dungsfrist – über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA; im Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 44 ff.; v. 24.5.2022 – XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 12; v. 21.3.2023 – VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 19 ff.; jeweils m.w.N.). BGH, Beschl. v. 30.1.2024 – VIII ZB 85/22, MDR 2024, 456 Der Vortrag, die Kanzleiangestellte habe es nach ordnungsgemäßer Eintragung von Rechtsmittelbegründungsfrist und entsprechender Vorfrist unterlassen, die Verfahrensbevollmächtigte durch Anbringen eines Aufklebers an die Frist zu erinnern, genügt nicht, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. BGH, Beschl. v. 14.2.2024 – XII ZB 489/23 1. Zur gebotenen Ausgangskontrolle, die sicherstellen soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht, gehört insbesondere ein Abgleich mit dem Fristenkalender und die Prüfung der Eingangsbestätigung des Gerichts. 2. Sieht der Rechtsanwalt davon ab, diese Aufgaben seinem Büropersonal zu übertragen, hat er selbst hierfür Sorge zu tragen. 3. Mit einem Wiedereinsetzungsantrag, in dem lediglich glaubhaft gemacht wird, in Folge des Umstandes, dass die Versendung eines Schriftsatzes einen „alltäglichen Routinevorgang“ darstelle, an den in Folge dessen „keine unmittelbare Erinnerung“ mehr besteht, genügt der Rechtsanwalt seiner Darlegungslast nicht. OLG Dresden, Beschl. v. 4.3.2024 – 4 U 1980/23, NJOZ 2024, 511 Den drei im Ergebnis für die jeweiligen Antragsteller negativen Entscheidungen über den Wiedereinsetzungsantrag ist gemeinsam, dass zwar zum Versand der jeweiligen fristgebundenen Schriftstücke Stellung genommen wurde, aber nichts oder völlig unzureichend zur Frage vorgetragen wurde, wie denn die Fristenkontrolle in den Kanzleien organisiert ist. Sowohl die beiden BGH-Senate als auch der OLG-Senat gehen dabei davon aus, dass auch bei der Übermittlung von Schriftsätzen per beA diejenigen Sorgfalts- und Überprüfungspflichten gelten, die sinngemäß für den Versand per Fax entwickelt worden sind. Parallel zum Faxversand mit dem Sendejournal gibt es zunächst einmal die Möglichkeit, den Ausgang des Schriftsatzes unmittelbar zu überprüfen. Was bei Telefax das Sendejournal, ist beim Versand per beA die automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a V 2 ZPO. Ist der fristgebundene Schriftsatz qualifiziert signiert, kann er auch ohne Weiteres vom Büropersonal abgesandt werden. Dieser Vorgang entspräche dem Senden des Faxes nach Unterzeichnung des Originalschriftsatzes. Erst wenn das Sendejournal den ordnungsgemäßen Ausgang der Sendung (an das richtige Gericht mit der korrekten Nummer und mit OK-Vermerk) auswies, darf und durfte die Frist im Kalender als erledigt markiert werden. Nunmehr ist nach denselben Kriterien die Eingangsbestätigung zu prüfen. Dabei ist also darauf zu achten, dass der Schriftsatz vollständig ans richtige Gericht ging und mit den richtigen Dateianhängen versehen war.5 5 So schon BGH v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22 und BGH v. 21.3.2023 – VIII ZB 80/22. Dieser bloße Versandvorgang muss nicht eigens noch einmal durch den jeweiligen Prozessbevollmächtigten kontrolliert werden. Wenn die Frist dann als erledigt markiert worden ist, muss die Kanzleiorganisation allerdings auch noch vorsehen, dass eine allabendliche Kontrolle durchgeführt wird. Der Kalender ist darauf zu überprüfen, ob auch wirklich alle eingetragenen Fristen abgearbeitet worden sind. Die Akten sind ihrerseits noch einmal darauf zu überprüfen, ob die Schriftsätze auch wirklich rausgegangen sind. Wenn zur Führung des Fristenkalenders und zu diesen obligatorischen Überwachungsschritten erst gar nicht vorgetragen wird, macht man es den Gerichten leicht, die Wiedereinsetzungsanträge zurückzuweisen. In jedem Fall muss dies jetzt „in Zeiten des beA“ ebenfalls geschehen. (bc) QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR REICHT Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes („für“) bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht. BGH, Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23, BRAK-Mitt. 2024, 178 (in diesem Heft) = MDR 2024, 590 Wird ein Schriftsatz vom Anwalt qualifiziert elektronisch signiert, kann er auf allen zugelassenen elektronischen Übermittlungswegen durch jede beliebige Person übersandt werden. BSG, Beschl. v. 7.6.2023 – B 1 KR 11/22 B Bei dem BGH-Fall handelt es sich ironischerweise um einen (kleineren) Anwaltshaftungsprozess. Der beklagte Anwalt, Mitglied einer Sozietät, vertrat sich selbst. Die Berufungsbegründung endete mit dem maschinengeschriebenen Namen des Beklagten und dem Zusatz „Rechtsanwalt“. Sie wurde mit der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) eines anderen Anwalts der Kanzlei versehen, über dessen beA sie fristgerecht an das LG als Berufungsgericht übermittelt wurde. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Anwalt, der den Schriftsatz aus seinem beA versandt habe, im Schriftsatz nicht als verantwortender Anwalt genannt sei. Der BGH hob die Entscheidung auf. Gemäß § 130a III 1 ZPO müsse das elektronische Dokument mit einer qeS der verantwortenden Person verseAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 149
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