BRAK-Mitteilungen 3/2024

men zur Überprüfung dieser Bewertungen ergriffen und im Falle des § 5b III UWG stellt sich lediglich die Frage, ob der Unternehmer über Sicherstellungsmaßnahmen informiert hat. Letztlich liegt damit ein Verstoß des LG gegen § 308 ZPO vor. 2. Die ihm unter diesem Gesichtspunkt ungünstige Entscheidung des LG hat der Kl. im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Berufungserwiderung zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht, indem er klargestellt hat, den geltend gemachten Anspruch aus §§ 8 I und III, 3 I und III UWG i.V.m. Nr. 23 c des Anhangs zu § 3 III UWG weiterzuverfolgen und zwar mit der Begründung, dass er nachvollziehbar dargelegt habe, dass die streitbefangenen Bewertungen falsch seien. Darin liegt eine Anschließung des Kl. i.S.d. § 524 I 1 ZPO; die Bezeichnung als Anschlussberufung ist nicht nötig (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1989 – V ZR 143/87, NJW 1990, 447-450). 3. Mithin war auf die Anschlussberufung des Kl. der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zu beseitigen. Dem Kl. steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der vorrangig geltend gemachten Anspruchsgrundlage gem. §§ 8 I und III Nr. 1, 3 I und III UWG i.V.m. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG zu. 3.1. Mit Recht hat das LG die Aktivlegitimation des Kl. als Mitbewerber des Bekl. i.S.d. §§ 8 III Nr. 1, 2 I Nr. 4 UWG bejaht. a) In Bezug auf die – insoweit allein maßgebliche – konMitbewerber krete geschäftliche Handlung ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2022, 729, 731 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; GRUR 2021, 497 Rn. 15 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen I). Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, a.a.O.). Somit stellt der Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses auf die Substituierbarkeit der von den beteiligten Unternehmen angebotenen Produkte aus der Sicht der Endabnehmer – der Verbraucher – ab. Eine Substituierbarkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind (Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 Rn. 4.21). b) Diese Grundsätze hat das LG vollständig beachtet und ist mit Recht von dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ausgegangen. Das Angebot des Bekl. tritt zu dem Angebot des Kl. in Konkurrenz, weil ihre Tätigkeitsbereiche die vom LG dargestellten Überschneidungen aufweisen und sich – entgegen der Berufung – nicht darin erschöpfen, dass es sich bei beiden Parteien um Rechtsanwälte aus Düsseldorf handelt. Es kann insb. keine Rede davon sein, dass Überschneidungen nur in einem wettbewerbsrechtlich unerheblichen Maße gegeben seien. Der Kl. mag zwar schwerpunktmäßig auf andere Rechtsgebiete spezialisiert sein als der Bekl. Darauf kommt es aber nicht an, da sich der Bekl. als „kompetenter Partner in allen Rechtsfragen“ bezeichnet. Dahinstehen kann auch, welches konkrete Suchverhalten die Verbraucher an den Tag legen. Maßgeblich ist, dass die sich gegenüberstehenden Angebote der Parteien vom angesprochenen allgemeinen Verkehr als zueinander in Konkurrenz stehend wahrgenommen werden. 3.2. Der Senat stimmt mit dem LG auch darin überein, geschäftliche Handlung dass das Zugänglichmachen von Bewertungen Dritter auf einer FacebookSeite, die der Bekl. in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei betreibt und auf der die Möglichkeit zur Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei besteht, eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 I Nr. 2 UWG darstellt. Es handelt sich um eine klassische Werbemaßnahme, mit der der Bekl. den Absatz seiner Rechtsanwaltskanzlei zu fördern sucht. 3.3. Auch der Unlauterkeitstatbestand der §§ 8 I und III, 3 I und III UWG i.V.m. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG ist erfüllt. Hiernach sind die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung stets unlauter. Den Bekl. trifft der Vorwurf der Übermittlung gefälschter Bewertungen. a) Der Kl. hat zureichende tatsächliche Anhaltspunkte pauschales Bestreiten ist unzureichend dafür vorgetragen, dass es sich bei den streitbefangenen Bewertungen, mit denen der Bekl. geworben und die er sich – wie darzulegen sein wird – zu eigen gemacht hat, um sog. FakeWERBUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 164

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