BRAK-Mitteilungen 3/2024

VERGÜTUNG HONORARRECHNUNG AN GEGNER ALS STRAFBARE GEBÜHRENÜBERHEBUNG StGB § 352; VV RVG Nr. 2300 * 1. Rechnet eine Anwältin oder ein Anwalt Gebühren nach dem RVG unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten ab, kann dies den Straftatbestand der Gebührenüberhebung gem. § 352 StGB erfüllen, da es im Verhältnis zum Gegner an einer Rechtsgrundlage für eine Gebührenforderung fehlt. * 2. Das aus dem Mandatsverhältnis geschuldete gesetzliche Honorar kann der Mandant allenfalls nachgelagert im Wege eines Schadensersatzanspruchs bei seinem Gegner geltend machen. AG Brandenburg, Urt. v. 26.2.2024 – 30 C 221/23, vgl. dazu auch Jungk/Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2024, 147 (in diesem Heft) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEIS DER REDAKTION: Eine Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) steht auch im Raum, wenn die Anwältin oder der Anwalt weiß, dass der eigene Mandant Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe hat (vgl. etwa AG Brandenburg, BRAK-Mitt. 2022, 257 mit Anm. Chab) – denn auch dann weiß die Anwältin oder der Anwalt, dass der Mandant keine Vergütung schuldet. Fehlt auch noch ein Hinweis an den Mandanten auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe, kann dies Schadensersatzansprüche des Mandanten in Höhe des bereits gezahlten bzw. in Rechnung gestellten Honorars auslösen. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR KEINE ERSATZEINREICHUNG BEI BEDIENUNGSFEHLERN ZPO§130d 1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22, FamRZ 2023, 879 und v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22, FamRZ 2022, 1957). 2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gem. § 130d S. 2 und 3 ZPO. BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] A. Die Ast. wendet sich in dem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Güterrechtsverfahren gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde. [2] Das AG hat dem Antrag der Ast. auf Zugewinnausgleich nur teilweise stattgegeben. Gegen den Beschluss, der ihr am 3.3.2022 zugestellt worden ist, hat sie fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist hat das OLG auf ihren Antrag bis zum 3.6.2022 verlängert. Mit zwei Schriftsätzen, die am 27.5.2022 beim OLG schriftlich eingegangen sind, hat die Ast., die sich nach der Mandatsniederlegung ihres bisherigen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwältin selbst vertritt, ihre Beschwerde begründet und – anwaltlich versichert – dargelegt, weshalb sie ihre Beschwerdebegründung nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht hat. Diese Ausführungen hat sie durch einen weiteren Schriftsatz ergänzt, der per Fax am 30.5.2022 beim OLG eingegangen ist. [3] Das OLG hat nach entsprechendem Hinweis den mit Schriftsatz v. 19.1.2023 hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Ast. mit ihrer Rechtsbeschwerde. [4] B. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. [5] Die nach §§ 112 Nr. 2, 117 I 4 FamFG i.V.m. §§ 522 I 4, 238 II 1, 574 I Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BGH geklärt. Die Ast. hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insb. im Hinblick auf ihre Verfahrensgrundrechte, oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre. Das OLG hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. [6] I. Das Beschwerdegericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die Beschwerdebegründungsschrift nicht form- und fristgerecht eingereicht worden ist. BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 174

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0