Ende Mai fand im BMJ, wohl auf Wunsch der Ausschussmitglieder, eine Verhandlungssimulation statt, bei der ein Transkriptionssystem getestet wurde.33 33 Vgl. Sehl, LTO v. 28.5.2024; beck-aktuell v. 23.4.2024. Nachdem die Sitzung verschoben wurde, beschloss der Vermittlungsausschuss am 12.6.2024 einen Einigungsvorschlag für Videoverhandlungen,34 34 Pressemitt. v. 12.6.2024. den der Bundesrat sowie der Bundestag in ihren Sitzungen am 14.6. 2024 billigten.35 35 Vgl. Mitt. des Bundestags v. 14.6.2024. Die Beratung über das Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz wurde erneut vertagt, ein neuer Termin steht noch nicht fest.36 36 Pressemitt. v. 12.6.2024. Position bezogen hat die BRAK ferner zu dem im März vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz.37 37 BRAK-Stn.-Nr. 20/2024; dazu Nachr. aus Berlin 8/2024 v. 18.4.2024. Er sieht v.a. Änderungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung in allen Verfahrensordnungen vor. In ihrer Stellungnahme befasst die BRAK sich speziell mit strafprozessualen Aspekten. Sie begrüßt insb. die Möglichkeit von Verhandlungen per Videokonferenz in der Revisionsinstanz. Eine Reihe weiterer Punkte kritisiert die BRAK jedoch, u.a. dass die Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung nicht mehr zwingend persönlich anwesend sein soll und dass Strafanträge künftig per einfacher E-Mail gestellt werden können sollen. Für inakzeptabel und möglicherweise europarechtswidrig hält sie, dass die Belehrung des Beschuldigten – anstelle der bisherigen Schriftform mit schriftlicher Bestätigung des Erhalts – optional von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren ist. Zu den geplanten übergreifenden Regelungen hatte die BRAK bereits zum Referentenentwurf ausführlich Stellung genommen.38 38 BRAK-Stn.-Nr. 65/2023; s. zum Inhalt des Entwurfs ausf. Nachr. aus Berlin 22/2023 v. 1.11.2023. Polizeiliche Ermittlungsbefugnisse Die BRAK begrüßt den Mitte März vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation. Damit sollen klare Voraussetzungen für den Einsatz dieser Ermittlungsinstrumente durch die Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden, u.a. ein genereller Richtervorbehalt; zudem soll die (unzulässige) Tatprovokation erstmals gesetzlich geregelt werden. In ihrer Stellungnahme39 39 BRAK-Stn.-Nr. 25/2024; dazu Nachr. aus Berlin 9/2024 v. 2.5.2024. weist die BRAK jedoch auf Nachjustierungsbedarf an den vorgeschlagenen Regelungen hin. Bereits zu dem Ende 2023 vorgelegten Referentenentwurf für das Gesetz hatte die BRAK sich eingehend in zwei Stellungnahmen geäußert.40 40 BRAK-Stn.-Nr. 5/2024 und BRAK-Stn.-Nr. 6/2024. Sie wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten. Materielles Strafrecht Das BMJ plant eine Entkriminalisierungbestimmter Tatbestände wie etwa Unfallflucht und Leistungserschleichung. Die in einem Eckpunktepapier festgehaltenen Reformüberlegungen befürwortet die BRAK ausdrücklich. In ihrer Stellungnahme41 41 BRAK-Stn.-Nr. 19/2024; dazu Nachr. aus Berlin 8/2024 v. 18.4.2024. unterbreitet sie zudem ergänzende Reformvorschläge u.a. zur tätigen Reue sowohl im StGB als auch im Nebenstrafrecht, zum Sexualstrafrecht, zum Insolvenzstrafrecht sowie zu Straftatbeständen im Aufenthaltsrecht. Ein Ende Februar von den Regierungsfraktionen eingebrachter Gesetzentwurf will die Strafbarkeit der Bestechung von Abgeordnetenverschärfen. Die bisherige Regelung erfasst nur schwerste Formen der Bestechlichkeit und Bestechung bei der unmittelbaren Mandatswahrnehmung, also bei Reden und Abstimmungen in Plenum und Ausschüssen. Künftig sollen auch korrupte Verhaltensweisen strafbar sein, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeit der Abgeordneten stehen, etwa die Vermittlung von Geschäften an ein Ministerium. In ihrer Stellungnahme42 42 BRAK-Stn.-Nr. 23/2024; dazu Nachr. aus Berlin 8/2024 v. 18.4.2024. zu dem Entwurf befürwortet die BRAK das Ziel, hält den konkreten Regelungsvorschlag aber für untauglich; zudem kollidiere er mit der geplanten EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption. WEITERE RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Die BRAK begrüßte in einer Erklärung43 43 Presseerkl. Nr. 3/2024 v. 8.4.2024. die Wiederaufnahme der Gespräche zwischen den Regierungsfraktionen sowie der CDU/CSU-Fraktion über einen besseren Schutz des BVerfGvor einer Aushöhlung durch antidemokratische Kräfte. Sie betonte, dass parteipolitische Interessen außen vor bleiben müssen, der Schutz des Rechtsstaates stehe im Vordergrund. Zudem äußerte sich die BRAK zu einer Reihe weiterer Gesetzesvorhaben, die unterschiedliche Rechtsgebiete betreffen. Dazu zählte insb. die geplante Überarbeitung des BDSG und Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht;44 44 Schr. v. BRAK-Vizepräsident Haug v. 6.3.2024; dazu Nachr. aus Berlin 6/2024 v. 20.3.2024. hier forderte die BRAK v.a. den Schutz des Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf anwaltliche Handakten gegenüber datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen. Ferner nahm die BRAK Stellung zur geplanten Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung,45 45 BRAK-Stn.-Nr. 27/2024; dazu Nachr. aus Berlin 9/2024 v. 2.5.2024. zum Eckpunktepapier des BMJ zur Einführung des familienrechtlichen Instituts der Verantwortungsgemeinschaft46 46 BRAK-Stn.-Nr. 17/2024; dazu Nachr. aus Berlin 6/2024 v. 20.3.2024. und zur geplanten Einführung der sog. Bezahlkarte für Geflüchtete.47 47 Statement des BRAK-Ausschusses Migrationsrecht v. 19.3.2024; dazu Nachr. aus Berlin 7/2024 v. 3.4.2024. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 AUS DER ARBEIT DER BRAK 156
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