BRAK-Mitteilungen 3/2024

In Usbekistan sichert die Verfassung zwar den Zugang zum Recht für jede Person, der Zugang zu einem Anwalt oder einer Anwältin ist jedoch insb. in den entfernten Provinzen ein Problem. Das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit ca. 33 Millionen Einwohnern zählt gerade einmal 6.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wegen des niedrigen Einkommensniveaus in der Bevölkerung arbeiten die Strafverteidigerinnen und -verteidiger fast ausschließlich als beigeordnete Pflichtverteidiger, die derzeit vom Justizministerium ausgewählt und von den Staatsanwältinnen bzw. -anwälten beigeordnet werden. Die usbekischen Kolleginnen und Kollegen fordern grundlegende Reformen vom Staat, um die Unabhängigkeit der Pflichtverteidiger zu stärken. Am 19.4.2024 fand eine Gesprächsrunde mit dem Vorstand der usbekischen Anwaltskammer zur Organisation der Anwaltschaft und zum anwaltlichen Berufsrecht statt, an der Dr. Veronika Denninger teilnahm. SITZUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung findet am 25.11.2024 in Berlin statt. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG WERBUNG *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) FAKE-BEWERTUNGEN AUF ANWALTLICHER INTERNETSEITE BORA § 2; UWG § 3 III * 1. Veröffentlicht ein Rechtsanwalt auf der Facebook-Seite seiner Kanzlei Bewertungen durch Dritte, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Bewertungen echt sind. * 2. Hat ein konkurrierender Rechtsanwalt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich bei Bewertungen, mit denen ein Rechtsanwalt geworben und die er sich zu eigen gemacht hat, um sog. Fake-Bewertungen handelt, verfangen ein pauschales Bestreiten und ein Berufen auf § 2 BORA nicht. * 3. Hat ein Rechtsanwalt mit falschen Bewertungen Dritter in sozialen Medien geworben und sie damit an Verbraucher gerichtet bzw. diesen zugänglich gemacht, liegt darin eine Übermittlung i.S.d. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG. In welcher Form und in welchem Medium die Übermittlung erfolgt, ist insofern irrelevant. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.1.2024 – 20 U 91/23 AUS DEN GRÜNDEN: I. Der Kl. ist als selbstständiger Rechtsanwalt in D tätig; auch der Bekl. ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in D. Er betreibt für diese eine Facebook-Seite, auf der die Möglichkeit zur Bewertung seiner Rechtsanwaltskanzlei besteht. Auf der Facebook-Seite fanden sich bis zu der durch den Bekl. in Reaktion auf die Abmahnung des Kl. vorgenommenen Löschung im September 2022 die unten eingeblendeten Bewertungen Dritter. Diese Bewertungen wurden zum Teil von dem Bekl. über seinen privaten Facebook-Account mit einem „Like“ versehen sowie – entweder alternativ oder zusätzlich zu dem vergebenen „Like“ – über den Rechtsanwaltskanzlei-Account des Bekl. kommentiert. Mit Schreiben v. 20.9.2022 mahnte der Kl. den Antragsgegner ab und machte geltend, es handele sich bei den Bewertungen offensichtlich um Fake-Bewertungen, und es liege nahe, dass diese gekauft seien. Er war der Meinung, ihm stehe aus §§ 8 I, 3 III UWG i.V.m. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Jedenfalls sei dieser aus §§ 8 I, 5a UWG begründet. Er forderte den Bekl. unter Fristsetzung bis zum 28.9. 2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Bekl. antwortete mit Schreiben v. 28.9.2022 und gab an, die Möglichkeit, Bewertungen BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 162

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