BRAK-Mitteilungen 3/2024

den Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird. 2. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt – wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis – gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 19.9. 2022 – 9 B 2/22, NJW 2023, 703) BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – VII ZB 22/23, (vgl. dazu auch Jungk/ Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2024, 148 in diesem Heft) AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. macht gegen die Bekl. Mängelrechte aus einem Vertrag über den Einbau einer Fußbodenheizung geltend. [2] Gegen das klageabweisende Urteil des LG hat der Kl. Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, eine Berufungsbegründung sei nicht fristgerecht eingereicht worden, hat er mit Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und zugleich die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Auf den diesbezüglichen Hinweis des Berufungsgerichts, innerhalb der Antragsfrist des Wiedereinsetzungsgesuchs müsse die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden, ein Fristverlängerungsantrag ersetze die Berufungsbegründung nicht, hat der Kl. mit weiterem Schriftsatz seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erneut beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und zugleich die Begründungsfrist zu verlängern. Durch Beschl. v. 6.6.2023 hat das Berufungsgericht sowohl die beiden Wiedereinsetzungsanträge des Kl. als auch seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. [3] Dieser Beschluss ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Kl. als elektronisches Dokument zugestellt worden. Nach dem das Datum des 12.6. 2023 ausweisenden elektronischen Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollmächtigte den Beschl. v. 6.6. 2023 „heute als elektronische(s) Dokument(e) erhalten“. Dieses elektronische Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollmächtigte am 13.6.2023 unter Verwendung des vom Gericht mit der Übermittlung des Beschlusses zur Verfügung gestellten strukturierten Datensatzes aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) heraus an das Berufungsgericht zurückübermittelt. Mit seiner am 13.7.2023 beim BGH eingegangenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kl. die Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts v. 6.6.2023, die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [4] Der Senat hat mit Verfügung v. 15.9.2023 darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerdefrist des § 575 I 1 ZPO versäumt worden sein dürfte, da das elektronische Empfangsbekenntnis den 12.6.2023 als Zustellungsdatum der angefochtenen Entscheidung ausweise, die Rechtsbeschwerde jedoch erst am 13.7.2023 eingegangen sei. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die maßgebliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses habe erst mit der elektronischen Rückübermittlung des Empfangsbekenntnisses an das Berufungsgericht am 13.6.2023 stattgefunden, da erst diese den erforderlichen Empfangswillen des Rechtsanwalts dokumentiere. [5] II. Die nach §§ 574 I 1 Nr. 1, 522 I 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. [6] Die Rechtsbeschwerde ist nicht gem. § 575 I 1 ZPO innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. [7] Diese Frist, deren Einhaltung das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen selbstständig zu prüfen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – VII ZR 248/11 Rn. 6, BauR 2014, 139), begann gem. § 222 I ZPO, § 187 I BGB am 13.6.2023, da der Beschluss des Berufungsgerichts v. 6.6.2023 dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Kl. am 12.6.2023 zugestellt worden ist, und endete gem. § 222 I ZPO, § 188 II Fall 2 BGB mit Ablauf des 12.7.2023. Beim BGH eingegangen ist die Rechtsbeschwerde erst nach Fristablauf am 13.7.2023. [8] 1. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts am 12.6.2023 steht aufgrund des elektronischen Empfangsbekenntnisses des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Kl. fest. [9] a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es für den Nachweis des Zeitpunkts der Zustellung eines elektronischen Dokuments durch elektronisches Empfangsbekenntnis nicht auf den Zeitpunkt der Rückübermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses an das Gericht, sondern auf das im Empfangsbekenntnis vom Empfänger eingetragene Zustellungsdatum an. Dieses ist hier der 12.6.2023. [10] Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an eingetragenes Zustellungsdatum relevant einen Rechtsanwalt nach § 173 II 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 173 III 1 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2024 177

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