AUS DEM TATBESTAND: Der Kl. wendet sich gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Der Kl. war mit Arbeitsvertrag .... H... Seit dem 26.5. 2016 war er ... als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für diese Tätigkeit... zugelassen. Seit ...2016 war der Kl. nach erfolgter Kanzleiverlegung Mitglied der Bekl. ...2018 schloss der Kl. mit der H... einen Aufhebungsund Altersteilzeitvertrag. Danach war die Zeit v. 1.1. 2019 bis 31.12.2020 als Arbeitsphase vorgesehen. Ab dem 1.1.2021 bis zum Ende seines Altersteilzeit- und Arbeitsverhältnisses am 31.12.2022 sollte der Kl. unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt werden. Der Vertrag sieht weiterhin vor, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit weiter ausübt. Am 9.3.2021 teilte der Kl. der Bekl. mit, dass er sich seit dem 1.1.2021 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde. Mit Schreiben v. 29.4.2021, zugegangen am 11.5.2021, stellte die Bekl. dem Kl. den Zulassungswiderruf in Aussicht und hörte die Beigeladene an. Die Beigeladene stimmte mit Schreiben v. 29.4.2021 dem Widerruf der Zulassung des Kl. zu. Der Prozessbevollmächtigte des Kl. nahm mit Schreiben v. 1.6.2021 und 19.7.2021 nach Anzeige der Mandatsübernahme Stellung. Mit Bescheid v. 24.8.2021, zugestellt am 2.9.2021, widerrief die Bekl. die Zulassung des Kl. als Syndikusrechtsanwalt. Zur Begründung führte sie an, dass seit der Freistellungsphase der Altersteilzeit seine syndikusanwaltliche Tätigkeit für die H... für die die Zulassung erteilt wurde, beendet sei. Dadurch lägen die Voraussetzungen des § 46b II 2 BRAO vor. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und das Arbeitsverhältnis würden auch nicht mehr den tätigkeitsbezogenen Anforderungen des § 46 II-V BRAO entsprechen. Dies würde auch die Rechtsprechung des BGH (AnwZ (Brfg) 12/17) bestätigen. Wegen der fehlenden Rückkehroption sei auch nach BGH (AnwZ (Brfg) 6/18) ein Widerruf nicht ausgeschlossen. Eventuelle Ausnahmen nach der zukünftigen Gesetzesänderung des § 46b BRAO seien ausgeschlossen. Ermessen bestehe nicht, weshalb sozialversicherungsrechtliche Interessen nicht abzuwägen seien und der Grundgedanke des § 14 II Nr. 8 BRAO nicht zu berücksichtigen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den dem Kl. zugestellten Bescheid (Bl. 42 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Klage v. 29.9.2021, eingegangen am 29.9.2021, begehrt der Kl. die Aufhebung des Widerrufsbescheides. Im Rahmen der Klagebegründung v. 22.11.2021 trägt der Kl. vor, der Widerrufsbescheid sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen würden. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses durch Beendigung eines Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Das Arbeitsverhältnis bestehe mit allen Rechten und Pflichten bis zum 31.12.2022 fort. Eine tatsächliche Ausübung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit sei vom Gesetz nicht vorausgesetzt. Da der Kl. in der Freistellungsphase keine tatsächliche Tätigkeit mehr ausübe, könne diese auch nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des § 46 III-V BRAO stehen und die Zulassung sei daher nicht gem. § 46b II 2 BRAO zu widerrufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Altersteilzeit älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen. Eine Ungleichbehandlung von Syndikusrechtsanwälten gegenüber Arbeitnehmern und anderen Rechtsanwälten im Speziellen, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des BGH zur Elternzeit (BGH, Urt. v. 18.3. 2019 – AnwZ (Brfg) 6/18) bestätige, dass es keine Pflicht zum Widerruf gebe, da auch in diesem Fall ein laufendes Arbeitsverhältnis bestehe und es eben nicht auf die Tatsache ankomme, dass eine Arbeitsleistung erbracht werde. ln Bezug auf BGH, Urt. v. 29.1.2018 (AnwZ (Brfg) 12/17) übe der Kl. eben keine andere Tätigkeit aus. Die vorgesehene Neuregelung des § 46b BRAO unterstütze, dass die Zulassung bei dem Kl. nicht zu widerrufen sei. Zudem entständen bei einem Widerruf dem Kl. sozialrechtliche Benachteiligungen durch Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Zudem sei der Grundgedanke des § 14 II Nr. 8 BRAO heranzuziehen. Der Widerruf würde für den Kl. eine unzumutbare Härte bedeuten, die bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen (Bl. 14 ff. der Akte). Der Kl. beantragt mit Schriftsatz v. 28.12.2022, den Bescheid der Bekl. v. 24.8.2021 – SY/80/2021 SV- aufzuheben und in Ergänzung hierzu mit Schriftsatz v. 3.5. 2023 1. Die Erledigung des Rechtsstreites festzustellen. 2. Hilfsweise die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bekl. v. 24.8.2021 festzustellen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. führt ergänzend zu ihrem Widerspruchsbescheid an, dass sich aus der Gesetzesbegründung der zwingende Widerruf ergebe, weil der Kl. mit Eintritt in die Freistellungsphase und Beendigung seiner Tätigkeit alle tätigkeitsbezogenen Kriterien des § 46 II-V BRAO aufgegeben habe. § 46b II 2 BRAO sehe keine Ausnahmen vor. Der Grundgedanke der unzumutbaren Härte des § 14 II Nr. 8 BRAO sei nicht heranzuziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bekl. Bezug genommen (Bl. 59 ff. der Akte). Mit Schriftsatz v. 25.3.2022 replizierte der Kl. und führte ergänzend an, dass der Wortlaut des § 46b II BRAO verlangt, dass eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, was hier nicht der Fall ist. Mit Schriftsatz v. 21.10.2022 hat die Beigeladene ergänzend vorgetragen, dass der angefochtene Verwaltungsakt selbst bei einer den Widerruf durch die Bekl. nicht tragenden Begründung hätte erlassen werden müssen, weil die Voraussetzungen zur Zulassung des Kl. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 169
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