Bewertungen handelt, da diesen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Bekl. vorausgegangen war. Das pauschale Bestreiten des Bekl. und sein Berufen auf § 2 BORA verfangen nicht. Die Bewertenden haben sich unter einem bürgerlichen Namen selbst als zumindest mit dem Bekl. bzw. dessen Rechtsanwaltskanzlei in Kontakt stehend bezeichnet, und er hat sich deren Bewertungen durch das Versehen mit einem „Like“ bzw. durch Abgabe von Kommentaren zu eigen gemacht. Um dem vom Kl. erhobenen Vorwurf, es handele sich bei den streitbefangenen Bewertungen um Fake-Bewertungen, substantiiert entgegen zu treten, hätte es ihm deshalb im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, konkret dazu vorzutragen, dass Personen mit diesem Namen mit seiner Rechtsanwaltskanzlei oder ihm tatsächlich in Kontakt standen oder dass er die Bewertung anderweitig einem konkreten Kontakt/Mandatsverhältnis zuordnen kann. Dieser Obliegenheit ist er indes trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats mit Beschl. v. 9.11.2023 nicht nachgekommen. Soweit er allgemein ausführt, ihm sei aufgrund der erlaubten Verwendung von Pseudonymen auf Facebook oder aufgrund der Beschäftigung mehrerer Berufsträger in seiner Rechtsanwaltskanzlei eine Zuordnung nicht möglich bzw. zumutbar, dringt er damit nicht durch. Abgesehen davon, dass der Bekl. pauschal bloß allgemeine und lediglich mögliche Szenarien aufzeigt, ohne – wie es erforderlich gewesen wäre – einen konkreten Bezug zum Streitfall herzustellen, treffen ihn im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast durchaus gewisse Nachforschungspflichten. Folglich hätte er notfalls bei seinen anderen Kanzleibeschäftigten bzw. Berufsträgern nachfragen müssen, ob es den Bewertenden zuordenbare Kontakte gibt oder nicht. Entsprechende, ohne weiteres zumutbare Nachforschungen hat der Bekl. offenbar nicht angestellt, was zu seinen Lasten geht. b) Der Bekl. hat mit den streitbefangenen Bewertungen, wie sie im Tenor dieses Urteils wiedergegeben sind, in sozialen Medien geworben und sie damit an Verbraucher gerichtet sowie diesen zugänglich gemacht. Darin liegt eine Übermittlung i.S.d. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG. In welcher Form und in welchem Medium die Übermittlung erfolgt, ist belanglos (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., Anh. zu § 3 Rn. 23c.3). aa) Ohne Erfolg rügt der Bekl., dass sich das LG nur unÜbermittlung i.S.d. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG zureichend mit der Frage der Verbrauchereigenschaft der Bewertenden befasst habe. Ausweislich der streitbefangenen – auch im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen – Bewertungen geben die Bewertenden an, Rechtsdienstleistungen des Bekl. bzw. der von ihm geführten Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch genommen zu haben. Nach dem Inhalt der streitbefangenen Bewertungen spricht alles dafür, dass die Bewertenden dabei als Verbraucher aufgetreten sind. Aus dem Vorbringen des Bekl. ergibt sich nichts Gegenteiliges. bb) Die Übermittlung der Fake-Bewertungen erfolgte auch zu Zwecken der Verkaufsförderung. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, dass die Dienstleistungsangebote des Bekl. bzw. seiner Rechtsanwaltskanzlei nicht über die Facebook-Seite angeboten werden, auf denen die Fake-Bewertungen Verbrauchern zugänglich gemacht worden waren. Die „räumliche Trennung“ ändert nichts daran, dass die abgegebenen und mit Willen des Bekl. der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Bewertungen eine für den Verbraucher wichtige Informationsquelle darstellen und geeignet sind, dessen Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen des Bekl. bzw. dessen Rechtsanwaltskanzlei zu beeinflussen und damit den Absatz des Bekl. zu fördern. 3.4. Die durch die Verletzungshandlung zu Gunsten des Kl. indizierte Wiederholungsgefahr hat der Bekl. nicht auszuräumen vermocht. Hierfür genügt es nicht, dass er die streitbefangenen Bewertungen entfernt hat. Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 22.10.2013 (Az. 4 W 78/13) geht fehl. In der vom Bekl. zitierten Passage wird die Frage aufgeworfen, wann einen Host-Provider die Verpflichtung trifft, zukünftige Verletzungen zu verhindern. Darum geht es hier jedoch nicht. 4. Da der Kl. sein Unterlassungsbegehren mit Erfolg auf den von ihm vorrangig geltend gemachten Anspruch aus §§ 8 I und III, 3 I und III UWG i.V.m. Nr. 23c des Anhangs zu § 3 III UWG zu stützen vermag, fehlt es nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage für die Verurteilung des Bekl. auf Grundlage des vom Kl. allenfalls hilfsweise geltend gemachten §§ 8 I und III, 3 I und III UWG i.V.m. Nr. 23b des Anhangs zu § 3 III UWG. Denn die Entscheidung stand – auch wenn dies vom LG nicht beachtet wurde – unter der auflösenden Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (s. dazu BGH, Urt. v. 19.1.2001 – V ZR 437/99, NJW 2001, 1127-1130; Rimmelspacher, in Münchener-Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 528 Rn. 43 m.w.N.). Damit ist die Berufung des Bekl. gegenstandslos. ANMERKUNG: Online-Bewertungen sind regelmäßig Ausgangspunkt von juristischen Auseinandersetzungen. In der Praxis sehen die meisten Fälle so aus: Bewertete versuchen, anonyme, negative Bewertungen über sich beim Anbieter der Plattform (Suchmaschine, Bewertungsportal etc.) entfernen zu lassen. Der Bewertete hat in der Regel keine Möglichkeit, zu prüfen, ob der anonymen Bewertung ein realer Kundenkontakt zugrunde liegt. Die aktuelle Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2024 – 7 W 11/24, GRUR-RS 2024, 1814) legt den Plattformanbietern deshalb weitgehende Prüfund Sorgfaltspflichten auf. Sie müssen im Bestreitensfall darlegen und ggf. beweisen, dass der Bewertung ein echter Kundenkontakt zugrunde liegt, und sogar den Klarnamen des Bewertenden nennen. Das führt in der Regel zur Löschung, da schon der Datenschutz eine solche Offenlegung verhindert. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 165
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