gerichts, über die Anmeldung der Beteiligten gemäß dem Antrag v. 4.2.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. [5] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Name der Partnerschaft „C. Rechtsanwälte PartGmbB“ verstoße gegen § 2 I PartGG i.d.F. v. 22.6.1998. Danach müsse der Name einer Partnerschaft neben der Berufsbezeichnung aller in ihr vertretenen Berufe und dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ den Namen mindestens eines Partners enthalten, woran es hier fehle. [6] 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 2 I PartGG i.d.F. v. 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436), in Kraft getreten am 1.1.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich. [7] Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte (BGH, Beschl. v. 16.2.2021 – II ZB 25/ 17, ZIP 2021, 566 Rn. 6 m.w.N.). [8] Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners ist durch die Änderung des § 2 I PartGG ab dem 1.1.2024 entfallen (Münch-KommBGB/Schäfer, 9. Aufl., Gesetzesänderung seit dem 1.1.2024 PartGG § 2 Rn. 1, 5, 8; BeckOK BGB/Schöne, Stand: 1.11.2023, §2 PartGG Rn. 5a; Weyland/Jähne, BRAO, 11. Aufl., § 2 PartGG Rn. 21). Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordere, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten müsse, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe (BT-Drs. 19/27635, 274). HINWEISE DER REDAKTION: Bereits seit der sog. „artax“-Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2004 (BRAK-Mitt. 2004, 135) ist es für Partnerschaftsgesellschaften möglich gewesen, Fantasiebezeichnungen in ihrer Kurzbezeichnung zu führen, wenn darüber hinaus der Name mindestens eines Partners (und der Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“) in der Kurzbezeichnung geführt wurde. Im Hinblick auf anwaltliche Kurzbezeichnungen ist nach wie vor § 9 BORA zu beachten. Nach dieser Vorschrift müssen Kurzbezeichnungen stets einheitlich geführt werden. Dies bedeutet, dass sich Anwaltskanzleien nicht mehrere parallele Kurzbezeichnungen geben dürfen. VERGÜTUNG WERT DER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT BEI EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG RVG § 25 II; ZPO § 1115: Brüssel Ia-VO Art. 45, 46 Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag des Schuldners, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung zu versagen, ist unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist in der Regel auf den Wert der titulierten Forderung festzusetzen. BGH, Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 60/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de SYNDIKUSANWALTSCHAFT ZULASSUNG ALS SYNDIKUS IN DER PASSIVPHASE DER ALTERSTEILZEIT BRAO §§ 46, 46b II 2 * Hat ein Syndikusrechtsanwalt mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, der auch eine passive Phase vorsieht, in der das Arbeitsverhältnis zwar weiter besteht, jedoch keine Arbeitsleistung erbracht wird, darf er auch in diesem Zeitraum über eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verfügen. AGH Berlin, Urt. v. 13.3.2024 – 1 AGH 7/21 SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 168
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0