalt bei der Rechnungstellung in Täuschungsabsicht verschweige, dass er dieselbe Gebühr noch mal einer weiteren Partei (wie hier dem jeweils anderen Kläger und ggf. auch noch seinem Mandanten) in Rechnung gestellt habe. In der Praxis kommt es durchaus nicht ganz selten vor, dass Anwältinnen und Anwälte Kostenrechnungen fälschlicherweise an die Gegner ihrer Mandanten adressieren. In der Regel liegt dabei keine böse Absicht zugrunde, sondern eine nicht saubere Trennung der jeweiligen Rechtsbeziehungen. Im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen des Mandanten hat dieser häufig auch einen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten. Dabei bleibt aber der Mandant Schuldner dieser Kosten aus dem Mandatsverhältnis und kann diese ggf. als Schadensposition geltend machen. Dies muss aber sauber dargestellt werden. (hg) FRISTEN DAS IM eEB ANGEGEBENE DATUM IST MASSGEBLICH 1. Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird. 2. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt – wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis – gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – VII ZB 22/23, BRAK-Mitt. 2024, 176 (in diesem Heft) = NJW 2024, 1120 Im letzten Heft hatten wir uns mit einigen Entscheidungen beschäftigt, in denen es darum ging, dass kein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) abgegeben wurde. Es ist dann die Frage, ob und wann die tatsächliche Kenntnisnahme festgestellt oder gar fingiert werden kann. Hier geht es nun um den Fall, dass tatsächlich ein eEB abgeben wurde, sich der Prozessbevollmächtigte aber darauf berief, das dort genannte Datum sei nicht das der tatsächlichen Kenntnisnahme. Durch Beschluss vom 6.6.2023 hatte das Berufungsgericht sowohl Wiedereinsetzungsanträge des Klägers als auch seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen und dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als elektronisches Dokument zugestellt. Nach dem das Datum des 12.6.2023 ausweisenden elektronischen Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollmächtigte den Beschluss vom 6.6.2023 „heute als elektronische(s) Dokument(e) erhalten“. Dieses eEB übermittelte er am 13.6.2023 aus seinem beA heraus an das Berufungsgericht zurück. Die Rechtsbeschwerde legte er am 13.7.2023 ein. Der BGH stellt zunächst fest, dass es für den Fristbeginn nicht darauf ankommt, wann das eEB zurückübermittelt wird, sondern auf das in dem eEB angegebene Datum der Kenntnisnahme. Der Gegenbeweis sei zwar grundsätzlich möglich. Welche Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der in einem elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zu stellen sind, konnte der Senat allerdings offenlassen, weil der Prozessbevollmächtigte dies gar nicht geltend gemacht hatte, sondern sich allein auf den Zeitpunkt der Rücksendung stützte. Erfolg hätte die rechtzeitige Rechtsbeschwerde vermutlich ohnehin nicht gehabt: Der Prozessbevollmächtigte hatte nämlich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und zugleich die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Das funktioniert aber nicht, denn es muss jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. Ein Fristverlängerungsantrag reicht dann nicht mehr aus. (ju) ABSCHLIESSENDE ABENDLICHE FRISTENKONTROLLE AUCH IN ZEITEN DES beA NOTWENDIG Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze – hier: Antrag auf Verlängerung der BerufungsbegrünJUNGK/CHAB/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 AUFSÄTZE 148

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