i.V.m. § 54 IV 2 BRAO hingewiesen worden war, gegen den Kl. für die Abwicklung seiner Kanzlei im Zeitraum v. 10.11.2020 bis zum 31.10.2021 (2 AGH 4/22) einen Aufwendungsersatz von 8.201,58 Euro zuzüglich Verzugszinsen festzusetzen. In der Begründung des Antrags führte er aus, er habe mit persönlich zugestelltem Schriftsatz v. 30.11.2021 gegenüber dem Kl. die Zahlung des vorgenannten Betrages gefordert und nach Ausbleiben einer entsprechenden Zahlung den Kl. mit Schriftsatz v. 23.12.2021 gemahnt. Dennoch sei keine Zahlung erfolgt. Nach den Feststellungen des AGH (S. 3 des angefochtenen Urteils) erhielt der Kl. den Festsetzungsantrag v. 17.1.2022 mit Schreiben der Bekl. v. 2.2.2022, äußerte sich hierzu jedoch nicht. Daraufhin setzte die Bekl. mit Bescheid v. 22.7.2022 die Vergütung von RA H. für die Abwicklung der Kanzlei des Kl. für den Zeitraum v. 10.11.2020 bis 31.10.2021 antragsgemäß auf 8.201,58 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen fest. [4] Mit an die Bekl. gerichtetem Schreiben v. 8.6.2022 beantragte RA H., gegen den Kl. für die Abwicklung seiner Kanzlei im Zeitraum v. 1.1. bis zum 25.4.2022 (2 AGH 1/23) einen Aufwendungsersatz von 2.511 Euro zuzüglich Verzugszinsen festzusetzen. In der Begründung des Antrags führte er aus, er habe mit persönlich zugestelltem Schriftsatz v. 25.4.2022 gegenüber dem Kl. die Zahlung des vorgenannten Betrages gefordert und nach Ausbleiben einer entsprechenden Zahlung den Kl. mit Schriftsatz v. 25.5.2022 gemahnt. Dennoch sei keine Zahlung erfolgt. Nach den Feststellungen des AGH (S. 3 des angefochtenen Urteils) erhielt der Kl. auch diesen Antrag zur Stellungnahme. Die Bekl. setzte mit Bescheid v. 6.12.2022 die Vergütung von RA H. für die Abwicklung der Kanzlei des Kl. für den Zeitraum v. 1.1.2022 bis 25.4.2022 antragsgemäß auf 2.511 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen fest. [5] Die vom Kl. gegen die Bescheide der Bekl. v. 22.7. 2022 und 6.12.2022 gerichteten Klagen hat der AGH – nach Verbindung der Klageverfahren – abgewiesen. Der Kl. beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AGH. [6] II. Der nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a IV VwGO statthafte Antrag des Kl. auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e S. 2 BRAO, §§ 124 II Nr. 5, 124a V 2 VwGO). Zudem bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e S. 2 BRAO, §§ 124 II Nr. 1, 124a V 2 VwGO) im Hinblick auf die Angemessenheit der von der Bekl. mit den Bescheiden v. 22.7.2022 und 6.12. 2022 gem. § 55 III 1 i.V.m. § 54 IV 1 und 2 BRAO festgesetzten Vergütung von RA H. [7] 1. Der Kl. rügt zu Recht, dass der AGH verfahrensfehlerhaft keine hinreichenden Feststellungen zu – gem. § 55 III 1 i.V.m. § 54 IV 2 BRAO erforderlichen – Einigungsversuchen zwischen RA H. und dem Kl. im Hinblick auf die Höhe der Abwicklervergütungen getroffen hat. [8] Der Kl. hat im Verfahren – 2 AGH 4/22 – vorgetragen, die Bekl. habe ihn von der Bestellung von RA H. zum Abwickler nicht unterrichtet. Dies gelte auch für die Verlängerung der Bestellung. Mit dem Bescheid v. 22.7.2022 erhalte der Kl. von der Bekl. erstmalig Kenntnis von der Bestellung von RA H. zum Abwickler. Dieser habe sich niemals bei ihm, dem Kl., gemeldet (Klageschrift v. 24.8.2022, S. 24). In dem Verfahren – 2 AGH 1/23 – hat der Kl. entsprechend vorgetragen (Klageschrift v. 8.1.2023, S. 2-5). [9] Diesem Vortrag des Kl. ist zu entnehmen, dass er die von RA H. in seinen Anträgen auf Vergütungsfestsetzung erwähnten Schriftsätze, mit denen er den Kl. zur Zahlung der Abwicklervergütungen aufgefordert haben will, und die dort ebenfalls erwähnten Mahnschreiben nicht erhalten habe und vor den angefochtenen Festsetzungsbescheiden der Bekl. keinerlei Kontakt zwischen ihm und RA H. bestanden habe. Wenn dies zutrifft, haben jeweils keine Einigungsversuche gem. § 55 III 1 i.V.m. § 54 IV 2 BRAO als Voraussetzung einer Vergütungsfestsetzung durch die Bekl. stattgefunden. Es oblag daher dem AGH gem. § 112c I 1 BRAO, § 86 I 1 VwGO, Feststellungen insb. dazu zu treffen, ob der Kl. die – nach der Darstellung von RA H. dem Kl. persönlich zugestellten – Schriftsätze von RA H. erhalten hat, mit denen dieser den Kl. zur Zahlung der Abwicklervergütungen aufgefordert haben will. [10] Entsprechende Feststellungen hat der AGH verfahrensfehlerhaft nicht getroffen. Seine Feststellung, der Kl. habe sich auch gegenüber RA H. nicht geäußert (S. 3 des angefochtenen Urteils), betrifft lediglich den mit Schriftsatz der Bekl. v. 2.2.2022 übermittelten Antrag von RA H. auf Vergütungsfestsetzung, nicht hingegen die vorherigen, für die Feststellung eines Einigungsversuchs allein maßgeblichen Schreiben von RA H., mit denen dieser den Kl. zur Zahlung der Abwicklervergütungen aufgefordert haben will. Soweit der AGH an anderer Stelle in rechtlicher Hinsicht ausführt (S. 6 des angefochtenen Urteils), es habe für erfolglose Einigungsbemühungen der Beteiligten genügen können, dem Kl. vor Festsetzung der Vergütung die entsprechenden Berechnungen zu übermitteln, ersetzt dies nicht die Feststellung, dass eine solche Übermittlung durch RA H. auch tatsächlich erfolgt ist. [11] 2. Es bestehen zudem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e S. 2 BRAO, §§ 124 II Nr. 1, 124a V 2 VwGO) im Hinblick auf die Angemessenheit der von der Bekl. mit den Bescheiden v. 22.7.2022 und 6.12.2022 gem. § 55 III 1 i.V.m. § 54 IV 1 und 2 BRAO festgesetzten Vergütung von RA H. [12] Der Begriff der angemessenen Vergütung i.S.v. Orientierung am Zeitaufwand § 55 III 1 i.V.m. § 54 IV 1 BRAO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Abwicklung von Bedeutung. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (st. Senatsrspr.; vgl. zur Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts zuletzt Senat, Beschl. v. 22.5.2023 – SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 172
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