Die BRAK hatte sich bereits 2022 an der vorbereitenden Konsultation der Europäischen Kommission zur „Entschließung des Europäischen Parlaments mit einer Rechtsetzungsinitiative mit Empfehlung an die Kommission zu einem Statut für länderübergreifende Europäische Vereinigungen und Organisationen ohne Erwerbszweck“ im vergangenen beteiligt und sich dabei für eine Richtlinie zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards ohne Erwerbszweck ausgesprochen und dieser den Vorzug vor einer Verordnung zur Schaffung der Rechtsform „Europäischer Verein“ zugesprochen.3 3 BRAK-Stn.-Nr. 44/2022. Mit anderen Worten sei dies vorzugswürdig gegenüber der Einführung der ECBA als neuer Rechtsform. Auch dieses Jahr hat die BRAK mit Blick auf den Richtlinienvorschlag die Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission genutzt.4 4 BRAK-Stn.-Nr. 22/2024. Darin hat sie sich zum einen vorbemerkend auf die Ausführungen der BRAK-Stellungnahme Nr. 44/2022 berufen. Zum anderen hat sie drauf hingewiesen, dass soweit sich für die Einführung einer ECBA als Rechtsform entschieden werden sollte, sich dies nach ihrer Ansicht in der Praxis nur dann durchsetzen kann, wenn die einschlägigen Regelungen entsprechend dem deutschen Vereinsrecht flexibel ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Stellungnahme mit den einzelnen Erwägungsgründen der Europäischen Kommission auseinander und formuliert inhaltliche Prämissen, die es zu erfüllen gilt. So soll u.a. auf die tatsächliche Tätigkeit und nicht nur auf die bei Gründung angegebene und in der Satzung niedergeschriebene Tätigkeit abgestellt werden. Zudem soll eine umfassende Vereins- und Satzungsautonomie gewährleistet sein. ENGAGEMENT FÜR DIE KONVENTION ZUM SCHUTZE DES ANWALTSBERUFS Die BRAK hat sich im März und April 2024 erneut intensiv für die Konvention zum Schutze des Anwaltsberufs engagiert.5 5 Zu den Hintergründen sowie zum Arbeitsstand im Frühjahr 2023 s. Trierweiler/ Boog, BRAK-Mitt. 2023, 70. Dieses internationale Abkommen wird derzeit beim Europarat erarbeitet, seine Anfänge reichen bis ins Jahr 2016 zurück. Die Konvention soll die Rechte von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig völkerrechtlich verbindlich festschreiben und gegen Aushöhlungsversuche absichern. Bis zum 17.4.2024 lief eine Konsultation des zuständigen Unterausschusses des Europarats (CJ-AV) zum weitgehend finalisierten Konventionstext. Gemeinsam mit dem DAV, der mit der BRAK die deutsche Delegation beim Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) bildet, hat die BRAK sowohl über den CCBE als auch über das für Deutschland zuständige Bundesministerium der Justiz (BMJ) zahlreiche Textvorschläge eingebracht. So wurde beispielsweise ein erweiterter Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegen die Beschlagnahme von Dokumenten und Material mit Mandatsbezug, eine weitreichende zivilrechtliche und strafrechtliche Immunität von Anwältinnen und Anwälten für im Verfahren getätigte Aussagen sowie ein prinzipielles Informationsrecht von Anwältinnen und Anwälten über sie betreffende Überwachungsmaßnahmen gefordert. Diese Beiträge wurden, gemeinsam mit den Stellungnahmen weiterer Akteure, in der Sitzung des CJ-AV vom 13. bis 15.5.2024 diskutiert und werden voraussichtlich auch Eingang in den Konventionstext finden. Der Text soll bis zum Jahresende 2024 finalisiert werden, für das erste Halbjahr 2025 wird die Zustimmung des Ministerrates erwartet. Sodann wird eine Phase der Ratifikation und ggf. der Umsetzung ins nationale Recht beginnen. Mit Erreichen des Quorums von nach aktuellem Stand acht Ratifikationen wird die Konvention in Kraft treten. Die BRAK wird das Projekt auch weiterhin intensiv begleiten und sich für eine nachhaltige Absicherung der anwaltlichen Berufsrechte einsetzen. DIE BRAK INTERNATIONAL RECHTSANWÄLTINNEN DR. VERONIKA DENNINGER, LL.M., UND SWETLANA SCHAWORONKOWA, LL.M., UND RECHTSANWALT RIAD KHALIL HASSANAIN, BRAK, BERLIN Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK im internationalen Bereich im März und April 2024. BRAK ENGAGIERT SICH FÜR DIE ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE IN TAIWAN Die BRAK unterhält schon seit einigen Jahren Beziehungen zur Taiwan Bar Association (TWBA). 2022 wurde diese Partnerschaft mit der Erneuerung eines schon 2015 geschlossenen Kooperationsabkommens geehrt. Im Februar 2024 trat die TWBA an die BRAK heran bezüglich einer Anhörung des Taiwan Constitutional Court (TCC) zur Abschaffung der Todesstrafe. Die TWBA hat gemeinsam mit der Taiwan Alliance to End Death Penalty für diese Anhörung eine Petition eingereicht und hatte die BRAK im Vorfeld um Unterstützung gebeten. Auf Initiative der BRAK wurde ein Gutachten von Prof. Dr. Thomas Weigend, einem ehemaligen ProAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 159
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