BRAK-Mitteilungen 3/2024

Die Tätigkeit des Kl. als Syndikusrechtsanwalt und das Arbeitsverhältnis entsprachen inhaltlich den Anforderungen des § 46 II-V BRAO. Der Arbeitsvertrag bildet dabei die wesentliche Grundlage der Prüfung einer Zulassung nach § 46a BRAO (vgl. BT-Drs. 18/5201 BI. 34). Die Tätigkeit des Kl. hat sich seit der Zulassung nicht geändert. Das sieht auch der Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag vor, der keine inhaltliche Änderung der Tätigkeit vorsieht und der sogar von einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeht. Vor allem hat der Kl. aber keine andere Tätigkeit aufgeKeine andere Tätigkeit nommen, für die die Zulassungsvoraussetzungen als Syndikusrechtsanwalt nicht vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ 217, 226-237). Im zitierten Fall des BGH wurde eine neue Zulassung eines freigestellten Betriebsrates für die Tätigkeit als Syndikusanwalt beantragt, während der Kl. vorliegend lediglich für seine ursprüngliche Tätigkeit freigestellt und die schon vorhandene Zulassung widerrufen wurde. Es besteht keine Pflicht der Bekl., die Zulassung des Kl. zu widerrufen. Zwar sieht die Norm keine Ausnahmen oder Ermessen vor. Im Rahmen der Auslegung des § 46b BRAO sind jedoch die o.g. verschiedenen Kriterien einzubeziehen. Da die Voraussetzungen der Norm schon nicht vorliegen, ist auch nicht auf das vorgebrachte vermeintliche Ermessen des § 14 BRAO einzugehen. Die dort aufgeführte unzumutbare Härte, ist schon zur Auslegung des § 46b BRAO heranzuziehen und eröffnet kein Ermessen, sondern ist nur die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. BGHZ, 89, 173 (174), NJW 1984, 1689). Der Widerruf der Zulassung kann auch nicht aus den von der Beigeladenen vorgetragenen Gründe widerrufen werden. Die Zulassung als Syndikusanwalt kann nur in den engen Grenzen des § 46b BRAO erfolgen. Nach § 46b II 1 BRAO gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 II Nr. 9 BRAO. Ein solcher Widerrufsgrund ist nicht ersichtlich. Das Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zum Zeitpunkt der Zulassung des Kl. als Syndikusanwalt ist keine Tatsache i.S.d. § 14 I 1 BRAO, deren nachträgliches Bekanntwerden den Widerruf rechtfertigen kann, denn das von der Beigeladenen zitierte Urteil des BGH wurde erst Jahre nach Zulassung des Kl. als Syndikusanwalt erlassen. Weder die zulassende Anwaltskammer Koblenz noch die Beigeladene selbst haben im Zulassungsverfahren im Jahre 2016 vom Kl. verlangt, eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung seines Arbeitgebers vorzulegen. Dies kann dem Kl. Jahre später nicht zur Last gelegt werden, zumal er nach Ausscheiden aus dem Unternehmen keine Möglichkeit der Heilung mehr hat. Nach vorstehendem ist über die Hilfsanträge des Kl. nicht zu entscheiden. HINWEISE DER REDAKTION: Anders sieht die Situation indes aus, wenn ein Berufsträger zum Zeitpunkt einer Zulassungsentscheidung als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig befreit ist. Das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG gebietet nicht die Zulassung des freigestellten Betriebsratsmitglieds als Syndikusrechtsanwalt (BGH, Urt. v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17, BRAK-Mitt. 2018, 105). ABWICKLUNG UND VERTRETUNG VERGÜTUNGSANSPRÜCHE DES KANZLEIABWICKLERS BRAO §§ 54 IV 2, 55 III 1 * 1. Ein Kanzleikostenanteil kommt hinsichtlich solcher Rechtsanwälte nicht in Betracht, deren Abwicklungstätigkeit ihre Arbeitszeit nur in geringem Umfang – vergleichbar mit einer begrenzten Anzahl von zu leistenden Überstunden – in Anspruch nimmt, sodass sie eigene Mandate in üblichem Umfang weiter bearbeiten und hieraus die Kosten ihrer eigenen Kanzlei decken können. * 2. Hat ein Abwickler in einem knapp zwölfmonatigen Vergütungszeitraum eine Abwicklungstätigkeit von 57 Stunden und in einem weiteren viermonatigen Vergütungszeitraum eine Abwicklungstätigkeit von 17,5 Stunden entfaltet, ist ein Kanzleikostenanteil nicht gerechtfertigt. BGH, Beschl. v. 12.1.2024 – Anwz (Brfg) 38/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. wendet sich gegen zwei von der beklagten Rechtsanwaltskammer erlassene Bescheide, mit denen Abwicklervergütungen festgesetzt wurden. [2] Der Kl. war seit April 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und betrieb seine Kanzlei seitdem in N. Mit Bescheid v. 13.11.2019 widerrief die Bekl. die Zulassung des Kl. zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Am 10.11.2020 bestellte der Vorstand der Bekl. gem. § 55 V BRAO – zunächst bis zum 31.3.2021 – RA H. aus N. zum Abwickler der Kanzlei des Kl. Die Bestellung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2021. Mit Bescheid der Bekl. v. 8.12.2021 wurde der Kl. erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin widerrief die Bekl. mit Bescheid v. 8.12.2021 mit sofortiger Wirkung die Bestellung von RA H. zum Abwickler der Kanzlei des Kl. [3] Mit an die Bekl. gerichtetem Schreiben v. 17.1.2022 beantragte RA H., nachdem er zuvor seitens der Bekl. mit Schreiben v. 25.11.2021 auf die Notwendigkeit eines Einigungsversuchs mit dem Kl. gem. § 55 III 1 SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 171

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