[7] 1. Gemäß §§ 112 Nr. 2, 113 I 1 und 2 FamFG, §§ 520 V, 130d S. 1 ZPO war die von der Ast. als Rechtsanwältin eingereichte Beschwerdebegründung grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln. Zwar ist nach § 130d S. 2 ZPO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit nach § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO jedoch bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies ist der Ast. entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gelungen. [8] a) Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände voraus, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. Senatsbeschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22, FamRZ 2022, 1957 Rn. 15 m.w.N. zu § 14b FamFG; BGH, Beschl. v. 26.1.2023 – V ZB 11/22, FamRZ 2023, 1045 Rn. 11 m.w.N.). Glaubhaft zu machen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine (laienverständliche) Schilderung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände genügt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6. 2023 – V ZB 15/22, FamRZ 2023, 1564 Rn. 21 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist (vgl. BT-Drs. 17/12634, 27; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22, FamRZ 2023, 625 Rn. 14). Technische Gründe liegen aber nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22, FamRZ 2023, 625 Rn. 13 m.w.N.; Bacher, MDR 2022, 1441, 1444; Biallaß, NJW 2023, 25, 26). Entsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (vgl. BT-Drs. 17/12634 Rn. 27 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.12.2022 – AnwZ (Brfg) 21/22 Rn. 13 zu § 55d VwGO). [9] b) Die Ast. hat zur Glaubhaftmachung geltend gemacht, die Nutzungspflicht nach § 130d ZPO sei ihr bekannt. Indessen sei ihr eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, was sie anwaltlich versichere. [10] Ihr Fehlbedienungszähler sei abgelaufen. Sie habe sich daher an die zuständige Zertifizierungsstelle der BNotK gewandt. Wie der von ihr beauftragte Dienstleister ihr am 24.5.2022 per E-Mail bestätigt habe, zeige ihre beA-Karte an, dass der Fehlbedienungszähler abgelaufen sei. Um diesen zurückzusetzen, sei vergeblich versucht worden, das „Secure Framework“ zu starten, weil dies gemeldet habe, dass es „ein Update will was aber auch nicht geht“. Auch der nachfolgende Versuch der Deinstallation der bei der Ag. installierten Version sei gescheitert, weil „Probleme am PC sind“. Aus diesem Grund habe auch keine neue Version installiert werden können. Mit E-Mail v. 25.5.2022 habe die Zertifizierungsstelle mitgeteilt: „Wie telefonisch besprochen, übersenden wir Ihnen die Anleitung. Sollten Sie Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben, wird die PIN-Eingabe gesperrt. Um die PIN-Eingabe wieder freizuschalten, wird die PUK aus dem PIN-Brief benötigt.“ Diesen Ausführungen habe sich eine Anleitung zur Zurücksetzung des Fehlbedienungszählers angeschlossen. Mit der Sachbearbeiterin bei der BNotK habe sie noch am selben Tag einen Termin mit einem IT-Fachmann der Zertifizierungsstelle für den Nachmittag vereinbart. In dem für sie eingestellten zweistündigen Slot habe sich aber niemand bei ihr gemeldet. Auf Anraten der Zertifizierungsstelle habe sie der BNotK einen Sperrauftrag mit der Begründung „falscher Zugangscode“ erteilt und (kostenpflichtig) eine neue beA-Karte beantragt, deren Erstellung und Zusendung aber ein bis zwei Wochen in Anspruch nehmen könnten. [11] Mit Schriftsatz v. 4.7.2022 hat die Ast. abschließend mitgeteilt, dass die vorübergehende technische Störung behoben worden und das besondere elektronische Anwaltspostfach jetzt vollumfänglich funktionstüchtig sei. [12] c) Dieses Vorbringen wird den höchstrichterlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer aus technischen Gründen vorübergehenden Unmöglichkeit i.S.d. § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO nicht gerecht, weil aus den Ausführungen der Ast. nicht in sich schlüssig und nachvollziehbar hervorgeht, ob sie die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorgehalten hat. [13] Nach der Rechtsprechung des BGH führt etwa eine Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) sowie der temporäre Ausfall der Netzwerkkarte grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2023 – V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 21.6.2023 – V ZB 15/22, FamRZ 2023, 1564 Rn. 18 und v. 19.5.2023 – V ZR 14/23 Rn. 1). Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Denn nach dem von der Ast. gehaltenen Vortrag besteht nicht die zur Glaubhaftmachung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 1.3. 2023 – XII ZB 228/22, FamRZ 2023, 879 Rn. 15 und v. 26.1.2022 – XII ZB 227/21, FamRZ 2022, 647 Rn. 11 m.w.N.) dafür, dass die behauptete Unmöglichkeit auf technischen und nicht auf in der Person der Ast. liegenden Gründen beruht. [14] Eine technische Unmöglichkeit ist dann nicht fehlende Einrichtung ≠technische Störung glaubhaft gemacht, wenn die Angaben auch den Schluss zulassen, dass der ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 175
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