auf der Seite abzugeben, entfernt zu haben, obwohl er keine Kenntnis von etwaigen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Bewertungen gehabt habe. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er nicht ab, woraufhin der Kl. unter dem v. 7.10.2022 Eilrechtsschutz beantragte. Das LG Düsseldorf sprach durch einstweilige Beschlussverfügung v. 10.10.2022 (Az. 14c O 89/22) eine dem den Tenor dieses Urteils entsprechende Unterlassungsverpflichtung aus. Auf den Widerspruch des Bekl. bestätigte das LG Düsseldorf mit Urt. v. 22.6.2023 die einstweilige Beschlussverfügung. Gegen diese Entscheidung legte der Bekl. Berufung ein (Az. I-20 U 90/23). Das vorliegende Verfahren (Az. 14c O 145/22) stellt sich als Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit dem am 22.6.2023 verkündeten Urteil hat das LG dem Bekl. untersagt, die angegriffenen Bewertungen zu Werbezwecken zu nutzen. Dem Kl. stehe gegen den Bekl. ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 I, III, 3 I, III UWG i.V.m. Nr. 23b des Anhangs zu § 3 III UWG zu. Der Unlauterkeitstatbestand in Nr. 23b sei – ebenso wie derjenige in § 5b III UWG – aufgrund seiner gegenüber Nr. 23c weniger strengen Voraussetzungen, die gerade nicht den Nachweis gefälschter Bewertungen voraussetzten, als Minus der vom Kl. in Bezug genommenen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG anzusehen. Dessen Voraussetzungen lägen auch vor, denn jedenfalls durch seine „Likes“ bzw. Kommentare habe der Bekl. die Behauptung der Authentizität der Bewertungen aufgestellt und zwar ohne angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung der Frage ergriffen zu haben, ob die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammten, die seine Dienstleistung genutzt hätten. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen § 5b III UWG vor, indem der Bekl. durch Aktivieren der Bewertungsfunktion in dem Facebook-Account die Bewertungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, ohne darauf hinzuweisen, dass er nicht prüfe, ob die Bewertungen von Verbrauchern stammten, die tatsächlich zu seiner Rechtsanwaltskanzlei Kontakt gehabt hätten. Ob zudem der Unlauterkeitstatbestand in Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG erfüllt sei, könne somit dahinstehen. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Er führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, zu Unrecht sei das LG von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis ausgegangen und habe die Voraussetzungen der Nr. 23b des Anhangs zu § 3 III UWG bzw. des § 5b III UWG als erfüllt angesehen. Der Bekl. beantragt, die Klage unter Aufhebung des am 22.6.2023 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf (Az. 14c O 145/22) abzuweisen. Der Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich dessen Begründung hilfsweise zu eigen. Soweit das LG den von ihm (zumindest vorrangig, wenn nicht erstinstanzlich sogar ausschließlich) geltend gemachten Anspruch aus §§ 8 I und III, 3 I und III UWG i.V.m. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG nicht zur Begründung seines Urteils herangezogen hat, verfolgt er diesen Anspruch ausdrücklich in erster Linie weiter. Hierzu macht er geltend, es sei von ihm nachvollziehbar dargelegt worden, dass die streitbefangenen Bewertungen falsch seien. Damit obliege dem Bekl. eine sekundäre Darlegungslast. Dieser habe sich die Bewertungen auch zu eigen gemacht. Abgesehen davon handele es sich um gefälschte Bewertungen, die von ihm selbst stammten. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 5b UWG vor. Der Kl. beantragt daher im Wege der Anschlussberufung sinngemäß, unter Abänderung des am 22.6.2023 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf, die tenorierte Unterlassungsverpflichtung mit der Begründung der Klageschrift v. 20.12.2022 zu bestätigen. Der Bekl. beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, der Kl. sei hinsichtlich der aufgestellten Behauptung zu Fake-Bewertungen beweisfällig geblieben. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Anschlussberufung des Kl. ist begründet mit der Folge, dass die Berufung des Bekl. gegenstandslos geworden ist (vgl. Senatsurt. v. 21.4.2015 – I-20 U 9/14, GRUR-RS 2016, 17779). 1. Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil eine Unterlassungsverpflichtung tenoriert, die nach ihrem Wortlaut dem Antrag in der Klageschrift v. 20.12.2022 folgt. Als Anspruchsgrundlage hat das LG allerdings – abweichend von der Klageschrift – nicht Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG herangezogen. Die Kammer hat auf Nr. 23b des Anhangs zu § 3 III UWG sowie hilfsweise § 5b III UWG abgestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen von Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG ausdrücklich offengelassen. Daher passen Tenor und Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht zueinander. Entgegen der Auffassung des LG handelt es sich insoweit nicht um ein Minus – abgesehen davon, dass dann gerade nicht hätte dahingestellt bleiben dürfen, ob auch die Voraussetzungen von Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG vorliegen oder nicht, und es überdies der Klageabweisung im Übrigen bedurft hätte – sondern um einen anderen Streitgegenstand. Denn der Vorwurf ist ein deutlich anderer: Während bei Nr. 23c der Vorwurf im Raum steht, der Unternehmer habe gefälschte Bewertungen beauftragt, geht der Vorwurf bei Nr. 23b (nur) dahin, der Unternehmer, der die Behauptung über Kundenbewertungen aufgestellt hat, habe keine angemessenen und verhältnismäßigen MaßnahWERBUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 163
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