BRAK-Mitteilungen 3/2024

FACHANWALTSCHAFTEN WIDERRUF DER ERLAUBNIS ZUR FÜHRUNG EINER FACHANWALTSBEZEICHNUNG BRAO § 43c IV 2; FAO § 15 * 1. Gemäß § 43c IV 2 BRAO kann einem Rechtsanwalt die Befugnis, die Bezeichnung als Fachanwalt zu führen, entzogen werden, wenn er die gem. § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nicht wahrnimmt. * 2. Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende Nachholung der Fortbildung im Folgejahr ist nicht möglich. * 3. Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf. Es liegt im Ermessen einer Kammer, ob sie bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Rechtsanwalt die Möglichkeit einräumt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden. * 4. Rechtsuchende dürfen darauf vertrauen, dass ein Berufsträger, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ führt, auch an den entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Dies kann weder durch eine vertiefte Praxis noch durch eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts oder eine Tätigkeit und Fortbildung als Steuerberater ersetzt werden. Bayerischer AGH, Urt. v. 25.1.2024 – BayAGH III – 4-7/23 n.rkr. Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim BGH anhängig (Az: AnwZ (Brfg) 18/24). Sofern für eine Fachanwaltschaft (bspw. pandemiebedingt) keine Präsenzseminare zur Erfüllung der Fortbildungspflicht angeboten werden, muss ein Fachanwalt an Online-Seminaren teilnehmen. Der Verstoß gegen die Fortbildungspflicht kann nicht mit fehlenden Kenntnissen in der Handhabung digitaler Technik entschuldigt werden (vgl. AGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.4. 2022 – 1 AGH 8/21 (1/3), BRAK-Mitt. 2022, 161). SOZIETÄTSRECHT GRÖSSERE FREIHEITEN BEI DER BENENNUNG VON ANWALTLICHEN PARTNERSCHAFTEN PartGG§2 I Gemäß § 2 I PartGG i.d.F. v. 10.8.2021, in Kraft getreten am 1.1.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich. BGH, Beschl. v. 6.2.2024 – II ZB 23/22 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind Rechtsanwälte und betrieben seit 2010 die C. LLP mit Sitz in H., England, mit einer Kanzlei in F. Eine diesbezügliche Zweigniederlassung war im Partnerschaftsregister eingetragen. Mit dem Vertrag v. 25.9.2019 wurde die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit dem Namen C. Rechtsanwälte PartnerGmbB S. W. P. K. gegründet und ins Partnerschaftsregister eingetragen. Nach dem Partnerschaftsvertrag erfolgte die Gründung für den Fall, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausscheidet. Die Gesellschaft blieb zunächst inaktiv. [2] Mit Anmeldung v. 4.2.2021 meldeten die Beteiligten zu 1 bis 5 Folgendes an: „Zum Jahreswechsel 2020/21 ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Geschäft der bisherigen C. LLP, H., England (PR Frankfurt am Main) in die Partnerschaftsgesellschaft eingebracht worden, die mit Beginn des Jahres ihr Geschäft aufgenommen hat. Die Partnerschaftsgesellschaft führt seit Jahresbeginn als Rechtsnachfolgerin der C. LLP deren Namen fort. Der Namen der Partnerschaftsgesellschaft ist geändert worden und lautet jetzt C. Rechtsanwälte PartGmbB.“ [3] Die Aufhebung der Zweigniederlassung der C. LLP wurde am 24.2.2021 antragsgemäß im Partnerschaftsregister eingetragen und das Registerblatt geschlossen. Die Anmeldung der Eintragung der Änderung des Namens der Partnerschaftsgesellschaft in „C. Rechtsanwälte PartGmbB“ hat das Registergericht mit Beschl. v. 8.6.2021 zurückgewiesen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss v. 17.11.2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Beteiligten ihr Begehren weiterverfolgen. [4] II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gem. §§ 70 I, 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse zur Anweisung des RegisterSOZIETÄTSRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 167

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